Beschlussvorschlag:

 

Die Stellplatz- und Stellplatzgestaltungssatzung wird auf Grundlage von § 48 (1) Satz 2 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechend den Anlagen 1 und 2 beschlossen.


 

 

Sachverhalt:

 

Kurzzusammenfassung

 

Am 19.10.2022 wurde im Ausschuss für Planung und Liegenschaften und am 15.11.2022 im Mobilitätsausschuss beschlossen, den Entwurf der Stellplatz- und Stellplatzgestaltungssatzung durch die Verwaltung weiter auszuarbeiten und im Anschluss den Ausschüssen und dem Rat zum Beschluss vorzulegen.

 

Historie zur Vorlage

 

-           Beschluss (1. Lesung) zur Finalisierung der Stellplatzsatzung im Ausschuss für Planung und Liegenschaften am 19.10.2022 und im Mobilitätsausschuss am 15.11.2022 

-           Arbeitstermin mit den Ratsfraktionen mit Überarbeitung des Satzungsentwurfes am 28.06.2023

 

 

 

1.   Ausgangslage

 

Die Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW) sieht in § 48 Absatz 1 Satz 1 vor, dass notwendige Stellplätze und Garagen sowie Fahrradabstellplätze einer baulichen oder sonstigen Anlage, für die ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug oder Fahrrad zu erwarten ist, auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten
Grundstück herzustellen sind. Dessen Benutzung ist für diesen Zweck öffentlich-rechtlich zu
sichern.

 

Darauffolgend regelt § 48 Absatz 1 Satz 2 BauO NRW den Vorrang kommunaler Regelungen, da landesweite Regelungen den unterschiedlichen lokalen Bedürfnissen nicht ausreichend Rechnung
tragen können. Kommunale Regelungen können sowohl per Bebauungsplan als auch per
örtlicher Satzung (§ 89 Absatz 1 Nummer 4 BauO NRW) erlassen werden. Letztere erleichtert einer
Kommune durch eine umfangreiche Satzungsbefugnis über Umfang und Erfüllungsmodalitäten der Stellplatzpflicht selbst zu entscheiden und damit konkret Einfluss auf die verkehrliche und städtebauliche Entwicklung im Stadtgebiet zu nehmen. Auch wenn sich der direkte Einfluss einer Stellplatzsatzung auf den privaten Raum beschränkt, beeinflusst sie als Instrument kommunaler Verkehrsentwicklung indirekt damit auch den öffentlichen Raum.

 

Vornehmliches Ziel ist es, das Parken im öffentlichen Straßenraum zu reduzieren bzw. zu vermeiden, indem Stellplätze und Fahrradabstellplätze auf den jeweiligen Grundstücken hergestellt werden,
die den Bedarf auslösen. Dadurch werden der Verkehrsfluss verbessert sowie Staus und Gefahren-
stellen vermieden. Außerdem wird das städtebauliche Erscheinungsbild deutlich verbessert. Eine Stellplatzsatzung dient in erster Linie dazu, dem aktuellen Ist-Zustand des Stellplatzbedarfes gerecht zu werden. Daher kann diese Satzung nur flankierend zu Maßnahmen der Mobilitätswende beitragen. Sie kann lediglich für den beschränkten Einflussbereich (der Herstellung von Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen im privaten Raum bei genehmigungspflichtigen Vorhaben) zukunftsweisende Impulse setzen. Darüber hinaus werden Fahrradabstellplätze verbindlich gefordert und einige Anreize zum Umstieg auf andere Verkehrsträger geboten. Unter anderem kann die Zahl der notwendigen Stellplätze durch verschiedene Maßnahmen reduziert werden, um den privaten und kommerziellen Projektentwicklern mehr Flexibilität zu geben und auf diesem Weg indirekt alternative Verkehrsmittel und den öffentlichen Personennahverkehr zu fördern.


Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 14.03.2022 die „Verordnung über notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder (StellplatzVO NRW)“ erlassen, die am 01.07.2022 in Kraft getreten ist. Diese Landesverordnung betont den Vorrang kommunaler Stellplatzsatzungen und
schreibt ausdrücklich nur das unverzichtbare Minimum an Regelungsinhalten für Stellplätze
und Fahrradabstellplätze fest. Für darüberhinausgehende Anforderungen stehen den einzelnen Kommunen unverändert die Instrumente örtlicher Satzungen zur Verfügung.

 

Wie auch bei anderen kommunalen Satzungen gilt auch für die Stellplatzsatzung, dass hinsichtlich ihrer Regelungsinhalte die Wirkungsweise fortlaufend überprüft werden muss. Bei Bedarf ist die Satzung fortzuschreiben. Dazu ist ein Monitoring durch den Fachbereich  4 und ein jährlicher Bericht im Ausschuss für Planung und Liegenschaften geplant. Soweit erforderlich werden durch die Verwaltung konkrete Handlungsvorschläge unterbreitet.

 

 

2.   Regelungsinhalte der Stellplatz- und Stellplatzgestaltungssatzung für die Stadt Meerbusch

 

Mit der Stellplatzsatzung (Anlage 1) für das Stadtgebiet der Stadt Meerbusch wird
die Möglichkeit ergriffen, auf die örtlichen Gegebenheiten und Anforderungen angepasste Regelungen zu
erlassen. Die Satzung regelt neben der Anzahl herzustellender Stellplätze und Fahr-
radabstellplätze unter anderem deren Beschaffenheit und Standort sowie Möglichkeiten der
Minderung und Ablöse von Stellplätzen.

Für Letztere wurde die bisher geltende Ablösesatzung aus dem Jahr
2004 hinsichtlich der Gebietszonierung und der Ablösebeträge aktualisiert und in die Stell-
platzsatzung integriert. Die Satzung gilt nur bei Neuerrichtung, wesentlicher Änderung oder
wesentlicher Nutzungsänderung baulicher und sonstiger Anlagen. In Bebauungsplänen und
sonstigen Satzungen können weiterhin abweichende Regelungen getroffen werden.

Die Satzung orientiert sich grundsätzlich an der Landesverordnung sowie dem Leitfaden inklusive Mustersatzung des „Zukunftsnetzes Mobilität NRW“. Das Zukunftsnetz hat diesen Leitfaden sowohl in Workshops mit Akteurinnen und Akteuren entsprechender Fachdisziplinen als auch unter Beteiligung kommunaler Spitzenverbände (u. a. dem Städtetag NRW, dem Städte- und Gemeindebund sowie der Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in NRW) erarbeitet. Somit bietet dieser eine fachlich und rechtlich fundierte Basis, auf welcher die Meerbuscher Satzung unter enger Beteiligung der städtischen Fachbereiche im Detail ausgearbeitet wurde. Als Anlage und Bestandteil der Satzung gilt die Richtzahlentabelle (Anlage 2), welche die konkrete Anzahl notwendiger Pkw-Stellplätze sowie notwendiger Fahrradabstellplätze entsprechend der jeweiligen Nutzung regelt.

 

Der ursprünglich durch die Verwaltung erarbeitete Satzungsentwurf wurde als 1. Lesung im Herbst 2022 im APL und AMO vorgestellt. Mit der Politik wurde vereinbart, das die Fraktionen schriftlich Rückmeldung zum Satzungsentwurf an die Verwaltung geben. Dies ist im Frühjahr 2023 erfolgt. Die Verwaltung hat die Rückmeldungen aufgearbeitet und in einem gemeinsamen Arbeitsgespräch am 28.06.2023 mit Vertreterinnen und Vertretern aller Fraktionen besprochen. Die Ergebnisse dieser Besprechung wurden durch die Verwaltung in den nun vorliegenden Satzungstext eingearbeitet. Zur besseren Nachvollziehbarkeit sind die Änderungen am Satzungstext und der Richtzahlentabelle gegenüber dem Stand der 1. Lesung in den Anlagen 3 und 4 dieser Vorlage kenntlich gemacht.

 

Zusätzlich zu den gemeinsam mit den Ratsfraktionen erarbeiteten Änderungen für die finale Satzung gibt es einen weiteren Änderungsvorschlag durch die Verwaltung zu § 3 (9):

 

Folgender Satz soll gestrichen werden:

Von den notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sind 3 Prozent, bei Wohngebäuden nach § 49 Abs. 1 BauO NRW mindestens ein Stellplatz, für Menschen mit Behinderung auf dem Baugrundstück entsprechend zu kennzeichnen und barrierefrei herzustellen.

 

Folgender Satz soll hinzugefügt werden:

Die Anzahl der notwendigen Stellplätze für Menschen mit Behinderung ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung.

 

Begründung:

In der Richtzahlentabelle (Anlage) sind schon umfangreiche Regelungen zur Anzahl der Stellplätze für Menschen mit Behinderung getroffen worden. Diese Regelungen wurden weitestgehend aus der aktuellen Stellplatzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen.

 

Durch die Streichung des vorgeschlagenen Satzes und Nutzung der Regelungen aus der Richtzahlentabelle ergibt sich eine bessere Differenzierung nach Nutzungskategorien statt einer Pauschalisierung im Satzungstext.

 

 

3.    Weiteres Vorgehen

 

Nach Beschluss der Satzung folgt deren öffentliche Bekanntmachung. Ab dem Zeitpunkt löst die Stellplatz- und Stellplatzgestaltungssatzung der Stadt Meerbusch die Regelungen nach der StellplatzVO NRW ab.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine Auswirkungen.

 


 

 

Alternativen:

 

Der Beschluss der Satzung wird nicht gefasst. In diesem Fall gilt die Verordnung über notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder des Landes Nordrhein-Westfalen (StellplatzVO NRW).