Betreff
Bürgeranregung gemäß § 24 GO NRW vom 6.3.2017 zur flächendeckenden Einführung von Tempo 30 innerhalb aller Ortschaften in Meerbusch
Vorlage
FB5/0837/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Bau- und Umweltausschuss trifft folgende Beschlüsse zur Bürgeranregung gem. § 24 GO NRW vom 06.03.2017 zu Tempo 30 des BUND:

 

1) der Antrag auf flächendeckende Einführung von Tempo 30 innerhalb aller Ortschaften in Meerbusch wird abgelehnt.

 

2) der Antrag auf Einführung von Tempo 30 auf allen Straßen innerhalb Meerbusch, die keine Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind, bisher aber noch nicht in den Katalog der verkehrsberuhigten Straßen aufgenommen wurden, wird abgelehnt.

 

3) der Antrag auf Einführung von Tempo 30 auf Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen, sofern sich dort ein Kindergarten, ein Altenheim oder eine Schule befindet, wird dahingehend angenommen, dass die Verwaltung beauftragt wird, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (Rhein-Kreis Neuss) und dem zuständigen Baulastträger (Straßen NRW) für eine notwendige Zustimmung anzufragen.

 

4) der Antrag zur Einhaltung und Überwachung der Temporeduzierung wird dahingehend angenommen, dass die Verwaltung beauftragt wird, bei Bedarf und nach den örtlichen Gegebenheiten verkehrslenkende Maßnahmen zu ergreifen und Geschwindigkeitsmessungsschilder aufzustellen.

 

Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung, die bereits vorgeschlagenen Festlegungen und weitere mögliche Änderungen zur Geschwindigkeitsregelung im Stadtgebiet mit maximal Tempo 30 zu prüfen und sukzessive umzusetzen.


Sachverhalt:

Der BUND hat mit Schreiben vom 06.03.2017 eine Bürgeranregung gem. § 24 GO NRW gestellt.

 

Der Antrag gliedert sich in 4 Themenbereiche, zu denen nach der Erläuterung der bisherigen Maßnahmen Stellung genommen wird.

 

Bisherige Maßnahmen

 

Der Bau- und Umweltausschuss beschloss am 14.06.2017 (Drucksache: FB5/0166/2017) aufgrund des Antrages vom 06.03.2017 zur flächendeckenden Einführung von Tempo 30 innerhalb aller Ortschaften zu vertagen. Die Verwaltung wurde jedoch beauftragt, zu prüfen, ob eine flächendeckende Einführung von Tempo 30 oder teilweise weniger bis auf die Hauptverkehrsstraßen möglich ist. Dazu sollte ein Straßenverzeichnis vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, auf welchen Straßen im Stadtgebiet eine Tempo 30-Regelung möglich ist.

 

Diesem Auftrag ist die Verwaltung nachgekommen und hat im Bau- und Umweltausschuss am 26.09.2017 (Drucksache: FB5/0675/2017) in Straßenkarten für die einzelnen Stadtteile die möglichen Änderungen gegenüber dem heutigen Zustand dargestellt. Die Art der möglichen Veränderungen geht aus der Liste der 29 Anpassungen hervor.

 

Ein weiterer Aspekt bei der Betrachtung von möglichen Tempo 30-Zonen ist der Radverkehr. Die Führung des Radverkehrs in Tempo-30 Zonen wird durch die StVO vorgegeben. Hier gilt, dass  benutzungspflichtige Radwege (auch Radfahrstreifen) dem Charakter dieser Zonen widersprechen und nicht erlaubt sind. Radschutzstreifen sind in Tempo 30-Zonen gemäß StVO ebenfalls nicht zulässig.

 

Damit werden alle, auf der derzeitigen gesetzlichen Grundlage möglichen und bezogen auf die Verkehrsstruktur sinnvollen Straßenabschnitte im Stadtgebiet Meerbusch in eine Tempo 30-Zone, eine Strecke 30 oder in einen verkehrsberuhigten Bereich geändert.

 

1.) Flächendeckende Einführung von Tempo 30 innerhalb aller Ortschaften in Meerbusch

 

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ist mit 50 km/h vorgesehen (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Der Gesetzgeber hat allerdings zwei Ausnahmen zugelassen:

 

a)         Die Anordnung von 30-km/h-Zonen innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, im Einvernehmen mit der Gemeinde (§45 Abs.1c StVO). Diese Anordnung darf sich jedoch nicht auf Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen oder sonstige Vorfahrtsstraßen erstrecken.

 

b)         Die Anordnung einer 30-km/h-Strecke. Diese Geschwindigkeitsbeschränkungen sind nur zulässig, wenn dies erforderlich ist aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs (§45 Abs.1 StVO),  bei Erforderlichkeit z.B. in Bade- oder Kurorten, in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten, wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können ( §45 Abs.1a StVO) und aus immissionsschutzrechtlichen Gründen (Gutachten erforderlich).

 

Innerhalb dieses rechtlichen Rahmens kann die Verwaltung Tempo 30-Zonen sowie 30-km/h-Strecken anordnen und tut dies auch. Die möglichen Veränderungen auf Tempo 30 geht aus der Liste der 29 Anpassungen hervor (siehe Anhang). Inzwischen sind 16 dieser möglichen Änderungen bereits umgesetzt. Weitere Anpassungen werden derzeit geprüft und dann umgesetzt.

 

Darüber hinaus besteht derzeit keine rechtliche Grundlage oder Möglichkeit für eine flächendeckende Einführung von Tempo 30 innerhalb aller Ortschaften in Meerbusch. Dasselbe gilt für einen entsprechenden Verkehrsversuch. Das Ministerium stellte klar, dass Verkehrsversuche nicht dazu dienen dürfen um Tempo 30 auf innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen dort umzusetzen, wo sie auf derzeitiger gesetzlicher Grundlage nicht möglich sind.

 

Im Bürgerantrag vom 06.03.2017 wird auf den Klimaschutzbericht des Ministeriums des Landes NRW verwiesen, in dem Verkehrsversuche die eine Einführung von flächendeckendem Tempo-30 innerhalb von Ortschaften zum Ziel haben. Des Weiteren wurde auf Verkehrsversuche in Moers und Krefeld verwiesen. Das Ministerium wurde von der Verwaltung um Stellungnahme bezüglich dieser Verkehrsversuche gebeten. Die Stellungnahme des Ministeriums beinhaltet folgenden Sachverhalt:

 

Die Städte Krefeld und Moers führten zwar Verkehrsversuche mit Tempo-30 durch, diese waren jedoch bei weitem nicht flächendeckend für die ganze Stadt, sondern beinhalteten nur schon bereits mit Tempo-30 versehenen Straßen. Als Beispiel für Verkehrsversuche mit dem Ziel flächendeckendes Tempo-30 dauerhaft einzuführen können Krefeld und Moers also nicht dienen. Es wird derzeit in Niedersachsen ein Verkehrsversuch für flächendeckendes Tempo-30 innerhalb von Ortschaften durchgeführt. Daraus folgt für das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, dass keine weiteren Verkehrsversuche durchgeführt werden, bis dieser Verkehrsversuch ausgewertet ist. Danach wird über das weitere Vorgehen entschieden. Wann dies sein wird kann derzeit nicht gesagt werden.

 

Für die Durchführung von solchen Verkehrsversuchen ist die Genehmigung der obersten Landesbehörde notwendig. Von Seiten des Ministeriums wurde klargestellt, dass keine flächendeckende Einführung von Tempo-30 innerhalb der Ortschaften von Meerbusch und kein entsprechender Verkehrsversuch möglich sei.

 

2.) Einführung von Tempo 30 auf allen Straßen innerhalb Meerbusch, die keine Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind

 

Hier gelten auch die unter 1.) aufgeführten Erläuterungen. Laut § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO darf sich neben Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen auch auf sonstige Vorfahrtsstraßen innerorts ein Tempo 30 nicht erstrecken.

 

3.) Einführung von Tempo 30 auf Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen, sofern sich dort ein Kindergarten, ein Altenheim oder eine Schule befindet

 

Derzeit wird vom Dezernat III / Umwelt und Klimaschutz geprüft, inwieweit über den Lärmaktionsplan eine Einführung von Tempo 30 auf diversen Straßen möglich ist. Siehe hierzu Vorlage DEZIII/0805/2018.

 

Des Weiteren wird die Verwaltung auf die zuständige Genehmigungsbehörde (Rhein-Kreis Neuss) und dem zuständigen Baulastträger (Straßen NRW) zugehen und für eine notwendige Zustimmung anfragen.

 

4.) Einhaltung und Überwachung der Temporeduzierung

 

Die Verwaltung prüft bereits laufend den Bedarf und die Möglichkeiten, um mit Markierungen oder baulichen Maßnahmen eine Geschwindigkeitsreduzierung auf entsprechenden Straßenabschnitten zu erreichen. Um festzustellen, an welchen Straßen diese am dringendsten sind, werden Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt. Wird daraus ein Bedarf abgeleitet, werden entsprechende Planungen durchgeführt und umgesetzt. Zunächst wird versucht, mit wirtschaftlichen Mitteln (Bodenmarkierungen, versetztes Parken) die Geschwindigkeiten zu reduzieren. Als nächster Schritt sind dann bauliche Veränderungen (Baumscheiben, Gehwegnasen) vorgesehen. Dies wurde bereits in der Vergangenheit so praktiziert. Aktuelle Beispiele sind:

 

Gonellastraße: Haltebalken im Bereich der Kreuzungen

Uerdinger Straße: Bodenmarkierungen Tempo 30

Bösinghoven: Bodenmarkierungen Tempo 30

Gebiet Görgesheide: Bodensymbol „verkehrsberuhigter Bereich“

Blumenstraße: Bodensymbol „verkehrsberuhigter Bereich“

 

Zudem wurden im Rahmen der Schulwegsicherheit an den Schulen bzw. Kitas in Büderich (Witzfeldstraße, Laacher Weg, Niederdonker Straße), Osterath (Insterburger Straße, Wienenweg / Ivangsweg, Bommershöfer Weg) und Lank-Latum (Uerdinger Straße, Berliner Straße) auf den Temp-30 Straßen Piktogramme mit „Kinder“ und „zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h“ aufgebracht.

 

Dialogdisplays (Geschwindigkeitsmessungsschilder mit Anzeige Smiley oder Langsam! / Danke) werden bereits stadtweit von der Verwaltung eingesetzt. So sind zwei dieser Dialogdisplays in der Dorfstraße fest installiert. Vier Dialogdisplays werden bereits mobil eingesetzt. Um eine Gewöhnung an diese Dialogdisplays und somit ein Übersehen zu verhindern, hat sich der mobile Einsatz an sich ändernden Standorten bewährt.   

 

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Die Maßnahmen werden im laufenden Haushalt gedeckt.

 


Alternativen:

keine