Betreff
Bebauungsplan Nr. 318, Meerbusch-Osterath, "Musikerviertel"
1. Ergänzung des Geltungsbereiches
2. Beschluss der öffentlichen Entwurfsauslegung gem. § 3 (2) BauGB
Vorlage
FB4/1172/2020
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

1. Ergänzung des Geltungsbereiches

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften stimmt der Ergänzung des Geltungsbereiches in der Fassung vom 2. Juli 2020 grundsätzlich zu.

                      

2. Beschluss der öffentlichen Entwurfsauslegung gemäß § 3 (2) BauGB

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften stimmt dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 318, Meerbusch-Osterath, “Musikerviertel“ einschließlich der Begründung für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB zu.

 

Alternativen:

 

Keine

 

Sachverhalt:

Im Ausschuss für Planung und Liegenschaften am 6. Februar 2020 wurde seitens der Politik das Fehlen von zwei Stichstraßen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bemängelt, auf welche die Planungsziele gleichermaßen zutreffen. Nach erneuter Bestandsaufnahme vor Ort wird nunmehr der Geltungsbereich um die betreffenden Flurstücke ergänzt.

Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes, der in der Anlage 1 dargestellt ist, wird  nunmehr wie folgt begrenzt:

 

-       entlang der westlichen Straßenseite der Straße Dörperweg durch die Flurstücke 62 bis 584 (Dörperweg 16 bis 42),

-       entlang der südlichen Straßenseite der Beethovenstraße durch die Flurstücke 1114 bis 83 (Beethovenstraße 2 bis 24),

-       entlang der östlichen Straßenseite der Schubertstraße durch die Flurstücke 876 bis 733

            (Schubertstraße 3 bis 47),

-       entlang der nördlichen Straßenseite der Straße Boverter Kirchweg durch die Flurstücke 321, 322, 323 (Brahmsweg 15 bis 19), 585 (Mozartplatz 9), 1152 (Schumannstraße 15), 688, 687, 684, 683 und 1112 (Schumannstraße 2 bis 10) und Flurstück 627 (Schubertstraße),

 

alle der Flur 4, Gemarkung Osterath, wobei die aufgelisteten Anwesen im Geltungsbereich liegen.

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften hat dazu am 6. Februar 2020 beschlossen, auf der Grundlage des Bebauungsplanentwurfs eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB in Form einer zweiwöchigen Auslegung durchzuführen. Aufgrund der Coronavirus-Pandemie und der damit verbundenen Schließung aller dienstlichen Verwaltungsgebäude der Stadtverwaltung für den Publikumsverkehr wurde die bereits begonnene zweiwöchige Auslegung der Planunterlagen (4. März 2020 bis 18. März 2020) ab dem 16. März 2020 ausgesetzt. 

Der Vorentwurf und der Erläuterungsbericht lagen in der Zeit vom 8. Juni 2020 bis zum 22. Juni 2020 einschließlich Erläuterungsbericht im Fachbereich Stadtplanung und Bauaufsicht im Technischen Dezernat in Meerbusch-Lank-Latum erneut aus. Es bestand Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung. In den bisher geführten Gesprächen mit Eigentümern im Plangebiet wurde die vorgesehene Planung mehrheitlich begrüßt.

Aus der Öffentlichkeit gingen keine Einwendungen zum Bebauungsplan Nr. 318 ein.

Auf die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB wurde verzichtet, da mit dem Bebauungsplan insbesondere die Sicherung des Gebietscharakters und die geordnete Erweiterung zur Schaffung von notwendigem Wohnraum festgesetzt werden.  

Der beigefügte Bebauungsplan-Entwurf mit Begründung soll nun offengelegt werden. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB soll i.V.m. § 4a (2) BauGB parallel zur öffentlichen Entwurfsauslegung erfolgen.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.