Betreff
Änderung der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege
Vorlage
FB2/1300/2021/2
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Meerbusch beschließt auf Empfehlung des Jugendhilfeausschusses die Änderung der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege in der Fassung des Änderungsantrages von CDU-Fraktion/FDP-Fraktion vom 7. Juni 2021 und der dazu erfolgten Beschlussfassung vom 8. Juni 2021 gemäß der anliegenden VII. Änderungssatzung (Anlage 1).

 

 


Sachverhalt:

Die Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege ist seit dem Jahr 2013 in Kraft und wurde in den vergangenen Jahren regelmäßig den aktuellen Entwicklungen in der Kindertagespflege – insbesondere im Hinblick auf regelmäßige Erhöhungen der laufenden Geldleistungssätze – angepasst.

 

Aufgrund der zum 01. August 2020 in Kraft tretenden Reform des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), sind nunmehr auch Anpassungen der Satzung notwendig.

 

In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 03.03.2021 wurde die 1,5%ige Erhöhung der laufenden Geldleistung rückwirkend zum 01.01.2021, sowie rückwirkend ab 01. August 2020 die Zahlung einer Stunde pro Kind pro Woche für die mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit, unter Berücksichtigung der bereits über den aktuell noch geltenden 5-Std. Korridor bei der Bezahlung der laufenden Geldleistung, beschlossen. Mit der Bestätigung der oben genannten Beschlusslage bleibt der 5-Std. Korridor rückwirkend zum 01.08.2020 unberücksichtigt. Die Zahlung einer Stunde pro Kind pro Woche für die mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit erfolgt rückwirkend für jeden geschlossenen Betreuungsvertrag.

 

Zu den Änderungen im Einzelnen:

1.       Redaktionelle Änderungen:

Ein Teil der Änderungen sind lediglich redaktioneller Art. Bislang wurden in der Satzung immer die Begrifflichkeiten „Tagespflegeperson/en“ und „Tagespflege“ genutzt. Da der Gesetzgeber im KiBiz immer von Kindertagespflege spricht, werden die Begriffe auch in der o. g. Satzung alle angepasst und in „Kindertagespflegeperson/en“ und „Kindertagespflege“ geändert.

Zudem wurde zur Klarstellung § 4 Abs. 2 Sätze 4 und 5 ersetzt durch die Sätze 4 bis 10 – hier wird noch einmal klargestellt, dass die Erhebung zusätzlicher Beiträge von den Eltern für Verbrauchsmaterialien (Bastelmaterial, Hygiene- und Pflegeartikel, Windeln etc.) nicht zulässig ist. Die Erhebung eines angemessenen Entgeltes für die Verpflegung der zu betreuenden Kinder ist zulässig. Hierbei wird ein Korridor von 60 – 80 Euro monatlich auf der Basis einer 5-Tage-Woche als angemessen anerkannt. Die Erhebung eines darüberhinausgehenden Verpflegungsgeldes ist gegenüber den Personensorgeberechtigten nachzuweisen und dem Jugendamt anzuzeigen.

 

2.       Erhöhung der laufenden Geldleistung rückwirkend zum 01.01.2021 um 1,5%:

Im Weiteren werden die Stundensätze der laufenden Geldleistungsbeträge, die sich zusammensetzen aus der Sachleistung (§ 4 Abs. 2, Buchst. a) und b)) und der Förderungsleistung (§ 4 Abs. 3 Buchst. a) und b) zum 01.01.2021 um 1,5% erhöht. Die Änderung hierzu ist in Artikel 1 der Änderungssatzung geregelt und wurde für das Jahr 2021 bereits umgesetzt. Die Höhe der laufenden Geldleistungsbeträge –bezogen auf die Sachleistung sowie auf die Förderungsleistung- erhöht sich mit Wirkung vom 01.01.2022 um weitere 1,5%. Die Entscheidung über die Erhöhung der laufenden Geldleistungsbeträge zum folgenden Kindergartenjahr trifft der Rat der Stadt Meerbusch jährlich im Rahmen der Haushaltsberatungen unter Einbeziehung der in den umliegenden Vergleichskommunen geltenden Geldleistungsbeträge.

 

3.       Veränderungen hinsichtlich der Qualifikation:

Zu den Änderungen, die sich aus der Reform des Kinderbildungsgesetzes ergeben, gehört die
Ergänzung in § 1 Abs. 5 der Satzung. Gem. § 21 Abs. 2 KiBiz sollen zukünftig alle Kindertagespflegepersonen, die erstmalig diese Tätigkeit aufnehmen, über eine Qualifikation des vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (im Folgenden QHB genannt) verfügen. Hierbei handelt es sich um eine umfangreichere Qualifizierung, als es die Aufbauqualifikation nach DJI darstellt. Der Gesamtumfang der Qualifizierungsreihe nach dem QHB umfasst insgesamt rd. 360 Stunden (incl. eines Praktikums in einer Kindertagespflegestelle und Selbststudium). Zudem besteht gem. § 21 Abs. 3 KiBiz für die Kindertagespflegepersonen nun die Pflicht, eine Fortbildung im Umfang von mindestens 5 Stunden jährlich wahrzunehmen.

 

4.       Einführung einer zusätzlichen Bezahlung für die mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit:

Auf Grund der zum 01. August 2020 in Kraft getretenen Reform des Gesetzes zur frühen
Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), ist nunmehr auch die
Vergütung von mindestens einer Stunde pro Kind und Woche für die mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit notwendig.

 

Der Erhalt des Landeszuschusses gem. § 24 Abs. 1 KiBiz für jedes in öffentlicher Kindertagespflege geförderte Kind bis zum Schuleintritt, welches nicht parallel ein Angebot in einer Kinder-tageseinrichtung besucht, setzt die Bestätigung des Jugendamtes voraus, dass jeder Kindertagespflegeperson im Rahmen der Gewährung der laufenden Geldleistung für jedes ihr zugeordnete Kind ein Betrag für mindestens eine Stunde pro Betreuungswoche für die mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit gezahlt wird. Dies können bspw. Zeiten sein, in denen im Anschluss an die Betreuung des Kindes noch Elterngespräche stattfinden, Beobachtungen zur kindlichen Entwicklung dokumentiert werden etc.

 

Aktuell erfolgt die Bezahlung der Kindertagespflegepersonen nicht im Rahmen einer
Spitzabrechnung stundengenau, sondern im Rahmen einer Korridorregelung in 5-Std.-Schritten
gestaffelt. Benötigt eine Familie beispielsweise eine Betreuung im Umfang von 32,5 Std.
wöchentlich, dann erhält die Kindertagespflegeperson die laufende Geldleistung für 31 bis
35 Std., wobei sich die Höhe des Zahlbetrages für die jeweilige Staffel immer an der Geldleistung orientiert, die für den höchsten Stundenumfang anfällt. Im vorstehenden Beispiel erhält die
Kindertagespflegeperson folglich eine Geldleistung für 35 Std. i. H. v. 784 € monatlich (5,15 €
x 35 x 4,348 = 783,73 €). Für die Betreuung dieses Kindes werden der Kindertagespflegeperson
also 2,5 Stunden pro Woche mehr bezahlt, als sie tatsächlich nach dem Betreuungsvertrag an Arbeitszeit aufwenden muss. Hat eine Kindertagespflegeperson beispielsweise 4 Kinder in ihrer Betreuung mit den Betreuungsumfängen 26,5 Std., 30 Std., 31,5 Std. und 35 Std. (insgesamt 123 Betreuungsstunden) so erhält sie die Vergütung für 30 Std., 30 Std., 35 Std. und 35 Std. (insgesamt 130 Std.). Im Rahmen der wöchentlichen Betreuungszeit werden ihr also 7 Std. mehr vergütet, als sie tatsächlich leistet.

 

Ziel dieser Form der Abrechnung war es allen Beteiligten eine gewisse Flexibilität in der Gestaltung der Betreuung einzuräumen. In einer Woche bleibt ein Kind vielleicht mal ein, zwei Stunden länger und in der nächsten Woche wird es ggf. etwas früher abgeholt. Dies gibt sowohl den Kindertagespflegepersonen die Möglichkeit, die mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit zu leisten, als auch den Eltern die Möglichkeit der bedarfsgerechten Anpassung der tatsächlichen Betreuungszeit - ohne direkt einen Änderungsvertrag über die Betreuungsleistung schließen zu müssen. Häufige Veränderungen bei dem Betreuungsumfang sollten zudem auch in der Verwaltung einen höheren Änderungsdienst verhindern.


Bei der überwiegenden Zahl der Kindertagespflegepersonen in Meerbusch wird aktuell im
Rahmen der Korridorregelung pro Woche eine höhere Betreuungszeit abgegolten, als es nach den vertraglich vereinbarten Betreuungsumfängen im Rahmen einer Spitzabrechnung der Fall wäre. Insofern war die in § 24 Abs. 3 Ziff. 6 KiBiz vorgesehene Stunde pro Kind pro Woche für die mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit nach Auffassung der Verwaltung bereits mitfinanziert, wobei dies aktuell noch nicht jedem Kind direkt zugeordnet und damit nicht im Bescheid
ausgewiesen ist. Allerdings gibt es durchaus Kindertagespflegepersonen, die mit 25, 35 oder
40 Stunden genau die Betreuungsleistung erbringen, die vergütet wird, so dass es in Einzelfällen vorkommen kann, dass diese zusätzliche Stunde nicht für alle Kinder erreicht wird, soweit dies für die Vergangenheit der Fall war, wurden diese Stundenanteile zwischenzeitlich zusätzlich ab 01.08.2020 abgegolten.

 

Auf Grundlage des Beschlusses vom 8. Juni 2021 aufgrund des Änderungsantrages der CDU-Fraktion/FDP-Fraktion vom 7. Juni 2021 soll nunmehr grundsätzlich die Zahlung einer Stunde pro Kind pro Woche für die mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit zuzüglich zu dem jeweiligen Betreuungsumfang bezahlt werden. Maßgeblich für die Zahlung der laufenden Geldleistung also ist der auf volle Betreuungsstunden gerundete beantragte Betreuungsumfang zuzüglich zweier Betreuungsstunden, die zur Flexibilisierung des Betreuungsverhältnisses dienen zuzüglich Zahlung einer Stunde pro Kind pro Woche für die mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit.

 

5.       Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungssatzung:

Die redaktionellen Änderungen (Pkt. 1 – mit Ausnahme der klarstellenden Passagen in § 4 Abs. 2), die Höhe der laufenden Geldleistung (Pkt. 2) und die Änderungen bzgl. der Qualifikation sind in Artikel 1 der Änderungssatzung geregelt und sollen zum 01.01.2021 in Kraft treten. Die Änderung des Korridors, die Vergütung des Verpflegungsaufwandes und die Zahlung der zusätzlichen Stunde pro Kind pro Woche (Pkt. 4) sind in Artikel 2 der Änderungssatzung geregelt. Die Änderung des Korridors und die Vergütung des Verpflegungsaufwandes sollen mit Wirkung vom 01.08.2021 in Kraft treten. Die Änderung der Zahlung der zusätzlichen Stunde pro Kind pro Woche sollen rückwirkend zum 01.08.2020 in Kraft treten.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Die finanziellen Auswirkungen auf den laufenden Haushalt stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit den auf der Basis dieser Satzung zu schließenden Betreuungsverträge und können zum jetzigen Zeitpunkt nicht beziffert werden. Es wird allerdings von nur geringfügigen Auswirkungen auf den Haushalt ausgegangen.

 

 


Alternativen:

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