Der Kulturausschuss wird darüber informiert, dass der ‚Güterschuppen‘ an der Ladestraße 3 in Meerbusch Osterath unter der Nr. 05162022 A 179 rechtskräftig in die Denkmalliste der Stadt Meerbusch eingetragen wird.
Das oben genannte Objekt erfüllt mit seinen im Denkmallistenblatt (s. Anlage: 2024_03_06_KA ENTWURF Denkmallistenblatt Güterschuppen) beschriebenen wesentlichen charakteristischen Merkmalen die Voraussetzungen eines Baudenkmals im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 DSchG NRW.
An seiner Erhaltung und Nutzung besteht in Gänze ein öffentliches Interesse,
denn er ist bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und
Siedlungen und für die Entwicklung der
Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Es besteht ein Interesse der
Allgemeinheit an seiner Erhaltung und Nutzung wegen wissenschaftlicher und
städtebaulicher Gründe
Gem. § 23 Abs. 1 und 4 des Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen.
Gem. § 9 Abs. 2 a der
Zuständigkeitsordnung der Stadt Meerbusch entscheidet der Kulturausschuss über
die Eintragung von Baudenkmälern in die Denkmalliste. Da es sich bei dieser Eintragung aufgrund der fehlenden
gesamtstädtischen Bedeutung um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt,
hat die Verwaltung bezüglich des oben genannten Baudenkmals eine
Informationsvorlage erstellt.
Die Stadt Meerbusch
ist selber Eigentümerin der oben genannten Immobilie.
In der Kulturausschusssitzung im August 2020 hat die Politik einen
Antrag auf Eintragung des Güter-schuppens in die Denkmalliste der Stadt
Meerbusch gestellt.
Die Verwaltung und der LVR- Amt für Denkmalpflege im Rheinland sind zu dem Ergebnis gekommen, dass der Güterschuppen aus städtebaulichen Gründen erhaltens- und schützenswert ist. Durch seine architektonische Gestaltung entfaltet er eine stadt- und straßenbildprägende Wirkung, die durch das hoch aufragende Silo und das anschließende Lagergebäude in unmittelbarer Umgebung, zusätzlich als Industriebau betont wird.
Dem weithin sichtbaren Silo kommt zwar eine städtebauliche Wirkung zu, aber ein Denkmalwert, auch bezüglich eines Denkmalbereichs, kann diesem, wie auch dem Lagergebäude, nicht beigemessen werden, da die substanziellen Veränderungen und die Teilverluste der technischen Ausstattung zu umfangreich sind.
Denkmalbereiche
sind ein Mittel der städtebaulichen Denkmalpflege um städtebauliche
Zusammenhänge, wie Ortskerne, Stadtviertel, Kulturlandschaftsbereiche o.ä. mit
ihren spezifischen Strukturen, Sichtbezügen, Wegeverbindungen,
charakteristischen baulichen Merkmalen etc. zu schützen. Bei der Ladestraße
handelt es sich lediglich um drei bauliche Einzelanlagen.
Im Rahmen des Integrierten Handlungskonzepts Osterath (IHKO) wird deutlich, dass der Ortskern unter ungestalteten und unstrukturierten Eingangssituationen leidet. Der Güterschuppen spielt dabei eine zentrale Rolle. Er fungiert als Tor zu Osterath und vermittelt den ankommenden Bahnreisenden einen ersten Eindruck. Das IHKO nennt Abriss oder unsachgemäße Sanierung traditioneller Gebäude eine Bedrohung des Ortsbildes. Bestimmte Gebäude, darunter auch der Güterschuppen, prägen die Identität der Bevölkerung und sollten entsprechend erhalten und gepflegt werden. Angesichts der bevorstehenden und umfassenden Veränderungen im Bahnumfeld ist hier ein behutsamer Umgang mit dem Bestand wichtig.
Im Rahmen der Umgestaltung des Bahnhofsumfeldes Osterath ist außerdem die Anlage eines P&R Parkplatzes zwischen dem bestehenden Einzelhandelsgeschäft und den Gebäuden auf der Ladestraße geplant. Der Parkplatz soll sich optisch an den bestehenden Einzelhandelsparkplatz angleichen. Das vorhandene alte Kopfsteinpflaster der Ladestraße wird in die Planung integriert, aufgenommen und später wieder verlegt.
In Vertretung
gez.
Andreas Apsel
Erster und Technischer Beigeordneter
Anlagen:
- 2024_03_06 ENTWURF Denkmallistenblatt Güterschuppen
- 2024_03_06_StellungnahmeLVR