hier: Beschluss der Satzung
Beschlussvorschlag:
Die Stellplatz- und Stellplatzgestaltungssatzung wird auf Grundlage von § 48 (1) Satz 2 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechend den Anlagen 1 und 2 beschlossen.
Sachverhalt:
Kurzzusammenfassung
Am 19.10.2022 wurde im Ausschuss für Planung und Liegenschaften und am 15.11.2022 im Mobilitätsausschuss beschlossen, den Entwurf der Stellplatz- und Stellplatzgestaltungssatzung durch die Verwaltung weiter auszuarbeiten und im Anschluss den Ausschüssen und dem Rat zum Beschluss vorzulegen.
Historie zur Vorlage
- Beschluss (1. Lesung) zur Finalisierung der Stellplatzsatzung im Ausschuss für Planung und Liegenschaften am 19.10.2022 und im Mobilitätsausschuss am 15.11.2022
- Arbeitstermin mit den Ratsfraktionen mit Überarbeitung des Satzungsentwurfes am 28.06.2023
1. Ausgangslage
Die Bauordnung des
Landes Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW) sieht in § 48 Absatz 1 Satz 1 vor,
dass notwendige Stellplätze und Garagen sowie
Fahrradabstellplätze einer baulichen oder sonstigen Anlage, für die ein Zu- und
Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug oder Fahrrad zu erwarten ist, auf dem
Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten
Grundstück herzustellen sind. Dessen Benutzung ist
für diesen Zweck öffentlich-rechtlich zu
sichern.
Darauffolgend
regelt § 48 Absatz 1 Satz 2 BauO NRW den Vorrang kommunaler Regelungen, da
landesweite Regelungen den unterschiedlichen lokalen Bedürfnissen nicht
ausreichend Rechnung
tragen können. Kommunale Regelungen können sowohl
per Bebauungsplan als auch per
örtlicher Satzung (§ 89 Absatz 1 Nummer 4 BauO NRW)
erlassen werden. Letztere erleichtert einer
Kommune durch eine umfangreiche Satzungsbefugnis
über Umfang und Erfüllungsmodalitäten der Stellplatzpflicht selbst zu
entscheiden und damit konkret Einfluss auf die verkehrliche und
städtebauliche Entwicklung im Stadtgebiet zu nehmen. Auch wenn sich der direkte
Einfluss einer Stellplatzsatzung auf den privaten Raum beschränkt, beeinflusst
sie als Instrument kommunaler Verkehrsentwicklung indirekt damit auch den
öffentlichen Raum.
Vornehmliches Ziel ist es, das Parken im
öffentlichen Straßenraum zu reduzieren bzw. zu vermeiden,
indem Stellplätze und Fahrradabstellplätze auf den jeweiligen Grundstücken
hergestellt werden,
die den Bedarf auslösen. Dadurch werden der
Verkehrsfluss verbessert sowie Staus und Gefahren-
stellen vermieden. Außerdem wird das städtebauliche
Erscheinungsbild deutlich verbessert. Eine Stellplatzsatzung dient in erster Linie dazu,
dem aktuellen Ist-Zustand des Stellplatzbedarfes gerecht zu werden. Daher kann diese Satzung
nur flankierend zu Maßnahmen der Mobilitätswende beitragen. Sie kann lediglich
für den beschränkten Einflussbereich (der Herstellung von Stellplätzen und
Fahrradabstellplätzen im privaten Raum bei genehmigungspflichtigen Vorhaben)
zukunftsweisende Impulse setzen. Darüber hinaus werden Fahrradabstellplätze
verbindlich gefordert und einige Anreize zum Umstieg auf andere Verkehrsträger
geboten. Unter anderem kann die Zahl der notwendigen Stellplätze durch
verschiedene Maßnahmen reduziert werden, um den privaten und kommerziellen
Projektentwicklern mehr Flexibilität zu geben und auf diesem Weg indirekt
alternative Verkehrsmittel und den öffentlichen Personennahverkehr zu fördern.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am
14.03.2022 die „Verordnung über notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge
und Fahrräder (StellplatzVO NRW)“ erlassen, die am 01.07.2022 in Kraft getreten ist.
Diese Landesverordnung betont den Vorrang kommunaler Stellplatzsatzungen und
schreibt ausdrücklich nur das unverzichtbare
Minimum an Regelungsinhalten für Stellplätze
und Fahrradabstellplätze fest. Für
darüberhinausgehende Anforderungen stehen den einzelnen Kommunen unverändert
die Instrumente örtlicher Satzungen zur Verfügung.
Wie auch bei anderen kommunalen Satzungen gilt auch für die Stellplatzsatzung, dass hinsichtlich ihrer Regelungsinhalte die Wirkungsweise fortlaufend überprüft werden muss. Bei Bedarf ist die Satzung fortzuschreiben. Dazu ist ein Monitoring durch den Fachbereich 4 und ein jährlicher Bericht im Ausschuss für Planung und Liegenschaften geplant. Soweit erforderlich werden durch die Verwaltung konkrete Handlungsvorschläge unterbreitet.
2. Regelungsinhalte der Stellplatz- und
Stellplatzgestaltungssatzung für die Stadt Meerbusch
Mit der
Stellplatzsatzung (Anlage 1) für das Stadtgebiet der Stadt Meerbusch wird
die Möglichkeit ergriffen, auf die örtlichen Gegebenheiten und Anforderungen
angepasste Regelungen zu erlassen. Die
Satzung regelt neben der Anzahl herzustellender Stellplätze und Fahr-
radabstellplätze unter anderem deren Beschaffenheit
und Standort sowie Möglichkeiten der
Minderung und Ablöse von Stellplätzen.
Für Letztere wurde
die bisher geltende Ablösesatzung aus dem Jahr
2004 hinsichtlich der Gebietszonierung und der
Ablösebeträge aktualisiert und in die Stell-
platzsatzung integriert. Die Satzung gilt nur bei
Neuerrichtung, wesentlicher Änderung oder
wesentlicher Nutzungsänderung baulicher und
sonstiger Anlagen. In Bebauungsplänen und
sonstigen Satzungen können weiterhin abweichende
Regelungen getroffen werden.
Die Satzung
orientiert sich grundsätzlich an der Landesverordnung sowie dem Leitfaden
inklusive Mustersatzung des „Zukunftsnetzes Mobilität NRW“. Das Zukunftsnetz hat
diesen Leitfaden sowohl in Workshops mit Akteurinnen und Akteuren
entsprechender Fachdisziplinen als auch unter Beteiligung kommunaler
Spitzenverbände (u. a. dem Städtetag NRW, dem Städte- und Gemeindebund sowie
der Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden
und Kreise in NRW) erarbeitet. Somit bietet dieser eine fachlich und rechtlich
fundierte Basis, auf welcher die Meerbuscher Satzung unter enger Beteiligung
der städtischen Fachbereiche im Detail ausgearbeitet wurde. Als Anlage und
Bestandteil der Satzung gilt die Richtzahlentabelle (Anlage 2), welche die konkrete
Anzahl notwendiger Pkw-Stellplätze sowie notwendiger
Fahrradabstellplätze entsprechend der jeweiligen Nutzung regelt.
Der ursprünglich durch die Verwaltung erarbeitete Satzungsentwurf wurde als 1. Lesung im Herbst 2022 im APL und AMO vorgestellt. Mit der Politik wurde vereinbart, das die Fraktionen schriftlich Rückmeldung zum Satzungsentwurf an die Verwaltung geben. Dies ist im Frühjahr 2023 erfolgt. Die Verwaltung hat die Rückmeldungen aufgearbeitet und in einem gemeinsamen Arbeitsgespräch am 28.06.2023 mit Vertreterinnen und Vertretern aller Fraktionen besprochen. Die Ergebnisse dieser Besprechung wurden durch die Verwaltung in den nun vorliegenden Satzungstext eingearbeitet. Zur besseren Nachvollziehbarkeit sind die Änderungen am Satzungstext und der Richtzahlentabelle gegenüber dem Stand der 1. Lesung in den Anlagen 3 und 4 dieser Vorlage kenntlich gemacht.
Zusätzlich zu den gemeinsam mit
den Ratsfraktionen erarbeiteten Änderungen für die finale Satzung gibt es einen
weiteren Änderungsvorschlag durch die Verwaltung zu § 3 (9):
Folgender Satz soll gestrichen werden:
Von den notwendigen
Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sind 3 Prozent, bei Wohngebäuden nach § 49 Abs.
1 BauO NRW mindestens ein Stellplatz, für Menschen mit Behinderung auf dem
Baugrundstück entsprechend zu kennzeichnen und barrierefrei herzustellen.
Folgender Satz soll hinzugefügt werden:
Die Anzahl der notwendigen Stellplätze
für Menschen mit Behinderung ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung.
Begründung:
In der Richtzahlentabelle (Anlage) sind schon umfangreiche Regelungen
zur Anzahl der Stellplätze für Menschen mit Behinderung getroffen worden. Diese
Regelungen wurden weitestgehend aus der aktuellen Stellplatzverordnung des
Landes Nordrhein-Westfalen übernommen.
Durch die Streichung des vorgeschlagenen Satzes und Nutzung der
Regelungen aus der Richtzahlentabelle ergibt sich eine bessere Differenzierung
nach Nutzungskategorien statt einer Pauschalisierung im Satzungstext.
3. Weiteres Vorgehen
Nach Beschluss der Satzung folgt deren öffentliche Bekanntmachung. Ab dem Zeitpunkt löst die Stellplatz- und Stellplatzgestaltungssatzung der Stadt Meerbusch die Regelungen nach der StellplatzVO NRW ab.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt:
Keine
Auswirkungen.
Alternativen:
Der Beschluss der Satzung wird nicht gefasst. In diesem Fall gilt die Verordnung über notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder des Landes Nordrhein-Westfalen (StellplatzVO NRW).