Betreff
Neufassungen von Hauptsatzung und Geschäftsordnung der Stadt Meerbusch
Vorlage
SB9JR/1687/2023
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat, die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Meerbusch zu beschließen.

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat, die als Anlage 2 beigefügte Neufassung der Geschäftsordnung der Stadt Meerbusch zu beschließen.

 


Sachverhalt:

 

Bereits im letzten Jahr hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber die Gemeindeordnung (GO NRW) geändert und angesichts von (Umwelt-)Katastrophen, epidemischen Lagen und anderen außergewöhnlichen Notsituationen umfassende Möglichkeiten zur Einführung von digitalen und hybriden Gremiensitzungen geschaffen.

 

So regelt ein neu eingefügter § 47 a die Einberufung von Ratssitzungen in den genannten Ausnahmefällen in digitaler oder hybrider Form. Der Rat muss mit einer 2/3-Mehrheit darüber entscheiden, ob die Sitzungen – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – für einen Zeitraum von längstens zwei Monaten (ggf. verlängerbar) in digitaler oder hybrider Form durchgeführt werden sollen.

 

Die Durchführung von digitalen und hybriden Ratssitzungen ist nur zulässig, wenn und soweit die erforderlichen technischen Voraussetzungen für ihre Durchführung vorliegen und jedes Ratsmitglied über eine digitale Zugangsmöglichkeit zur Sitzung verfügt. Für die Durchführung solcher Formate dürfen nur Anwendungen verwendet werden, die von einer für die Zertifizierung zuständigen Stelle (die GemeindePrüfungsAnstalt NRW) zugelassen sind. Der Öffentlichkeitsgrundsatz soll über eine Bild-Ton-Übertragung der Sitzung gewahrt werden, für die ein geschützter Zugang bereitgestellt werden muss.

 

In § 48 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt, wonach Film- und Tonaufnahmen zulässig sind, soweit die Hauptsatzung das bestimmt. Einer individuellen Einverständniserklärung von jedem einzelnen Ratsmitglied bedürfte es dann nicht mehr.

 

Ein ebenfalls neu eingefügter § 58 a bestimmt, dass in der Hauptsatzung geregelt werden kann, dass Ausschüsse auch außerhalb der besonderen Ausnahmefälle des § 47 a hybride Sitzungen durchführen dürfen, was der jeweilige Ausschuss dann jeweils selbst entscheiden kann.

 

Die bisher in § 60 Absatz 2 geregelte Delegationsmöglichkeit der Entscheidungsbefugnisse vom Rat auf den Hauptausschuss ist zum 31.12.2022 ausgelaufen.

 

§ 133 Absatz 4 ermächtigt zum Erlass einer Rechtsverordnung, die insbesondere die technische und organisatorische Umsetzung von digitalen und hybriden Sitzungen sowie die Sicherstellung von datenschutzrechtlichen und informationssicherheitsrechtlichen Standards regeln soll. Dazu ist zwischenzeitlich zwar die sog. Digitalsitzungsverordnung in Kraft getreten; eine von der GPA NRW zertifizierte und damit einsetzbare Software (mit Videokonferenz- und Abstimmungsmodul) gibt es nach aktuellem Kenntnisstand bislang jedoch nicht. Von der daneben in § 133 Absatz 5 vorgesehenen Ermächtigung zum Erlass einer neuen Entschädigungsverordnung hat der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber bislang noch keinen Gebrauch gemacht; es existieren lediglich erste Entwürfe.

 

Unabhängig davon hat der Städte- und Gemeindebund (StGB) NRW Ende letzten Jahres neue Muster von Hauptsatzung und Geschäftsordnung zur Verfügung gestellt, die die rechtlichen und technischen Möglichkeiten und Anforderungen aufnehmen und umsetzen. Auf der Grundlage dieser Musterdokumente hat die Verwaltung Neufassungen von Hauptsatzung und Geschäftsordnung für die Stadt Meerbusch erarbeitet, wobei bewährte Regelungen aus den aktuellen Fassungen des Ortsrechts übernommen und so die Inhalte insgesamt an die Verhältnisse in Meerbusch angepasst worden sind.

 

Neben diesen (gesetzlichen) Neuerungen schlägt die Verwaltung aus zwei weiteren Gründen komplette Neufassungen der beiden Regelungswerke vor:

 

Zum einen haben sich zum Jahresbeginn die Strukturen der Stadtverwaltung geändert; so wurden neue Dezernate, Fachbereiche und Abteilungen geschaffen bzw. neu zugeschnitten. Die damit verbundenen Auswirkungen (z.B. Einführung eines Dezernentenstatus, Einrichtung einer Kulturabteilung, Änderung der Befugnisse bei dienstrechtlichen Entscheidungen) müssen sowohl redaktionell als auch von den Zuständigkeiten her in der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung abgebildet werden.

 

Zum anderen sind weitere gesetzliche Änderungen und Vorgaben umgesetzt und bislang bestehende widersprüchliche oder unvollständige Regelungen angepasst bzw. ergänzt worden, so z.B. bei den Ortsnamen, den Fraktionen, dem Datenschutz und der Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses bei der Ratsarbeit in Papierform (bisher Regel, jetzt Ausnahme) bzw. in elektronischer Form (bisher Ausnahme, jetzt Regel).

 

Die Neufassungen sind als Anlage 1 (Hauptsatzung) und Anlage 2 (Geschäftsordnung) beigefügt; die als Anlage 3 (zur Hauptsatzung) und Anlage 4 (zur Geschäftsordnung) beigefügten Synopsen mit einem Überblick über die Musterregelungswerke des StGB NRW, die vorgeschlagenen Neufassungen und die bislang geltenden Regularien sollen die Vergleichbarkeit der Vorschriften erleichtern.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat, andere Neufassungen von Hauptsatzung und Geschäftsordnung der Stadt Meerbusch zu beschließen.