Betreff
Neufassungen von Hauptsatzung und Geschäftsordnung der Stadt Meerbusch
Vorlage
SB9JR/1687/2023/1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat, die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Meerbusch zu beschließen.

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat, die als Anlage 2 beigefügte Neufassung der Geschäftsordnung der Stadt Meerbusch zu beschließen.

 


Sachverhalt:

 

Die Thematik wurde bereits in der letzten Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses am 20.04.2023 diskutiert (auf die Vorlage SB9JR/1687/2023 wird verwiesen), die Entscheidungen über die Neufassungen und auch die eingereichten Anträge wurden allerdings vertagt.

 

In der damaligen Diskussion hatten sich mehrheitlich vier Aspekte herauskristallisiert, die die Verwaltung zwischenzeitlich geprüft und hinsichtlich derer sie die Entwürfe entsprechend überarbeitet hat:

 

  • In § 7 Abs. 1 S. 3 der Hauptsatzung sollte die Formulierung „örtliche Presse“ durch die „örtliche Medien“ ersetzt werden; dies wurde eingearbeitet.

 

  • Die in § 8 Abs. 5 der Hauptsatzung gewählte Formulierung zum Umgang mit Eingaben aus der Einwohnerschaft und der Benennung eines zuständigen Beschwerdeausschusses sollte nochmals mit der Formulierung der Musterhauptsatzung des Städte- und Gemeindebundes abgeglichen werden. Konkret sollte geklärt werden, inwiefern die Beratung eines Bürgerantrages zunächst durch einen Beschwerdeausschuss stattzufinden hat oder alternativ eine direkte Beratung und Beschlussfassung im zuständigen Fachausschuss erfolgen kann.

 

Hierzu ist zunächst auf den eindeutigen Wortlaut der zugrundeliegenden Vorschrift des § 24 Gemeindeordnung (GO) NRW abzustellen. Darin heißt es in Absatz 1 Satz 3: „Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen“. D.h. die GO NRW sieht bereits als eine (erste) „Erleichterung“ vor, dass der Rat über eingegangene Anregungen und Beschwerden nicht selbst entscheiden muss, sondern sie auf einen Ausschuss delegieren kann. Wenn er dies aber tut, muss er einen (konkreten) Ausschuss benennen, der für diese Thematik zuständig ist. Das kann ein separat zu bildender und damit eigener Beschwerdeausschuss sein oder – und das ist eine weitere „Erleichterung“ – ein ohnehin vorhandener Ausschuss, dem diese Aufgabe mit übertragen wird; dieser wiederum kann die Entscheidung an eine „andere Stelle“, also auch einen Fachausschuss delegieren. Nicht vorgesehen und daher unzulässig wäre es dagegen, wenn alle möglichen verschiedenen Ausschüsse direkt und unmittelbar für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden zuständig wären, weil dann eben das Erfordernis „eines“ bestimmten Ausschusses, der nach der GO NRW zentral für die Behandlung von Anregungen und Beschwerden festgelegt werden muss, umgangen würde.

 

Die Verwaltung kann daher nur empfehlen, es bei der vorgeschlagenen Regelung bzw. Formulierung zu belassen.

 

  • Die Formulierung in § 18 Abs. 3 der Geschäftsordnung hinsichtlich der Einbringung von Deckungsvorschlägen durch den Rat im Falle der Beschlussfassung von Maßnahmen, die nicht im Haushalt veranschlagt sind, sollte verwaltungsseitig hinsichtlich ihrer Intention geschärft werden.

 

Eine Rückfrage zu dieser Formulierung beim Städte- und Gemeindebund NRW hat ergeben, dass sie von der einfachen Überzeugung getragen sei, dass derjenige, der weitere Haushaltsbelastungen fordert, auch etwas zu deren Deckung sagen sollte; (nur) ein solches Vorgehen entspreche letztlich den Grundprinzipien des kommunalen Haushaltsrechts nach § 75 GO NRW. Das erscheint logisch, weil mehrheitlich oder politisch nicht nur darüber entschieden werden muss, wofür Haushaltsmittel ausgegeben werden, sondern auch, wofür sie nicht ausgegeben werden, d.h. welche bisher eingeplante Maßnahme also zur Finanzierung der neuen Belastung gestrichen werden soll. Selbstverständlich kann die jeweils antragstellende Fraktion nur einen Deckungsvorschlag unterbreiten; ob und welche Mittel letztlich zur Verfügung gestellt oder eingespart werden, entscheidet aufgrund seines Budgetrechts der Rat.

 

Die Verwaltung schlägt dazu eine entsprechend angepasste Formulierung vor, die im anhängenden Entwurf erkennbar ist.

 

  • Schließlich sollte der Aspekt der gendergerechten und barrierefreien Sprache nochmals überprüft werden. Dem ist die Verwaltung nachgekommen, indem zum einen durchgängig versucht wird, entweder die männliche und die weibliche Form entsprechender Bezeichnungen (z.B. der Bürgermeister / die Bürgermeisterin) oder geschlechtsneutrale Begriffe (z.B. Bürgerschaft, Redeliste) zu verwenden. Soweit praktisch umsetzbar und zulässig, können zum anderen nebeneinander sowohl optische (Handheben) als auch akustische (Zuruf) Signale verwendet werden. Hier wird aus Sicht der Verwaltung die zukünftige Erfahrung mit digitalen und hybriden Sitzungen allerdings erst noch zeigen müssen, ob tatsächlich alle Meldungen bzw. Signale von den Teilnehmenden in allen realen wie digitalen Räumen auch wirklich wahrgenommen und nachverfolgt werden können.

 

Die aktuell vorgenommenen Änderungen gegenüber den Entwürfen aus der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses am 20.04.2023 sind in den Textdokumenten (Anlagen 1 und 2) im Änderungsmodus sowie in den Synopsen (Anlagen 3 und 4) durch graue Hinterlegung kenntlich gemacht.

 

Da sich in der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss am 20.04.2023 für die einzelnen Anträge der Fraktionen keine eindeutigen Mehrheiten herauskristallisiert haben, wird diesbezüglich lediglich auf die in der damaligen Sitzung gegebenen Erläuterungen verwiesen. Umgesetzt hat die Verwaltung diese Vorschläge in den neuen Entwürfen daher bislang nicht; vielmehr muss zu jedem einzelnen Antrag noch eine Abstimmung erfolgen.

 

Das gilt ebenso für die Passagen, die in den Entwürfen mit „optional“ und „alternativ“ gekennzeichnet sind.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat, andere Neufassungen von Hauptsatzung und Geschäftsordnung der Stadt Meerbusch zu beschließen.