Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch, die Änderung der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß der anliegenden VII. Änderungssatzung (Anlage 1) zu beschließen.
Sachverhalt:
Die Satzung über die Förderung
von Kindern in der Kindertagespflege ist seit dem Jahr 2013 in Kraft und wurde
in den vergangenen Jahren regelmäßig den aktuellen Entwicklungen in der
Kindertagespflege – insbesondere im Hinblick auf regelmäßige Erhöhungen der
laufenden Geldleistungssätze – angepasst.
Aufgrund der zum 01. August 2020 in Kraft tretenden Reform des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), sind nunmehr auch Anpassungen der Satzung notwendig.
In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 03.03.2021 wurde die 1,5%ige Erhöhung der laufenden Geldleistung rückwirkend zum 01.01.2021, sowie rückwirkend ab 01. August 2020 die Zahlung einer Stunde pro Kind pro Woche für die mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit, unter Berücksichtigung der bereits über den aktuell noch geltenden 5-Std. Korridor bei der Bezahlung der laufenden Geldleistung, beschlossen.
Zu den Änderungen im Einzelnen:
1. Redaktionelle Änderungen:
Ein Teil der Änderungen sind lediglich redaktioneller Art. Bislang wurden in der Satzung immer die Begrifflichkeiten „Tagespflegeperson/en“ und „Tagespflege“ genutzt. Da der Gesetzgeber im KiBiz immer von Kindertagespflege spricht, werden die Begriffe auch in der o. g. Satzung alle angepasst und in „Kindertagespflegeperson/en“ und „Kindertagespflege“ geändert.
Zudem wurde
zur Klarstellung § 4 Abs. 2 Sätze 4 und 5 ersetzt durch die Sätze 4 bis 10 –
hier wird noch einmal klargestellt, dass die Erhebung zusätzlicher Beiträge von
den Eltern für Verbrauchsmaterialien (Bastelmaterial, Hygiene- und
Pflegeartikel, Windeln etc.) nicht zulässig ist. Die Erhebung eines
angemessenen Entgeltes für die Verpflegung der zu betreuenden Kinder ist
zulässig. Hierbei wird ein Korridor von 60 – 80 Euro monatlich auf der Basis
einer 5-Tage-Woche als angemessen anerkannt.
2.
Erhöhung der laufenden Geldleistung
rückwirkend zum 01.01.2021 um 1,5%:
Im Weiteren
werden die Stundensätze der laufenden Geldleistungsbeträge, die sich
zusammensetzen aus der Sachleistung (§ 4 Abs. 2, Buchst. a) und b)) und der
Förderungsleistung (§ 4 Abs. 3 Buchst. a) und b) zum 01.01.2021 um 1,5% erhöht.
Die Änderung hierzu ist in Artikel 1 der
Änderungssatzung geregelt und wurde für das Jahr 2021 bereits umgesetzt.
Im KiBiz ist
nunmehr auch festgeschrieben, dass die Höhe der laufenden Geldleistung jährlich
anzupassen ist, ohne jedoch eine Vorgabe zur Höhe der Geldleistung zu machen.
Da die Gesamtfinanzierung in der Systematik des KiBiz stets ausgerichtet ist
auf das Kindergartenjahr (01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres)
wird vorgeschlagen, die jährliche Anpassung der
laufenden Geldleistung zukünftig ebenfalls zum 01.08. eines Jahres vorzunehmen,
und zwar
analog § 37 KiBiz in Höhe der prozentualen Fortschreibungsrate, die auch für
die jährliche
Anpassung der Kindpauschalen für die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen
gilt (somit für das nächste Kindergartenjahr zum 01.08.2022). Diese
Fortschreibungsrate setzt sich zu 9 Teilen aus der Kostenentwicklung für
pädagogisches Personal nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
(TVöD-SuE) und zu einem Teil aus der
Steigerung der Kosten des allgemeinen Verbraucherpreisindex des Statistischen
Bundesamtes
zusammen. Die Fortschreibungsrate wird jedes Jahr im Dezember für das nächste
Kindergartenjahr veröffentlicht.
3.
Veränderungen hinsichtlich der Qualifikation:
Zu den
Änderungen, die sich aus der Reform des Kinderbildungsgesetzes ergeben, gehört
die
Ergänzung in § 1 Abs. 5 der Satzung. Gem. § 21 Abs. 2 KiBiz sollen zukünftig
alle Kindertagespflegepersonen, die erstmalig diese Tätigkeit aufnehmen, über
eine Qualifikation des vom
Deutschen Jugendinstitut entwickelten kompetenzorientierten
Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (im Folgenden QHB genannt) verfügen.
Hierbei handelt es sich um eine umfang-reichere Qualifizierung, als es die
Aufbauqualifikation nach DJI darstellt. Der Gesamtumfang der
Qualifizierungsreihe nach dem QHB umfasst insgesamt rd. 360 Stunden (incl.
eines Praktikums in einer Kindertagespflegestelle und Selbststudium). Zudem
besteht gem. § 21 Abs. 3 KiBiz für die Kindertagespflegepersonen nun die
Pflicht, eine Fortbildung im Umfang von mindestens
5 Stunden jährlich wahrzunehmen.
4.
Einführung einer zusätzlichen Bezahlung für
die mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit:
Auf Grund der
zum 01. August 2020 in Kraft getretenen Reform des Gesetzes zur frühen
Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), ist nunmehr
auch die
Vergütung von mindestens einer Stunde pro Kind und Woche für die mittelbare
Bildungs- und Betreuungsarbeit notwendig.
Der Erhalt des
Landeszuschusses gem. § 24 Abs. 1 KiBiz für jedes in öffentlicher
Kindertages-pflege geförderte Kind bis zum Schuleintritt, welches nicht
parallel ein Angebot in einer Kinder-tageseinrichtung besucht, setzt die
Bestätigung des Jugendamtes voraus, dass jeder Kindertagespflegeperson im
Rahmen der Gewährung der laufenden Geldleistung für jedes ihr zugeordnete Kind
ein Betrag für mindestens eine Stunde pro Betreuungswoche für die mittelbare
Bildungs- und Betreuungsarbeit gezahlt wird. Dies können bspw. Zeiten sein, in
denen im Anschluss an die
Betreuung des Kindes noch Elterngespräche stattfinden, Beobachtungen zur
kindlichen
Entwicklung dokumentiert werden etc.
Aktuell
erfolgt die Bezahlung der Kindertagespflegepersonen nicht im Rahmen einer
Spitzabrechnung stundengenau, sondern im Rahmen einer Korridorregelung in
5-Std.-Schritten
gestaffelt. Benötigt eine Familie beispielsweise eine Betreuung im Umfang von
32,5 Std.
wöchentlich, dann erhält die Kindertagespflegeperson die laufende Geldleistung
für 31 bis
35 Std., wobei sich die Höhe des Zahlbetrages für die jeweilige Staffel immer
an der Geldleistung orientiert, die für den höchsten Stundenumfang anfällt. Im
vorstehenden Beispiel erhält die
Kindertagespflegeperson folglich eine Geldleistung für 35 Std. i. H. v. 784 €
monatlich (5,15 €
x 35 x 4,348 = 783,73 €). Für die Betreuung dieses Kindes werden der
Kindertagespflegeperson
also 2,5 Stunden pro Woche mehr bezahlt, als sie tatsächlich nach dem Betreuungsvertrag
an Arbeitszeit aufwenden muss. Hat eine Kindertagespflegeperson beispielsweise
4 Kinder in ihrer Betreuung mit den Betreuungsumfängen 26,5 Std., 30 Std., 31,5
Std. und 35 Std. (insgesamt 123 Betreuungsstunden) so erhält sie die Vergütung
für 30 Std., 30 Std., 35 Std. und 35 Std. (insgesamt 130 Std.). Im Rahmen der
wöchentlichen Betreuungszeit werden ihr also 7 Std. mehr vergütet, als sie
tatsächlich leistet.
Ziel dieser Form der Abrechnung war es allen Beteiligten eine gewisse Flexibilität in der Gestaltung der Betreuung einzuräumen. In einer Woche bleibt ein Kind vielleicht mal ein, zwei Stunden länger und in der nächsten Woche wird es ggf. etwas früher abgeholt. Dies gibt sowohl den Kindertagespflegepersonen die Möglichkeit, die mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit zu leisten, als auch den Eltern die Möglichkeit der bedarfsgerechten Anpassung der tatsächlichen Betreuungszeit - ohne direkt einen Änderungsvertrag über die Betreuungsleistung schließen zu müssen. Häufige Veränderungen bei dem Betreuungsumfang sollten zudem auch in der Verwaltung einen höheren Änderungsdienst verhindern.
Bei der überwiegenden Zahl der Kindertagespflegepersonen in Meerbusch wird
aktuell im
Rahmen der Korridorregelung pro Woche eine höhere Betreuungszeit abgegolten,
als es nach den vertraglich vereinbarten Betreuungsumfängen im Rahmen einer
Spitzabrechnung der Fall wäre. Insofern war die in § 24 Abs. 3 Ziff. 6 KiBiz
vorgesehene Stunde pro Kind pro Woche für die mittelbare Bildungs- und
Betreuungsarbeit nach Auffassung der Verwaltung bereits mitfinanziert, wobei
dies aktuell noch nicht jedem Kind direkt zugeordnet und damit nicht im
Bescheid
ausgewiesen ist. Allerdings gibt es durchaus Kindertagespflegepersonen, die mit
25, 35 oder
40 Stunden genau die Betreuungsleistung erbringen, die vergütet wird, so dass
es in Einzelfällen vorkommen kann, dass diese zusätzliche Stunde nicht für alle
Kinder erreicht wird, soweit dies für die Vergangenheit der Fall war, werden
diese Stundenanteile zwischenzeitlich zusätzlich ab 01.08.2020 abgegolten.
Zur transparenten und gerechten Finanzierung tatsächlich erbrachter Betreuungsleistungen schlägt die Verwaltung vor, die laufende Geldleistung zukünftig von der bisherigen Abrechnung in 5-Stunden-Blöcken auf eine Spitzabrechnung zuzüglich einer ausgewiesenen Stunde pro Woche und Kind für die mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit umzustellen. Dies hat zwar eine aufwändigere Bearbeitung zur Folge, führt allerdings auch zu einer Verbesserung des Abrechnungssystems hinsichtlich einer transparenteren Bezahlung, da eine Kindertagespflegeperson, die ein Kind im Umfang von 32 Stunden wöchentlich betreut, hierfür nicht mehr die gleiche Vergütung bekommt, wie eine Kindertagespflegeperson, die ein Kind tatsächlich 35 Std. betreut. Zudem ist vorgesehen, auch die Elternbeiträge künftig nur noch im Umfang der tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden und der Stunde für die mittelbare Bildungsarbeit zu berechnen.
5.
Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderungssatzung:
Die redaktionellen Änderungen (Pkt. 1 – mit Ausnahme der klarstellenden Passagen in § 4 Abs. 2), die Höhe der laufenden Geldleistung (Pkt. 2) und die Änderungen bzgl. der Qualifikation sind in Artikel 1 der Änderungssatzung geregelt und sollen zum 01.01.2021 in Kraft treten. Die Änderung des Korridors, die Vergütung des Verpflegungsaufwandes und die Zahlung der zusätzlichen Stunde pro Kind pro Woche (Pkt. 4) sind in Artikel 2 der Änderungssatzung geregelt und sollen mit Wirkung vom 01.08.2021 in Kraft treten.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf
den Haushalt:
Die Umstellung der Geldleistungs-Korridore von aktuell 5-Stunden-Abschnitten auf zukünftige Spitzabrechnung bei gleichzeitiger Einführung einer zusätzlichen Betreuungsstunde für die mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit sollte sich weitgehend ohne zusätzlichen Mittelaufwand auf den Haushalt auswirken.
Alternativen:
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