1. Befreiung von der festgesetzten Baugrenze
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Planung und
Liegenschaften stimmt den Befreiungen von der nachfolgenden planungsrechtlichen
Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 242 Meerbusch – Büderich, „Meerer Busch /
Hildegundisallee“ für das Bauvorhaben (hier: Neubau eines Einfamilienhauses mit
Garage) gemäß § 31 Abs. 3 BauGB zu:
- Befreiung von der Baugrenze
Sachverhalt:
Das
Vorhaben liegt innerhalb des Bebauungsplans Nr. 242 Meerbusch – Büderich,
„Meerer Busch / Hildegundisallee“. Der Bebauungsplan setzt für das betreffende
Flurstück ein Reines Wohngebiet WR, eine GRZ von 0,2, eine max. Gebäudehöhe von
13.5 m, Einzelhausbebauung sowie zwei Vollgeschosse fest. Eine Besonderheit in
Meerer Busch ist, die Festsetzung einer Mindestgröße der Grundstücke von 1.000
m².
Der
Antragsteller beabsichtigt, das heute vorhandene Flurstück mit einer Größe von
2.387 m² zu teilen. Dabei wird der neu zu bildende Teil des Grundstücks
mindestens 1.000 m² erhalten und der andere Teil verbleibt mit dem Bestandsgebäude
mit einer Größe von ca. 1.387 m². Auf dem zukünftigen Flurstück mit einer Größe
von ca. 1.000 m² soll ein Einfamilienhaus in zweigeschossiger Bauweise mit
Garage entstehen.
Planungsrechtliche Einordnung
Durch die Mindestgröße des neuen
Baugrundstücks von min. 1.000 qm wird dem zentralen Planungsziel, durch
ausreichende Grundstücksgrößen den parkartigen Charakter des Plangebietes zu
erhalten, Rechnung getragen. In einem Aspekt steht das eingereichte Bauvorhaben jedoch nicht im
Einklang mit den Festsetzungen des aktuell gültigen Bebauungsplans.
Die beantragte Bebauung liegt gänzlich außerhalb der festgesetzten überbaubaren
Fläche (Baufenster), welche im Bebauungsplan um den aktuellen Gebäudebestand
gelegt wurde. Für diese Ausgangslage sieht der Gesetzgeber in § 31 (2) BauGB die
Möglichkeit vor, dass von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit
werden kann. Diese Möglichkeit setzte bisher voraus, dass die Grundzüge der
Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist.
Aufgrund der Zuordnung der Stadt Meerbusch zu den Gebieten mit angespanntem
Wohnungsmarkt in Nordrhein-Westfalen kann nunmehr gem. § 31 (3) BauGB auch von
den Grundzügen der Planung abgewichen werden, sofern es sich um Wohnungsbau
handelt, wie vorliegend der Fall. Die Befreiung muss weiterhin unter Würdigung
der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Auch
dies trifft zu.
Der Befreiungsantrag umfasst nachstehenden Punkt (siehe
Anlage 3):
- Befreiung von der Baugrenze
Grundsätzlich bestehen
Seitens der Verwaltung keine Bedenken, den angefragten Teil der Liegenschaft
einer weiteren Wohnnutzung zuzuführen, da die Stadt Meerbusch zu den Gebieten
mit angespanntem Wohnungsmarkt in Nordrhein-Westfalen zählt. Das Vorhaben
stellt eine nachvollziehbare Innenentwicklung zur Schaffung von zusätzlichem
Wohnraum innerhalb des besonderen Gebiets der Gartenstadt Alt-Meererbusch dar.
Die Bebauung entlang der Einmündung zur Florastraße ist geprägt von
zweigeschossigen Einfamilienhäusern (gem. Festsetzung Bebauungsplan Nr. 241).
Das Vorhaben würde sich städtebaulich in die Umgebung einfügen. Die angestrebte
überbaute Grundstücksfläche (GRZ) liegt gem. Antrag bei 0,1 und kann damit als
vertretbar erachtet werden. Ähnlich gelagerte Befreiungen sind innerhalb der
Siedlung Meererbusch bereits in der Vergangenheit erteilt worden (z.B.
Hindenburgstraße 26 a). Vor diesem Hintergrund kann der beantragten Befreiung
gem. § 31 Abs. 3 BauGB unter der Auflage bei Ausführung eines Flachdachs dieses
mind. als extensives Gründach auszuführen, zugestimmt werden.
Weitere Anträge zu Befreiungen wurden innerhalb der
Bauvoranfrage nicht formuliert.
Weitere Satzungen wie
die Baumschutzsatzung sind einzuhalten.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses
entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt: keine
Alternativen:
Der Befreiung wird nicht
zugestimmt.