Beschlussvorschlag:
1.
Der Rat
der Stadt Meerbusch stellt fest, dass das Bürgerbegehren mit der Fragestellung
„Soll die städt. Barbara-Gerretz-Schule, kath. Grundschule, Fröbelstr.14 in
40670 Meerbusch-Osterath erhalten bleiben?“ zulässig ist.
2.
Der Rat
nimmt die Erläuterungen der Vertreter des Bürgerbegehrens gem. § 26 Abs. 6 Satz
5 Gemeindeordnung NW zur Kenntnis.
3. Der Rat der Stadt Meerbusch beschließt, dem Bürgerbegehren mit der Fragestellung „Soll die städt. Barbara-Gerretz-Schule, kath. Grundschule, Fröbelstr.14 in 40670 Meerbusch-Osterath erhalten bleiben?“ nicht zu entsprechen.
Sachverhalt:
Zulässigkeitsentscheidung
Der Rat der Stadt Meerbusch hat in seiner Sitzung vom 28. Juni 2012
beschlossen, die städt.
Barbara-Gerretz-Schule ab dem Schuljahr 2013/14 sukzessive aufzulösen.
Gegen diesen Ratsbeschluss hat die Initiative „Rettet die
Barbara-Gerretz-Schule in Osterath“ ein Bürgerbegehren initiiert.
Gem. § 26 Abs. 2 GO NW muss ein Bürgerbegehren schriftlich eingereicht
werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung
enthalten. Es muss bis zu drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die
Unterzeichnenden zu vertreten. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer
Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung des Verfahrens behilflich.
Sie teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung der mit der
Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten mit, die
Kostenschätzung ist bei der Sammlung der Unterschriften anzugeben.
Die Frist für die Einreichung des Bürgerbegehrens beträgt drei Monate
nach dem Sitzungstag, sie wird gehemmt mit dem Eingang der Mitteilung eines
Bürgerbegehrens und beginnt erst dann wieder zu laufen, wenn die Verwaltung
ihre Kostenschätzung den Initiatoren des Bürgerbegehrens mitgeteilt hat.
Ein
Bürgerbegehren ist unzulässig in den in § 26 Abs. 5 GO NW genannten Fällen.
Nach § 26 Abs. 4 GO NW muss in Gemeinden von bis zu 100.000 Einwohnern
ein Bürgerbegehren von 6 % der Bürger unterzeichnet sein. „Bürger“ ist nach §
21 Abs. 2 GO NW, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist. Wahlberechtigt
ist nach § 7 des Kommunalwahlgesetzes Nordrhein-Westfalen (KWahlG NW), wer am Wahltag Deutscher im
Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16.
Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in
Meerbusch seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder
sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb der Stadt Meerbusch
hat.
Die Initiatoren haben am 30. August 2012 dem
Bürgermeister schriftlich mitgeteilt, dass sie ein Bürgerbegehren gegen den
Ratsbeschluss vom 28. Juni 2012, die städt. Barbara-Gerretz-Schule ab dem
Schuljahr 2013/14 sukzessive aufzulösen, durchführen wollen und gebeten, die
Kostenschätzung für den Erhalt der Schule mitzuteilen; mit weiteren Mails haben
die Initiatoren gebeten, den Text der Begründung auf Verständlichkeit und
Richtigkeit zu überprüfen und die Anzahl der erforderlichen Unterschriften zu
benennen.
Die Fragestellungen wurden vom Bürgermeister
beantwortet, die Anzahl der erforderlichen Unterschriften von Meerbuscher
Bürgern wurde mit 2.681 benannt.
Durch die Hemmung der 3-Monatsfrist endete
die Frist für die Einreichung des Bürgerbegehrens am 8. Oktober 2012.
Die Unterzeichnungslisten wurden der Unterzeichnerin am 8. Oktober 2012
in 3 Ordnern übergeben. Die Ordner 1 und 2 weisen den „finalen“ Text der Begründung
aus (Anlage 1) und wurden nach § 26 Abs. 4 GO NW i.V. mit § 25 Abs. 4 GO NW geprüft, Ordner 3 enthält
Unterzeichnungslisten mit einem Begründungstext, der nicht in allen Aussagen
den Tatsachen entspricht (Anlage 2).
Gem. § 26 Abs. 6 GO NW muss der Rat
unverzüglich feststellen, ob das Bürgerbegehren zulässig ist.
Ergebnis der Zulässigkeitsprüfung
Das Bürgerbegehren erfüllt die in § 26 GO NW genannten Anforderungen;
es wurde
- schriftlich eingereicht,
- benennt die zur Entscheidung zu
bringende Frage,
- enthält eine Begründung mit der von der
Verwaltung mitgeteilten Kostenschätzung,
- benennt drei vertretungsberechtigte
Personen,
- erfüllt keinen Unzulässigkeitstatbestand
nach § 26 Abs. 5 GO NW und
- wurde fristgerecht eingereicht.
Das Ergebnis der Überprüfung
der Unterschriftslisten der Ordner 1 und 2 mit insgesamt 4.991 Unterzeichnungen
führte zu folgendem Ergebnis:
geprüfte Unterzeichnungen:
3.295; davon
534
Unterschriften (16,2%) ungültig
2.761
Unterschriften (83,8%) gültig.
Da bereits bei der Überprüfung von 3.295 Unterschriften das
erforderliche Unterschriftsquorum von 6 % der Wahlberechtigten (2.681
gültige Unterschriften) erreicht
wird, wurde eine Überprüfung weiterer Unterschriften entbehrlich.
Entscheidung, ob der Rat dem
Begehren entspricht
Nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens hat der Rat nach
§ 26 Abs. 6 Sätze 3 und 4 GO NW zu entscheiden, ob er dem Bürgerbegehren
entspricht oder nicht. Ein dem Bürgerbegehren entsprechender Beschluss kann nur
in einer uneingeschränkten vorbehaltlosen Übernahme der nach dem Text des
Bürgerbegehrens beantragten Entscheidung in einen Ratsbeschluss bestehen.
Wird dem Bürgerbegehren entsprochen, so entfällt die Pflicht zur Durchführung
eines Bürgerentscheides.
Nach § 26 Abs. 6 Satz 5 GO NW soll den Vertretern des Bürgerbegehrens
Gelegenheit gegeben werden, ihren Antrag in der Sitzung des Rates zu erläutern.
Die Vertretungsberechtigten wurden von der Verwaltung entsprechend informiert.
Die Verwaltung empfiehlt dem Rat, dem Bürgerbegehren aus folgenden
Gründen nicht zu entsprechen
und dadurch den Weg für die Durchführung eines Bürgerentscheids zu eröffnen:
Der Ausschuss für Schule, Sport hat in seinen Sitzungen vom 13. März
2012 und 13. Juni 2012, der Rat in seiner Sitzung am 28. Juni 2012 intensiv die
Grundschulsituation im Ortsteil Osterath diskutiert und nach Abwägung der
unterschiedlichen Interessen mit 40 Ja-Stimmen und 14 Nein-Stimmen entschieden,
die städt. Barbara-Gerretz-Schule ab dem Schuljahr 2013/14 sukzessive
aufzulösen. Die Bezirksregierung Düsseldorf als obere Schulaufsicht hat den
Beschluss des Rates genehmigt.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 1. Oktober 2012
entschieden, dass eine Klage, die aufschiebende Wirkung einer beabsichtigten
Klage gegen den Schließungsbeschluss wiederherzustellen, keine Aussicht auf
Erfolg hat. Der Beschluss ist der Beratungsvorlage als Anlage 3 beigefügt.
Gegen den Beschluss haben die Antragssteller Beschwerde zum
Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt. Die Klage beim Verwaltungsgericht
Düsseldorf wurde am 5. Oktober 2012 eingereicht.
Auf die Abwägung und Begründung des Rates, die städt.
Barbara-Gerretz-Schule sukzessive aufzulösen, soll hier nur kurz eingegangen
werden; bezüglich der vollständigen Darlegung und Abwägung der
Entscheidungsgründe wird auf die Beratungsvorlagen und die Niederschriften der
vorgenannten Sitzungen verwiesen.
Im Ortsteil Osterath bestehen mit der städt. Erwin-Heerich-Schule in Bovert,
der städt. Barbara-Gerretz-Schule und der städt. Eichendorffschule „im Dorf“
drei Grundschulen. Die Anzahl der Grundschüler im Ortsteil ist in den letzten
Jahren in der Weise gesunken, dass die städt. Erwin-Heerich-Schule in Bovert in
zwei Schuljahren nur noch eine Eingangsklasse bilden konnte.
Im Schuljahr 2012/13 sind an den drei Osterather Grundschulen insgesamt
100 Kinder eingeschult worden, davon 6 Kinder mit Wohnsitz außerhalb von
Meerbusch. Damit ist die Anzahl der Einschulungen hinter den Prognosen der
Verwaltung und des beauftragten Gutachters Dr. Ernst Rösner von der Universität
Dortmund zurückgeblieben (Prognose Schuljahr 2012/13: 108 bzw. 103 Schüler).
Für die Klassenbildung an Grundschulen gilt gem. § 6 Abs. 4 der VO zur
Ausführung des § 93 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 18. März 2005 zuletzt geändert
durch VO vom 10. Juli 2011 eine Bandbreite von 18 bis 30 Schüler.
Nach den amtl. Schülerzahlen (sog. Oktober-Statistik) hat im Schuljahr
2012/13
- die städt. Erwin-Heerich-Schule mit 23 Schülern – 1 Klasse,
- die städt. Eichendorffschule mit 41 Schülern, davon 4 mit Wohnsitz
außerhalb von Meerbusch – 2 Klassen und
- die städt. Barbara-Gerretz-Schule mit 36 Schülern, davon 2 mit
Wohnsitz außerhalb von Meerbusch – 2 Klassen gebildet.
Soweit an der städt. Barbara-Gerretz-Schule keine auswärtigen Schüler
aufgenommen worden wären, hätte dort keine 2. Eingangsklasse gebildet werden
können, weil die Mindestgröße von 18 Schülern unterschritten worden wäre;
vielmehr hätten 4 Schüler an eine der beiden anderen Schulen abgewiesen werden
müssen, so dass bei der städt. Barbara-Gerretz-Schule eine Eingangsklasse mit
30 Schülern entstanden wäre.
Die konkrete Aufnahmesituation für das Schuljahr 2012/13 belegt, dass
entgegen anderslautenden Behauptungen, nur durch die Beibehaltung von drei
Schulstandorten könnten kleinere Klassen gebildet werden, unzutreffend ist.
Maßgeblich für die Klassenbildung sind allein die tatsächlichen Aufnahmen in
Verbindung mit den Klassenbildungsvorschriften.
Für die Schuljahre 2013/14 ff. sind in den Prognosen, die auf der
Abfrage der schulpflichtigen Grundschüler im Ortsteil Osterath Stand April 2012
aus dem Einwohnermeldebestand beruhen, zusätzlich Zuzüge von Familien mit
grundschulpflichtigen Kindern berücksichtigt. Auf dieser Basis ergeben sich für
das Schuljahr 2013/14 106 Erstklässler, für das Schuljahr 2014/15 94
Erstklässler, für das Schuljahr 2015/16 120 Erstklässler, für das Schuljahr
2016/17 102 Erstklässler und für das Schuljahr 2017/18 100 Erstklässler. Damit
sind 4 bzw. im Schuljahr 2015/16 fünf Klassen ausreichend, um die Beschulung
mit ausgewogenen Klassengrößen zu ermöglichen.
Durch Gesetz zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und
wohnungsnahen Grundschulangebotes in NW (8.Schulrechtsänderungsgesetz), welches
sich in der parlamentarischen Beratung befindet, beabsichtigt das Land, dem
Rückgang der Schülerzahlen und der Disparität von Klassenbildung und
Unterrichts- und Lehrerversorgung Rechnung zu tragen. Ziel ist es, den entstandenen
Ungerechtigkeiten bei der Unterrichtsversorgung durch zu große Unterschiede bei
der Klassenbildung der 1. Schuljahre mit einem neuen Konzept Rechnung zu
tragen, weil derzeit der Erhalt kleiner Klassen an Grundschulen zu Lasten
großer Klassen an anderen Grundschulen geht. Als Instrument der Steuerung soll
eine kommunale Klassenrichtzahl eingeführt werden, nach der nur max. soviel
Klassen im Bezirk eines Schulträgers gebildet werden dürfen, wie sich durch
Teilung der Gesamtzahl der Erstklässler in einer Kommune durch 23 ergibt. Über
die Verteilung der so errechneten Klassenhöchstzahl auf die einzelnen
Grundschulen im Stadtgebiet entscheidet der Schulträger.
Soweit die tatsächliche Anzahl der Erstklässler in Osterath den
Prognosen entspricht oder wie im Schuljahr 2012/13 diese unterschreitet, wird
die Einhaltung der kommunalen Klassenrichtzahl eine durchgängige Bildung von 5
Klassen an den Grundschulen in Osterath nur dann ermöglichen, wenn an den
Grundschulen in den anderen Ortsteilen größere Klassen gebildet werden.
Die städt. Eichendorffschule, die 1960 errichtet und 2004 erweitert
wurde, verfügt mit 12 klassengroßen Räumen über eine Fläche von 3.853 qm;
demgegenüber hält die städt. Barbara-Gerretz-Schule mit nur 8 Klassenräumen
eine Fläche von 2.115 qm vor. Zudem besteht aufgrund des Alters des Gebäudes
dieser Schule ein hoher Sanierungsbedarf.
Soweit weiterhin drei Grundschulen im Ortsteil vorgehalten werden,
besteht das Risiko, dass die städt. Erwin-Heerich-Schule in Bovert, die im
Jahre 2004 baulich erweitert wurde, durchgängig einzügig wird. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass Eltern künftig diese Schule schon deshalb nicht
mehr wählen, weil ein kleines Schulsystem die Qualität der
Unterrichtsversorgung mit Abdeckung des gesamten Fächerkanons, Klassenleitungen
und Sicherstellung von Vertretungen nicht in dem Maße gewährleisen kann, wie es
ein großes Schulsystem vermag.
Insofern sollte nach Auffassung der Verwaltung im Interesse einer
qualitativ hochwertigen Erfüllung des päd. Auftrages an allen Grundschulen in
Meerbusch und entsprechend dem Prinzip „kurze Beine – kurze Wege“ an der
Entscheidung, in Osterath mit der städt. Eichendorffschule einen
Grundschulstandort „im Dorf“ und mit der städt. Erwin-Heerich-Schule einen
Schulstandort in Bovert aufrechtzuerhalten und die städt.
Barbara-Gerretz-Schule aufzugeben, festgehalten werden.
Weiteres Verfahren
Sofern der Rat der Beschlussempfehlung der Verwaltung entspricht und an
seiner Entscheidung vom 28. Juni 2012, die städt. Barbara-Gerretz-Schule ab dem Schuljahr
2013/14 sukzessive aufzulösen, festhält, ist nach § 26 Abs. 6 Satz 3 GO NRW
innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen.
Nach § 7 der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden und Ratsentscheiden
in der Stadt Meerbusch vom 18. Dezember 2002 in der z.Zt. geltenden Fassung
legt der Rat den Beginn des Abstimmungszeitraumes fest. Dabei sollen Wünsche
der Antragsteller des Bürgerbegehrens berücksichtigt werden.
Die
Anmeldetermine für die Grundschulen, über die die Eltern durch persönliches
Anschreiben und durch öffentliche Bekanntmachung informiert worden sind, finden
in der Zeit vom 7.11. – 10.11.2012 statt. Die
Termine basieren auf § 1 der VO über den Bildungsgang in der Grundschule.
Bei
den Terminen aufgrund § 1 der VO über den Bildungsgang in der Grundschule
handelt es sich – so das Verwaltungsgericht Minden in rechtskräftigem Beschluss
vom 8.10.2010, 2 L586/10 – nicht um eine Ausschlussfrist, die Eltern dazu
zwingt, ihr Kind bis spätestens 15. November des Vorjahres bei der gewünschten
Schule anzumelden, wenn es am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werde.
Da es sich nicht um eine Ausschlussfrist handele, werde das Bürgerbegehren auch
nicht dadurch konterkariert, dass die Eltern, die ihre Kinder im nächsten
Schuljahr gern zur Grundschule, die geschlossen werden soll, schicken würden,
sie derzeit zur Vermeidung von Nachteilen bei anderen Grundschulen anmelden.
Denn dadurch werde ein späteres Anmeldeverfahren nicht verhindert.
Die
Verwaltung schließt sich dieser Rechtauffassung an. Sollte der Bürgerentscheid
Erfolg haben, wären Eltern nicht aus Gründen der Verfristung davon abgehalten,
ihr Kind an der städt. Barbara-Gerretz-Schule anzumelden.
Soweit
der Rat dem Beschlussvorschlag der Verwaltung in der Sache folgt, kann eine
Festlegung des Abstimmungszeitraumes in der Ratssitzung am 22. November 2012
erfolgen.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
ca. 25.000 €