Betreff
Schülerentwicklung im Ortsteil Osterath, Aufgabe der städt. Barbara-Gerretz-Schule
Vorlage
DezII/363/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Ausschuss für Schule und Sport empfiehlt dem Rat, den Schulentwicklungsplan fortzuschreiben und demgemäß zu beschließen:

 

a)    die städt. Barbara-Gerretz-Grundschule wird ab dem Schuljahr 2013/14 sukzessive aufgelöst,

b)    Eingangsklassen werden ab dem Schuljahr 2013/14 nicht mehr gebildet,

c)    die vorhandenen Jahrgänge werden im Rahmen der pädagogischen Möglichkeiten auslaufend geführt.

 

Vorbehaltlich der Genehmigung des vorstehenden Beschlusses durch die Bezirksregierung Düsseldorf als obere Schulaufsicht wird gem. § 80 Abs. 2, S 1, Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen aus Gründen des besonderen öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung angeordnet.

 

Des Weiteren empfiehlt der Ausschuss für Schule und Sport dem Rat zu beschließen, mit Wirkung des Schuljahres 2013/2014 die Eingangsklassen der städt. Erwin-Heerich-Grundschule und der
städt. Eichendorffschule gem. § 81 Abs. 1 Schulgesetz NW jeweils auf zwei parallele Klassen zu begrenzen.

 

Alternativvorschlag

Der Ausschuss für Schule, Sport empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:

 

a)    eine Entscheidung zur weiteren Vorgehensweise zum Fortbestand der städt. Barbara-Gerretz-Schule wird frühestens ab dem Frühjahr 2015 mit Wirkung zum Schuljahr 2016/17 herbeigeführt,

b)    Investitionsmaßnahmen am und im Schulgebäude und der Turnhalle der Schule werden nicht durchgeführt, es sei denn, diese sind aus Gründen der Sicherheit und Führung des Schulbetriebes erforderlich,

c)    Aufwendungen zur Verbesserung der Situation in der außerunterrichtlichen Betreuung der städt. Barbara-Gerretz-Schule werden nicht getätigt.

 


Sachverhalt:

 

Seit Bestehen der Stadt Meerbusch ist die Anzahl der Grundschüler im Ortsteil Osterath von 980 auf 514 Schülerinnen und Schüler im laufenden Schuljahr zurückgegangen. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich dieser Trend aufgrund demografischer Effekte fortsetzt und sich bis zum Schuljahr 2017/2018 die Schülerzahl auf 432 Schülerinnen und Schüler absenkt.

 

Als Folge der Entwicklung wird die ehemals 3-zügige städt. Eichendorffschule durchgängig 2-zügig geführt, die in Bovert gelegene städt. Erwin-Heerich-Schule wird bereits im Schuljahr 2012/2013 in zwei von vier Jahrgangsstufen 1-zügig sein, bei einem weiteren Absinken der Schülerzahlen steht zu befürchten, dass die Schule komplett einzügig wird.

 

Mit der Schülerentwicklung und deren Folgen hat sich der vom Ausschuss für Schule, Sport gebildete Arbeitskreis „Schule“ beschäftigt und die Verwaltung beauftragt, das Verfahren zum sukzessiven Auslaufen der städt. Barbara-Gerretz-Schule vorzubereiten. 

 

 

Am 13.03.2012 erfolgte die Beratung zur Frage der Aufgabe eines Schulstandortes in Osterath in der Sitzung des Ausschusses für Schule, Sport. Mit der Beratungsvorlage Drucksache II/301/2012 wurden dem Ausschuss

 

a)    das Protokoll der Schulträgerberatung bei der Bezirksregierung Düsseldorf als obere Schulaufsicht und Genehmigungsbehörde bei Schließung einer Schule vom 9.02.2012,

b)    die (1.) Stellungnahme der Schulkonferenz der städt. Barbara-Gerretz-Schule vom 22.02.2012 sowie

c)    zwei Schreiben der kath. Kirchengemeinde Hildegundis von Meer

       zur Kenntnis gebracht.

 

Mit ihrer Stellungnahme vom 22.02.2012 hatte sich zudem die Schulkonferenz der städt. Barbara-Gerretz-Schule an die Bezirksregierung Düsseldorf gewandt.

 

Die im Rahmen der Beratungsvorlage vorgenommene anlassbezogene Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes für den Prognosezeitraum bis zum Schuljahr 2017/18 kommt zu dem Ergebnis, dass eine ordnungsgemäße Beschulung der Grundschüler des Ortsteils Osterath mit 4, ausnahmsweise 5 Zügen, sichergestellt ist und das Gebäude der städt. Barbara-Gerretz-Schule aufgegeben werden kann. Die Prognoseberechnungen lassen zudem befürchten, dass infolge eines erwarteten weiteren Absinkens der Schülerzahlen die städt. Erwin-Heerich-Schule, die bereits ab dem Schuljahr 2012/2013 in 2 von 4 Jahrgangsstufen einzügig ist, durchgängig einzügig wird. Aufgrund der infolge dessen geringen Lehrerversorgung ist die Schulorganisation im Hinblick auf Klassenleitungen und Vertretung bei Krankheitsfällen, aber auch die Abdeckung der gesamten fächerspezifischen Bandbreite erschwert.

 

In der Sitzung des Ausschusses für Schule, Sport am 13.03.2012 wurde die Problematik eingehend von der Verwaltung erläutert und den Ausschussmitgliedern diskutiert. Zudem bekam eine Elternvertreterin der Schulkonferenz der städt. Barbara-Gerretz-Schule die Gelegenheit, vor Sitzungsbeginn die Argumente der Schulkonferenz gegen eine Schließung darzustellen.

 

Als Ergebnis der Diskussion wurde die Verwaltung beauftragt, zur Prüfung und Bewertung der vorliegenden Zahlen, Konzepte und Stellungnahmen zur Aufgabe eines Grundschulstandortes in Osterath einen externen Experten hinzuzuziehen.

 

Mit der Prüfung hat die Verwaltung den Erziehungswissenschaftler Dr. Ernst Rösner von der
TU Dortmund beauftragt. 

 

Als Prüfunterlagen wurden Herrn Dr. Rösner übersandt:

 

a)    die Beschlussvorlage zur Sitzung des Ausschusses für Schule, Sport vom 13.03.2012 nebst Anlagen wie oben beschrieben,

b)    ein Auszug aus der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses für Schule, Sport vom 13.03.2012 mit Anlagen,

c)    eine weitere (2.) Stellungnahme der Schulkonferenz der städt. Barbara-Gerretz-Schule vom
21. 03. 2012 zur Frage der Auflösung von Bekenntnisschulen (Anlage 1) ,

d)    eine Stellungnahme der Verwaltung zur Stellungnahme der Schulkonferenz der städt. Barbara-Gerretz-Schule vom 22.02.2012 (Anlage 2),

e)    eine Stellungnahme des städt. Rechtsamtes vom 28.03.2012 zur Frage der Auflösung von Bekenntnisschulen (Anlage 3),

f)     die der Beschlussvorlage zur Sitzung des Ausschusses für Schule, Sport vom 13.03.2012 zugrunde liegende Abfrage von Schülerzahlen aus dem Einwohnermeldebestand mit den hiesigen Berechnungen zur Schülerprognose,

g)    die amtl. Schülerstatistik für alle Meerbuscher Grundschulen der Schuljahre 2002/03 – 2011/12,

h)    die Daten der Bevölkerungsentwicklung der Jahre 2000 bis 2011 aus den statistischen Jahrbüchern der Stadt Meerbusch,

i)     eine Vorlage des Rhein-Kreises Neuss an den Schulausschuss wg. Lernatlas Bertelsmann-Stiftung.

 

Darüber hinaus haben sich Elternvertreter der Schulkonferenz der städt. Barbara-Gerretz-Schule mit diversen Mails, in denen ihre Argumente und Auffassungen dargelegt sind, an den Gutachter gewandt. 

 

Das Gutachten von Herrn Dr. Rösner von Mai 2012 ist als Anlage 4 beigefügt.

 

Zusammenfassend kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass

 

·           die Einschulungszahlen für den Ortsteil Osterath in 5 Prognosejahren die Bildung von 4 Eingangsklassen, im Schuljahr 2015/16 die Bildung von 5 Eingangsklassen, erforderlich machen,

·           mit der städt. Eichendorffschule und der städt. Erwin-Heerich-Schule eine ausreichende Gebäudekapazität für eine Beschulung der Grundschüler aus Osterath zur Verfügung steht,

·           auch bei Aufgabe der städt. Barbara-Gerretz-Schule mit einer behutsamen Steuerung der Neuaufnahmen insgesamt vertretbare und ausgewogene Klassengrößen an den beiden verbleibenden Grundschulen möglich sind,

·           aufgrund der Erfahrungen aus Elternbefragungen zum Schulwahlmotiv begründete Zweifel bestehen, dass die Schulart Bekenntnisschule vorwiegend oder gar ausschließlich aus religiösen Überzeugungen gewählt wird,

·           auch bei Auflösung einer Bekenntnisschule keine Nachteile in der konfessionellen Unterweisung hingenommen werden müssen, weil auch Gemeinschaftsgrundschulen nach ihrem gesetzlichen Auftrag christliche Schulen und zur Erteilung von Religionsunterricht nach konfessioneller Zugehörigkeit verpflichtet sind,

·           die Auflösung einer nicht mehr benötigten Schule vor dem Hintergrund des defizitären Haushaltes der Stadt Meerbusch eine konsequente Umsetzung einer aktuellen Forderung, wonach Politik aus den Augen der Kinder zu gestalten ist, entspricht.

 

 

Damit haben sowohl die Bezirksregierung Düsseldorf als obere Schulaufsicht und Genehmigungsbehörde als auch der Gutachter die Darlegung der Verwaltung vollinhaltlich bestätigt.

 

Auf Bitten von Elternvertretern der Schulkonferenz der städt. Barbara-Gerretz-Schule hat am 19.04.2012 ein Gespräch stattgefunden, an dem für die Schulkonferenz Frau Stosch und Herr Fiebig, von der Verwaltung der Leiter des Fachbereiches 3, Herr Krügel, sowie die Unterzeichnerin teilgenommen haben.

Den Elternvertretern wurde die der anlassbezogenen Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung zugrunde liegenden Daten (Schülerentwicklung, Anmeldeverhalten für Erstklässler in den letzten 5 Jahren in aktualisierter Form) erläutert und übergeben, des Weiteren wurde eine Liste der mittelfristigen Investitionsmaßnahmen an den drei Grundschulen besprochen und ebenfalls übergeben. Im Anschluss daran wurde erörtert, ob und inwieweit alternative Lösungsmöglichkeiten denkbar seien über die im Rahmen des politischen Beratungsprozesses dann zu entscheiden wäre.

 

Die Elternvertreter äußerten den Wunsch, den Schließungsbeschluss nicht bereits jetzt zu fassen, sondern mit Blick auf eine mögliche Entwicklung der Schülerzahlen das Verfahren für 3 Jahre auszusetzen. Die Prognosen der anlassbezogenen Schulentwicklungszahlen sollten in diesem Zeitraum evaluiert werden. Es bestand Einigkeit, dass in diesem Fall investive Maßnahmen an der städt. Barbara-Gerretz-Schule nicht durchgeführt werden. Die Elternvertreter erklärten sich bereit, gemeinsam mit der Schulvertretung der städt. Eichendorffschule eine Lösung für die an der städt. Barbara-Gerretz-Schule bestehende Ganztagsproblematik zu erarbeiten, so dass in den 3 Jahren keine zusätzlichen Kosten hierfür entstehen würden. Zudem erklärten sich die Elternvertreter bereit, bei Verschönerungsmaßnahmen selbst tätig werden zu wollen.

 

Die Unterzeichnerin hat die Elternvertreter gebeten, den Inhalt des Vorschlages als ergänzende Stellungnahme der Schulkonferenz zu verschriftlichen. Mit Schreiben vom 9.05.2012 ist der Verwaltung der Vorschlag als (3.) Stellungnahme der Schulkonferenz übermittelt worden und liegt als Anlage 5 der Beratungsvorlage bei.

 

Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2012 hat die Schulkonferenz der städt. Erwin-Heerich-Schule sich gegen den Aufschub der Schulschließungsentscheidung der städt. Barbara-Gerretz-Schule und der daraus resultierenden Einzügigkeit ihrer Schule ausgesprochen. In ihrer Stellungnahme führt die Schulkonferenz insbesondere schulfachliche und schulorganisatorische Probleme an, die ihr bei einem Fortbestand der städt. Barbara-Gerretz-Schule drohen.

 

Die Stellungnahme ist als Anlage 6 beigefügt.

 

 

Zusammenfassendes Ergebnis

 

a) gesetzliche Grundlagen

 

Über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer Schule, für die das Land nicht Schulträger ist, beschließt gem. § 81 Abs. 2 Schulgesetz NW der Schulträger nach Maßgabe des Schulentwicklungsplanes. Der Beschluss bedarf gem. § 81 Abs. 3 der Genehmigung durch die obere Schulaufsicht.

 

Grundschulen müssen gem. § 82 Abs. 2 Schulgesetz NW bei der Errichtung mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben, bei der Fortführung mindestens eine Klasse pro Jahrgang.

 

Grundschulen mit weniger als zwei Klassen pro Jahrgang sollen gem. § 83 Abs. 1 Schulgesetz NW, wenn der Schulträger deren Fortführung für erforderlich hält, zur Erreichung angemessener Klassen- und Schulgrößen im Sinne von § 81 Abs. 1 Schulgesetz NW möglichst als Teilstandort geführt werden.

 

 

 

§ 81 Abs. 1 Schulgesetz NW verpflichtet die Gemeinden, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. Die Gemeinden müssen sicherstellen, dass in den Schulen Klassen nach den Vorgaben des Ministeriums (§ 93 Abs. 2 Nr. 3) gebildet werden können.

 

Nach § 6 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NW vom 10.7.2011 beträgt der Klassenfrequenzwert bei Grundschulen 24, die Bandbreite 18 bis 30.

 

Die Landesregierung beabsichtigt, eine Änderung der vorgenannten Klassenbildungsvorschriften vorzunehmen. Der Änderungsvorschlag sieht eine Absenkung des Klassenfrequenzwertes auf 23 vor, des Weiteren soll künftig die Klassenbildung so gestaltet sein, dass bei einer Klasse/Jahrgang eine Klassenstärke bis 29, bei 2 Klassen/Jahrgang 56 Schülerinnen und Schüler, bei 3  Klassen/Jahrgang 81 Schülerinnen und Schüler zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus soll eine kommunale Klassenrichtzahl eingeführt werden; nach dieser darf eine Kommune nicht mehr Eingangsklassen bilden, als sich durch Teilung aller Grundschüler, die zur Einschulung kommen, geteilt durch 23 errechnet.

 

Vor einer beabsichtigten Entscheidung über die Auflösung einer Schule ist die Schulkonferenz gem.
§ 76 Abs. 1 i.V.m. § 65 Abs. 2 Schulgesetz NW zu beteiligen. Ein Mitentscheidungsrecht hat die Schule nicht, ein ablehnendes Schulkonferenzvotum hindert den Schulträger nicht an der Umsetzung der schulorganisatorischen Maßnahme.

 

 

b) Abwägung

 

Auf eine Wiederholung der bereits in der Drucksache II/301/2012 sowie ergänzend in der Stellungnahme des städt. Rechtsamtes vom 28.03.2012 zur Frage der Auflösung von Bekenntnisschulen (Anlage 3) dargestellten Abwägungsgründe wird verzichtet.

 

Sowohl die von der Verwaltung durchgeführte Schulentwicklungsplanung als auch das Ergebnis der Prüfung durch den beauftragten Gutachter, Herrn Dr. Rösner, belegen, dass eine ordnungsgemäße Beschulung der Grundschüler des Ortsteils Osterath mit 4, ausnahmsweise 5 Zügen, sichergestellt ist. Die Berechnungen in der Drucksache II/301/2012 und im Rösner-Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass zur Erreichung angemessener Klassen- und Schulgrößen im Sinne von § 81 Abs. 1 Schulgesetz NW im Ortsteil Osterath die Fortführung der städt. Barbara-Gerretz-Schule nicht erforderlich ist. Die vorhandenen Raumkapazitäten der städt. Eichendorffschule und der städt. Erwin-Heerich-Schule reichen aus, um Schüler und Schülerinnen aus den erwarteten 4 bzw. 5 Zügen zu beschulen.

 

Sowohl die gutachterliche Stellungnahme von Herrn Dr. Rösner, das Ergebnis der Prüfung durch das städt. Rechtsamt, wie auch die Bezirksregierung Düsseldorf als obere Schulaufsicht kommen zu dem Ergebnis, dass eine Bestandsgarantie für Bekenntnisschulen aus Art. 12 Abs. 3 der Landesverfassung nicht abzuleiten ist. In ihrem Antwortschreiben vom 9.03.2012 an den Vorsitzenden der Schulkonferenz, welches der Verwaltung in Kopie vorliegt, führt die Bezirksregierung aus

 

 

„Aus Artikel 12 Absatz 3 Satz 2 der Landesverfassung für das Land Nordrhein-Westfalen leiten Sie für die Bekenntnisschule einen Bestandsschutz ab. Es heißt: „In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen“. Es handelt sich hier nicht um eine Bestandsgarantie von Bekenntnisschulen, sondern um das Recht überhaupt Bekenntnisschulen einrichten zu dürfen. Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass ein Schulträger eine Bekenntnisschule nicht aufgeben dürfe. Soweit Sie Ihr Augenmerk auf die Vermittlung christlicher Werte legen und hieraus die Bestandsgarantie der Barbara-Gerretz-Schule ableiten, darf ich darauf verweisen, dass in Artikel 12 Abs. 3 Satz 1 der Landesverfassung für das Land Nordrhein-Westfalen für die Gemeinschaftsschule erklärt wird, dass hier Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen werden.

 

In Gemeinschaftsschulen wird katholischer bzw. evangelischer Religionsunterricht angeboten, sodass auch hier den Kindern die Lehre ihres entsprechenden Bekenntnisses nahegebracht wird.“

 

 

Allerdings müssen auch die Grundrechte von Eltern und Kindern aus Art. 6 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 GG berücksichtigt werden. Dieses Grundrecht schließt das Recht der Eltern ein, ihrem Kind die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Erziehung zu vermitteln, und gewährt dem Kind einen Anspruch auf eine solche Erziehung. Für Erziehungsberechtigte und Kinder kann dabei eine Gewissensbelastung entstehen, wenn sie eine staatliche Schule in Anspruch nehmen müssen, deren Erziehungsprinzipien weder ihren religiösen Wünschen noch den Anforderungen der Kirche, der sie angehören, entsprechen. Da in einer pluralistischen Gesellschaft es jedoch dem Staat faktisch unmöglich ist, bei der weltanschaulichen Gestaltung der öffentlichen Pflichtschule allen Elternwünschen voll Rechnung zu tragen, muss davon ausgegangen werden, dass sich der Einzelne nicht uneingeschränkt auf das Freiheitsrecht aus Art. 4 GG berufen kann. In der Ausübung seines Grundrechts wird er insoweit auch durch die kollidierenden Grundrechte andersdenkender Personen begrenzt. Den im Schulwesen unvermeidlichen Spannungen zwischen "negativer" und "positiver" Religionsfreiheit kann trotz des sicherlich hohen Ranges eines etwaigen Bedürfnisses, nach einer entsprechenden religiösen Erziehung durch die Ausgestaltung der Gemeinschaftsschulen in Nordrhein-Westfalen und damit auch der Schulen an den verbleibenden Grundschulstandorten in Meerbusch ohne für verfassungsrechtlich unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikt  Rechnung getragen werden.

 

Gemäß Art. 14 LV (Art. 7 Abs. 3 GG) ist der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach an allen Schulen - mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schule -, also auch an den Gemeinschaftsschulen. Für die religiöse Unterweisung bedürfen die Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirchen. Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit diesen Institutionen zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 LV). Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts haben die Kirchen das Recht, sich nach einem mit der Unterrichtsverwaltung vereinbarten Verfahren durch Einsichtnahme zu vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Lehren und Anforderungen erteilt wird (Art. 14 Abs. 3 LV). Die nordrhein-westfälische Gemeinschaftsschule weist auch im Übrigen eine Reihe religiöser Bezüge auf. In ihr werden die Kinder "auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen" (Art. 12 Abs. 3 LV). Zwar ist die Erziehung nicht an einem geschlossenen christlich-konfessionellen Weltbild ausgerichtet wie in einer Bekenntnisschule. Die Gemeinschaftsschule ist vielmehr offen auch für "andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen". Das entspricht jedoch dem verfassungsrechtlichen Prinzip des "schonendsten Ausgleichs" zwischen den in der Gesellschaft wirkenden religiös-weltanschaulichen Kräften.

 

Sowohl in der Stellungnahme des städt. Rechtsamtes als auch im Gutachten von Herrn Dr. Rösner wird die Frage aufgeworfen, ob das Anmeldeverhalten der Eltern zur Anmeldung ihres Kindes an einer kath. Grundschule zwingend damit gleich zu setzten ist, dass die Konfessionsschule als Schulwahlmotiv entscheidend ist. Herr Dr. Rösner verweist in seinem Gutachten u.a. auf Elternbefragungen, die einen solchen Befund nicht bestätigt haben. Von daher ist eine vollständige Umorientierung kath. Eltern zur dann noch verbleibenden städt. Mauritiusschule nicht zu erwarten.

 

Eine Verpflichtung des Schulträgers, eine Grundschule im Ortsteil Osterath zu schließen, besteht nicht, da nach den Berechnungen zur Schulentwicklungsplanung auch die städt. Erwin-Heerich-Schule als zumindest einzügiges System im Prognosezeitraum gesichert ist.

 

Insofern kann in die Abwägung der Entscheidung zur Frage der Schulschließung auch der als Anlage 5 beigefügte Vorschlag 3. Stellungnahme der Schulkonferenz der städt. Barbara-Gerretz-Schule vom 9.05.2012 einbezogen werden.

 

Die Berechnungen zur Entwicklung der Schülerzahlen sind aus Verwaltungssicht valide und werden vom Gutachter bestätigt. Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass es aufgrund von Wanderungsbewegungen zu Abweichungen kommt. Unter Inkaufnahme vertretbarer Nachteile für Bausubstanz, Energieverbräuche und Nutzer ist es grundsätzlich möglich, die Durchführung der kurzfristig und mittelfristig geplanten Sanierungsmaßnahmen am und im Schulgebäude der städt. Barbara-Gerretz-Schule (800.000 €) und der Turnhalle (283.000 €) hinauszuschieben. Positiv zu bewerten ist das Angebot der Schulkonferenz, sich selbst bei Verschönerungsmaßnahmen einzubringen. Gespräche mit der städt. Eichendorffschule zu einer engeren Kooperation für den Ganztag, die Maßnahmen für den Ganztag an der städt. Barbara-Gerretz-Schule verzichtbar machen, sind bisher nicht geführt worden. Bauliche Maßnahmen an der städt. Erwin-Heerich-Schule für den Ganztag brauchen bei einem Hinausschieben der Entscheidung zeitnah nicht realisiert werden, da mit fortschreitender Einzügigkeit weitere Klassenräume für die Ganztagsbetreuung zur Verfügung stehen.

 

Bei einer Abwägung der Frage, die Entscheidung zur Schließung aufzuschieben, darf der Schulträger aber nicht die Folgen für die städt. Erwin-Heerich-Schule, wie sie von der Schulkonferenz der Schule in der Stellungnahme vom 22. Mai 2012 dargestellt sind, ausblenden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Eltern künftig diese Schule schon deshalb nicht mehr wählen, weil sie als kleines Schulsystem die Qualität der Unterrichtsversorgung nicht in dem Maße gewährleisten kann, wie es ein größeres Schulsystem vermag.

 

In der Gesamtabwägung und insbesondere mit Blick auf die Schülerzahlen der städt. Erwin-Heerich-Schule sollte nach Auffassung der Verwaltung vom Rat deshalb beschlossen werden, die städt. Barbara-Gerretz-Schule ab dem Schuljahr 2013/2014 sukzessive aufzulösen.

 

 

Zügigkeit

 

Die Schließung der städt. Barbara-Gerretz-Schule macht eine behutsame Steuerung der Schülerströme  und damit die Festsetzung der Zügigkeit erforderlich. Die Notwendigkeit der Festsetzung der Zügigkeit ergibt sich aus der Pflicht des Schulträgers, die Schulen und Schulstandorte so zu planen, dass schulische Angebote unter möglichst gleichen Bedingungen wahrgenommen werden können. Hierzu müssen mit Wirkung des Schuljahres 2013 / 2014 die Eingangsklassen der Erwin-Heerich-GGS und der Eichendorff-GGS gem. § 81 (1) Schulgesetz NRW durch Ratsbeschluss jeweils auf zwei parallele Klassen begrenzt werden. Sonst kann eine gleichmäßige Auslastung der beiden verbleibenden Grundschulen nicht gewährleistet werden. Das würde bedeuten, dass die möglichst hohe Qualität der schulischen Versorgung im Ortsteil Osterath nicht mehr sicher gestellt wäre. Soweit ausnahmsweise die Bildung von insgesamt 5 Eingangsklassen in einem Schuljahr an beiden Schulen zusammen aufgrund der Anmeldezahlen erforderlich sind, kann hierüber der Schulleiter gemäß § 46 Schulgesetz NRW entscheiden oder die Stadt Meerbusch als Schulträger setzt die Zügigkeit erneut fest. Nach der Prognoserechnung wird dies im Schuljahr 2015/16 der Fall sein.

 

Eine einzügige Schule dürfte zwar gem. § 82 (2) SchulG NRW fortgeführt werden, was allerdings nur unter den o.g. Einschränkungen für die Unterrichtsqualität möglich wäre. Das würde der Pflicht zur Schaffung möglichst gleicher Bedingungen zuwiderlaufen, wenn in einem Ortsteil mit einenbeachtlichen Überschneidungsgebiet, in dem die Entfernung zu beiden Grundschulen zumutbar ist, eine Schule nur einzügig, die andere aber dreizügig wäre.

 

 

 

Die Aufnahmeentscheidung trifft der/die Schulleiter/in. Kriterium für die Entscheidung ist der Schulweg. Eine Ablehnung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist.

 

 

Anordnung der sofortigen Vollziehung

 

Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Sinn des § 80 Abs. 2, S 1, Nr.  4 VwGO ergibt sich insbesondere aus der Verpflichtung der Stadt Meerbusch, für die jetzigen bzw. künftigen Schülerinnen und Schüler der Grundschulen in Meerbusch einen geordneten Schulbetrieb zu gewährleisten.

 

Diesem gesetzlichen Auftrag kann der Schulträger jedoch nicht gerecht werden, wenn die im Beschlussvorschlag genannte Maßnahme beim Fortbestand des Suspensiveffektes eventuell eingehender Klagen bei Ausschöpfung des Rechtsweges auf Jahre hinaus nicht durchgeführt werden könnte.

 

Dies würde auch für die übrigen nicht an einem  Rechtsbehelfsverfahren beteiligten Eltern während der ggf. durch mehrere Instanzen geführten Rechstreitigkeiten erhebliche Unklarheiten über das zur Verfügung stehende Schulangebot im Grundschulbereich vor Ort bedeuten. Schulorganisatorische Maßnahmen sind nach ihrer Art und Bedeutung in besonderer Weise auf alsbaldige Durchsetzbarkeit angewiesen. Sie schaffen für eine Vielzahl an Erziehungsberechtigten insofern grundlegende  Rahmenbedingungen zur Ausübung der Elternrechte im Rahmen der Lebensgestaltung, aber auch die Möglichkeiten, der Schulpflicht zu genügen.

 

Angesichts der verbleibenden Möglichkeiten am  Grundschulstandort Osterath für etwaige zukünftige Anmeldungen von Grundschülern und den aufgrund der bei der sukzessiven Auflösung geringen bzw. gar nicht vorhandenen Auswirkung auf die derzeitigen Schüler der städt. Barbara-Gerretz-GS und sonstiger Betroffener  wird deren Aufschubinteresse für weniger gewichtig gehalten. Die natürlich verbleibenden Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes für etwaige negativ  Betroffene  tragen deren Belangen  hinreichend Rechnung, zumal konkrete Rechtsverletzungen bzw. überwiegende rechtlich geschützte Interessen einzelner Betroffener im Rahmen der hier getroffenen planerischen Entscheidung  nicht  ersichtlich sind. Sollte die Schule aufgrund der aufschiebenden Wirkung nicht aufgelöst werden können, hätte dies möglicherweise zudem zur Folge, dass für die Schüler der städt. Erwin-Heerich-Schule Bovert ein pädagogisch sinnvoller Unterrichtsbetrieb nicht mehr angeboten werden kann.

 

Es ist deshalb erforderlich und im allgemeinen Interesse besonders geboten, dass die im Beschlussvorschlag genannte schulorganisatorische Maßnahme sofort wirksam wird, auch wenn hiergegen natürlich Rechtsbehelfe möglich bleiben.

 

Auch der Nachteil eines im Einzelfall längeren Schulweges zu einer der beiden verbleibenden Schulen bzw. zu einer katholischen Konfessionsschule ist nicht als derart schwerwiegend anzusehen, dass dieser die aufgezeigten öffentlichen Interessen überwiegt. Die Schulwege bleiben insgesamt zumutbar.

 

Das öffentliche Vollzugsinteresse ergibt sich ferner aus dem Interesse der Stadt Meerbusch, durch die aufschiebende Wirkung eventueller Klagen nicht zu zusätzlichem finanziellen, personellen und organisatorischen Aufwand gezwungen zu werden. Auch für das Land sind mit diesen grundlegenden Organisationsentscheidungen mit Dauerwirkung auf den Weiterbetrieb und das jährliche Anmeldeverfahren im Schulbereich gravierende personelle, organisatorische und finanzielle Auswirkungen verbunden, sodass auch sie die alsbaldige Vollziehbarkeit  als gegenüber einem Aufschubinteresse Einzelner dringlicher erscheinen lassen. 

 

Bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der auslaufenden Auflösung der städt. Barbara-Gerretz-Schule und dem privaten Interesse der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler und sonstiger Interessenten an einem Erhalt des Standortes ist aus den dargelegten Gründen dem öffentlichen Interesse höheres Gewicht als dem privaten Interesse beizumessen.