1. Beratung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
2. Beschluss des Bebauungsplanentwurfes
3. Beschluss der öffentlichen Entwurfsauslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit
§ 4 Abs. 2 BauGB
Beschlussvorschlag:
1. Den Abwägungsvorschlägen der
Verwaltung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1
und § 4 Abs. 1 BauGB wird zugestimmt (Anlage 4 + 5).
2. Der Entwurf des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 20, Meerbusch-Lank-Latum,
"Wohnbebauung Gonella Höfe am Ortseingang Uerdinger Straße Ecke
Gonellastraße" vom 19.10.2023 (Anlagen 1 und 2) mit Begründung (Anlage 3)
wird beschlossen.
3. Die Verwaltung
wird beauftragt, den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 20,
Meerbusch-Lank-Latum, "Wohnbebauung Gonella Höfe am Ortseingang Uerdinger
Straße Ecke Gonellastraße" vom 19.10.2023 (Anlagen 1 und 2) gemäß § 3 Abs.
2 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB mit der Begründung (Anlage 3) in der
Fassung vom 25.10.2023 für die Dauer von einem Monat öffentlich auszulegen.
Sachverhalt:
Kurzzusammenfassung
Für das ca. 2.120 m² große Plangebiet an der Ecke Uerdinger Straße – Gonellastraße gilt der seit 1975 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 43 “Gonellastraße - Rilkestraße“. Im Plangebiet wird seitens der Vorhabenträger, nach Rückbau der Bestandsgebäude des ehemaligen Autohauses, der Bau einer Wohnanlage mit 31 Wohnungen (“Gonella Höfe“) und einer Tiefgarage vorgesehen. Nach geltendem Planungsrecht lässt sich das Bauvorhaben nicht umsetzen, da der Bebauungsplans Nr. 43 nur eine Tankstellennutzung bzw. ein Allgemeines Wohngebiet (WA, I-geschossig, GRZ: 0,3, GFZ: 0,3, Flachdach) erlaubt. Der Vorhabenträger hat daher einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gestellt.
Der Einleitungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 20 gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 BauGB wurde vom Rat der Stadt Meerbusch am 28.10.2021 gefasst. Außerdem wurde beschlossen, dass das Verfahren im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung durchgeführt wird.
Der Verfahrensschritt der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB ist erfolgt. Eine frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit. Im Rahmen der Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen (vgl. Anlage 4 + 5) wurden Anpassungen vorgenommen. Der beigefügte Bebauungsplanentwurf mit Begründung soll für einen Monat offengelegt werden. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgt gemäß § 4 Absatz 2 BauGB parallel.
Historie zur Vorlage
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FB4/1371/2021: Einleitungsbeschluss des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 20 durch den Rat der Stadt Meerbusch am 28.10.2021.
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Frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und frühzeitige
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 10.12.2021 - 21.01.2022.
1. Geltungsbereich
sowie Ziel und Zweck des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Das Vorhabengrundstück liegt an der Ecke Uerdinger Straße - Gonellastraße. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Flurstück 1003 in der Flur 2, Gemarkung Lank und ist ca. 2.120 m² groß.
Die allgemeine Zielsetzung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans lautet im Wesentlichen:
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Bereitstellung von Wohnraum in Meerbusch-Lank-Latum
-
städtebauliche Aufwertung des südlichen Ortseingangs Lank-Latums
-
städtebauliche sinnvolle Folgenutzung und Nachverdichtung einer mindergenutzten
Fläche.
In
der VL FB4/1371/2021 können die
ausführlich beschriebenen Planungsziele nachgelesen werden.
2. Entwurfsplanung und wesentliche Festsetzungen
Art und Maß der baulichen
Nutzung
Das Grundstück wird
als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Das ergibt sich aus der konkreten
Nutzung des Vorhabens mit Wohnen. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen
für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind nicht Bestandteil des
Bebauungsplanes. Sie werden u.a. deshalb ausgeschlossen, da diese aufgrund des
damit verbundenen Flächenbedarfes, der Verkehrssteigerung und des
Emissionsverhaltens nicht mit den Planungszielen sowie dem städtebaulichen
Umfeld vereinbar sind.
Im Bebauungsplan
wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,65 festgesetzt. Zudem darf die
festgesetzte GRZ durch die Grundflächen der Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO
einschließlich der an Gebäude angrenzenden Terrassen und Hauseingängen sowie
durch Tiefgaragen und deren Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,95 überschritten
werden. Damit werden der Orientierungswert gemäß § 17 BauNVO mit einer GRZ von
0,4 sowie die in § 19 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO genannte Kappungsgrenze
von 0,8 aus städtebaulichen Gründen überschritten.
Auf die Festsetzung einer Geschossfläche oder Geschossflächenzahl wird bewusst verzichtet, um eine städtebaulich vertretbare Flexibilität im Hinblick auf die Ausnutzbarkeit der Grundstücke gewährleisten zu können. Insgesamt ist auf Ebene des Bebauungsplanes eine zusätzliche Steuerung der Geschossflächenzahl aufgrund des hinreichend konkretisierten Vorhaben- und Erschließungsplanes sowie der bereits getroffenen Festsetzungen zur GRZ in Kombination mit der Anzahl der Vollgeschosse nicht erforderlich. Dies ist gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO zulässig.
Vollgeschosse und Höhe
baulicher Anlagen
Die Zahl der Vollgeschosse wird dem Vorhaben- und Erschließungsplan entsprechend auf drei Vollgeschosse zzgl. zurückgestaffeltem Geschoss und zwei Vollgeschosse zzgl. zurückgestaffeltem Geschoss festgesetzt. Mit der Abstaffelung auf eine verträgliche Gebäudehöhe wird angemessen auf den nordöstlich angrenzenden Bestand reagiert.
Der untere Bezugspunkt der festgesetzten Gebäudehöhe (GH) ist Normalhöhennull (m ü NHN). Die maximale Gebäudehöhe liegt zwischen 43 GH (m ü NHN) angrenzend zur Bestandsbebauung und 50 GH (m ü NHN) angrenzend zum Kreisverkehr. Das entspricht ca. einer Gesamthöhe von 8-16 m.
Städtebau
Gemäß dem städtebaulichen Entwurf ist das geplante Gebäude
an der vorhandenen Straßenstruktur und der markanten Grundstücksform
orientiert. Auf Seite der Gonellastraße kragen Gebäudeschenkel in Richtung
Süden, die eine Kammstruktur entstehen lassen. Die einzelnen Gebäudeteile
staffeln sich in der Höhe unterschiedlich in Anpassung an den Bestand und sind
in Richtung Osten in drei bzw. zwei Vollgeschosse mit jeweils einem
zusätzlichen Staffelgeschoss gestuft. Die Form des Gebäudes bildet entlang der
Uerdinger Str. eine geschlossene Struktur, wohingegen sich auf der Südseite
zwei private Innenhöfe öffnen und die Kämme den Bezug zur bestehenden Bebauung
an der gegenüberliegenden Seite der Gonellastraße aufnehmen. Die hohe bauliche
Dichte (GRZ ca. 0,65) ist der besonderen Grundstücksituation geschuldet. In
einem vorhabenbezogenen Plan ist eine Abweichung von den Höchstmaßen des § 17
BauNVO zulässig. Die Fassaden sind aufwendig gegliedert und verklinkert.
Anstelle von Balkonen sind Loggien vorgesehen.
Es ist vorgesehen, das Gebiet durch Bepflanzung zu rahmen, aufzulockern
und klimaverträglich zu gestalten. Dabei sollen Akzente z.B. an den jeweiligen
Eingangsbereichen des Gebäudes gesetzt werden. Die Kammstruktur lässt zwei
Innenhöfe entstehen, die genügend Platz für privaten Aufenthalt und Angebote
zur Begegnung und für informelle Spielmöglichkeiten bieten. Die
Innenhofbereiche sind dabei bewusst multifunktional gestaltet, um einerseits
mit der gewählten Aufenthaltsqualität den unterschiedlichen Nutzerbedürfnissen
gerecht zu werden und um die Kommunikation unterschiedlicher Generationen
befördern zu können. Neben der grünordnerischen Gestaltung der Freiflächen sind
eine extensive Dachbegrünung der Gebäude sowie eine intensive Begrünung der
Tiefgaragendecke geplant.
Nutzung
Nach derzeitigem Planungsstand sieht der Vorhaben- und Erschließungsplan die Errichtung einer zwei- bis dreigeschossigen Wohnanlage zzgl. zurückgestaffeltem Dachgeschoss mit insgesamt 31 Wohneinheiten und Tiefgarage vor. Durch ein Hochparterre sollen auch im Erdgeschoss Privatsphäre und nutzbare Terrassen geschaffen werden.
Motorisierter Verkehr und
Fahrradverkehr
Die fußläufige Erschließung ebenso wie die
Erschließung mit dem MIV erfolgt zukünftig über die Gonellastraße. Die
Bewohnerverkehre werden in die geplante Tiefgarage geleitet. Die Einfahrt
befindet sich an der Ostseite des geplanten Gebäudes. Die Erschießungskerne befinden
sich entlang der Gonellastraße in den Gebäudeschenkeln. In den
Eingangsbereichen befinden sich ausreichend Fahrradstellplätze.
Nach derzeitigem
Stand sind für die geplanten 31 Wohneinheiten insgesamt 37 Pkw- und 92
Fahrrad-Stellplätze in der Tiefgarage vorgesehen. Dabei sind bereits
entsprechend der kommunalen Stellplatzsatzung abmildernde Faktoren, wie z.B.
ein guter ÖPNV-Anschluss berücksichtigt. Die Planung sieht 6 zusätzliche
Abstellplätze für Lastenräder vor. Der Stellplatznachweis erfolgt abschließend
im Rahmen des späteren Baugenehmigungsverfahrens. Es ist zu
erwarten, dass der zusätzliche Verkehr, der durch das Bauvorhaben entsteht, gut
von dem bestehenden Straßennetz aufgenommen wird.
Lärmschutz
Auf das Plangebiet wirken erhebliche verkehrliche Immissionen ein. Durch die geplante Tiefgarage können zudem Lärmemissionen auf die Nachbarbebauung nicht ausgeschlossen werden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde daher eine Schalltechnische Untersuchung (Anlage 9) durchgeführt aus der erforderliche Maßnahmen zur Festsetzung im Bebauungsplan abgeleitet wurden, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Die empfohlenen Festsetzungen wurden getroffen.
Ökonomie
Die nunmehr vorgesehenen Wohngebäude erzeugen geänderte ökonomische Verhältnisse im Gebiet. Durch neue Bewohnerinnen und Bewohner ist eine Stärkung der bestehenden Versorgungsangebote des Ortskerns zu erwarten. Das Autohaus wurde vom Betreiber selbst aus Altersgründen aufgegeben. Es ist zur Versorgung nicht zwingend erforderlich. Eine neue Tankstelle ist in unmittelbarer Entfernung entstanden.
Ökologie und Artenschutz
Mit den
grünordnerischen Festsetzungen zu den Freianlagen wird die gärtnerische und
durchgrünte Ausgestaltung der Außenanlagen der privaten Grundstücksflächen
planungsrechtlich vorbereitet, sodass den allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse, der Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt
sowie der Förderung des Klimaschutzes im Sinne des Baugesetzbuches Rechnung
getragen werden kann. Durch die Festsetzungen kann die hohe Versiegelungsrate
und das dadurch fehlende Habitatvermögen des heutigen Plangebietes abgemildert
bzw. minimiert werden.
Aufgrund der
planungsrechtlichen Vorbereitung einer teils hohen Versiegelung im Plangebiet
sind die Dachflächen von Gebäuden im jeweils obersten Geschoss des Gebäudes mit
einer mindestens 12 cm starken Vegetationstragschicht mit Gräsern und Kräutern
mindestens extensiv zu begrünen.
Decken von
Tiefgaragen und sonstigen baulichen Anlagen bzw. Gebäudeteilen unterhalb der
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird (z.B.
Kellerräume in Untergeschossen) und die selbst nicht durch Gebäude oder
Gebäudeteile überbaut sind, sind mit einer mindestens 0,4 m mächtigen Vegetationstragschicht
zu überdecken, gärtnerisch anzulegen und mindestens mit einer dauerhaften
Mischvegetation aus Bodendeckern und/oder Rasen, Sträuchern und Staudenpflanzen
zu begrünen. Im Bereich von Baumpflanzungen ist die Vegetationstragschicht in
einer Stärke von mindestens 1,0 m auszubilden. Damit wird bereits auf
Ebene des Bebauungsplanes dafür Sorge getragen, dass die Anpflanzung von Bäumen
auf den Tiefgaragendecken artgerecht und dauerhaft erfolgen kann bzw. ein
Anwuchserfolg gewährleistet ist.
Mit Retentionsdächern
wird ein Großteil (etwa 95 %) der im Plangebiet anfallenden Niederschläge
zurückgehalten. Das beseitigungspflichtige Niederschlagswasser wird im
südwestlichen Bereich in einer Rigole zur Versickerung gebracht. Auswirkungen
auf die städtischen Nachbargrundstücke können ausgeschlossen werden. Die
Entwässerungskonzeption (Anlage 14) wurde bereits mit der Unteren Wasserbehörde
beim Rhein-Kreis Neuss vorabgestimmt.
Mit Umsetzung
des Bebauungsplanes kommt es zur grundsätzlichen Entsiegelung und zu umfangreichen
grünordnerischen Maßnahmen. Es erfolgt ein sachgemäßer Umgang mit vorhandenen
Altablagerungen. Die Entwässerungskonzeption trägt einerseits dem
Boden-Wasser-Haushalt und der Grundwasserneubildungsrate Rechnung und
andererseits wird eine Abmilderung in Bezug auf die Kapazitäten des vorhandenen
Kanalnetzes erzielt. Mit der Speicherung des Regenwassers durch
Retentionsdächern gehen Verdunstungseffekte einher, die sich positiv auf das
Mikroklima auswirken.
Eine artenschutzrechtliche Prüfung (Anlage
8) wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erstellt und entsprechende
Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Verbotstatbeständen gemäß § 44
BNatSchG in den Bebauungsplan aufgenommen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass ein potenzielles Vorkommen von
planungsrelevanten Arten im Plangebiet mit hoher Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden kann. Eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
(Stufe 2 der ASP) oder ein Ausnahmeverfahren gemäß § 45 Abs. 7
BNatSchG sind für das weitere Bauleitplanverfahren nicht erforderlich.
Vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sind nicht
zu erbringen.
3. Checkliste Klimaschutz und
Klimaanpassung in der Bauleitplanung
Die
Checkliste Klimaschutz und Klimaanpassung in der Bauleitplanung wurde im
laufenden Verfahren angewendet und liegt der Beschlussvorlage (Anlage 7) bei.
Da die Anwendung der Checkliste im laufenden Verfahren zum Offenlagebeschluss
erfolgte, sind bei der Beurteilung der Checkliste bereits getroffene Zusagen
und Abstimmungen zu berücksichtigen.
Verschiedene
Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen der Checkliste sind im Rahmen der
baulichen Innenentwicklung nur begrenzt oder gar nicht möglich. Eine qualifizierte
Innenentwicklung trägt jedoch zur Reduzierung des Flächenverbrauchs bei. So
wird eine Nachverdichtung in bereits bebauten Gebieten den Anforderungen an
einen schonenden und sparsamen Umgang mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2
BauGB gerecht.
Abschließend ist hervorzuheben, dass innerhalb des Plangebiets keine
erhaltenswerten Gehölzbestände vorhanden sind. Im Rahmen der baulichen
Innenentwicklung werden Neupflanzungen vorgenommen und der Baumbestand an
Uerdinger Str. wird im Zuge der Bauausführung geschützt.
4. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und
Behörden
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurden die
vorgebrachten Hinweise und Anregungen geprüft und soweit möglich und
erforderlich berücksichtigt. So wurde aufgrund einer Stellungnahme, in der
Bedenken hinsichtlich einer übermäßigen Verschattung der Nachbargrundstücke
geäußert wurden, eine Verschattungsuntersuchung durchgeführt, die
mögliche Auswirkungen auf die angrenzende Wohnbebauung ausschließen konnte.
Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger
öffentlicher Belange sind Stellungnahmen eingegangen, bei denen es sich im
Wesentlichen um Anmerkungen und Einwendungen handelt, die nach der Abwägung in
die textlichen Festsetzungen, Nachrichtliche Übernahme und Hinweise
eingearbeitet wurden. Eine Änderung des grundsätzlichen Planentwurfs war nicht
nötig.
5. Weiteres Verfahren
Nach Zustimmung des Ausschusses für Planung und Liegenschaften der Stadt Meerbusch zu den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung und zum Planentwurf kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 20 nach Veröffentlichung im Amtsblatt offengelegt werden.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt: Keine
Alternativen:
Der Beschluss wird
nicht gefasst, entweder mit der Maßgabe den Planentwurf inhaltlich zu ändern
oder mit dem Auftrag, dass Verfahren nicht weiterzuführen. Dies ist verbunden
mit der Konsequenz, dass der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 43 “Gonellastraße
- Rilkestraße“ für das Grundstück fortbesteht bzw. die angestrebte
Innenentwicklung als Planungsziel aufgegeben wird.