1. Beschluss über Stellungnahmen gem. § 3 (2) BauGB
2. Beschluss von Ergänzungen
Beschlussvorschlag:
1. Beschluss über Stellungnahmen
gem. § 3 (2) BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften stellt fest:
Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60,
Meerbusch‑Osterath, Winklerweg/Wienenweg hat einschließlich der
Entwurfsbegründung gemäß § 13 (2) Baugesetzbuch -BauGB- in
Verbindung mit § 3 (2) BauGB vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414) in der zurzeit geltenden Fassung vom 8.
November 2011 bis einschließlich 8. Dezember 2011 öffentlich ausgelegen. Eine
Umweltprüfung war nicht erforderlich.
Über die eingegangenen Stellungnahmen entscheidet der Ausschuss für Planung und Liegenschaften nach Abwägung der privaten
und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander wie folgt:
1.
Einwender 17 Schreiben
vom 06.12.2011
Der
Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Die
zwingende Zweigeschossigkeit ist städtebaulich erforderlich, um eine Raumkante
entlang umgebenen Straßen auszubilden. Sie bezieht sich aber nur auf einen
schmalen, untergeordneten Streifen der festgesetzten Baufelder. Zudem ist
darauf zu verweisen, dass bestehende Gebäude grundsätzlich unter den
Bestandsschutz fallen. Das in Rede stehende Gebäude des Einwenders ist zudem
erst vor kurzem errichtet worden. Sofern eine wesentliche Änderung vorgesehen
ist, wird eine Befreiung von der Festsetzung der zwingenden Zweigeschossigkeit
in Aussicht gestellt.
Der Anregung, Gastronomiebetriebe im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes 60 zuzulassen, wird nicht gefolgt. Der weitgehende
Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten, Geschäftsgebäuden,
den genannten kleineren Dienstleistungsbetrieben und gastronomischen Betrieben resultiert aus der planerisch gewünschten
Stärkung des zentralen Versorgungsbereiches von Osterath, in dem diese
Nutzungen bzw. Betriebe schwerpunktmäßig angesiedelt werden sollen. Die vom
Einwender angeregten Autofahrerschnellgaststätten ziehen i.d.R. auch verkehrliche
Auswirkungen nach sich, die insbesondere
vor dem Hintergrund der angrenzenden sensiblen Nutzungen nicht erwünscht sind.
Die Zulässigkeit einer Kfz-Werktstatt mit nicht-zentrenrelevantem Einzelhandel
bleibt davon unberührt. Ebenso können geruchsintensive Betriebe, die in die
Abstandsklasse VII fallen, zulässig sein, sofern entsprechende technische
Maßnahmen zur Verringerung bzw. Vermeidung der Geruchsimmissionen umgesetzt
werden.
2.
Einwender 10 Schreiben
vom 05.12.2011
Der Stellungnahme wird
nicht gefolgt.
Im Rahmen des
Verkehrsgutachtens (Büro IVV,
Aachen 2007/2008 bzw. Nachtrag aus dem Jahr 2009) wurden die Auswirkungen auf
das Verkehrsnetz ermittelt. Um das zukünftige Verkehrsaufkommen im betrachteten
Knoten bewältigen zu können, ist gemäß den Ergebnissen des o.g. Gutachtens ein
Um- und Ausbau des Knotenpunktes erforderlich. Im Rahmen der Erarbeitung des
Bebauungsplanes wurde dieser Um- und Ausbau in zahlreichen Varianten untersucht
und zwischen der Stadt und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW abgestimmt.
Zusätzlich wurde ein Sicherheitsaudit durchgeführt. Die vorliegende Planung
gewährleistet somit eine leistungsfähige Abwicklung des Verkehrs – mit und ohne
Realisierung der Bahnunterführung – und erfüllt die Anforderungen
hinsichtlich der Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer. Zudem wird die
im unbeplanten Zustand unbefriedigende, weil konfliktträchtige Abfahrtsituation
(insbesondere Linksabbieger) vom Grundstück, durch die Planung optimiert.
Das Grundstück Meerbuscher Straße Nr. 96-100
ist weiterhin von allen Richtungen aus anfahrbar bzw. in alle Richtungen
abfahrbar, so dass der Ansatz einer Wertminderung nicht nachvollziehbar ist.
3.
Einwender 11 Schreiben
vom 06.12.2011
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Die ausgelegte Fassung
des städtebaulichen Vertrages war mit dem Datum 20.09.2011 versehen, umfasste
aber die Änderungen, die der Rat am 29.09.2011 beschlossen hatte. Gemäß dem
Protokoll der Ratssitzung vom 29.09.2011 ist die Präambel im städtebaulichen Vertrag
bis zum Satzungsbeschluss zu ergänzen und konnte somit nicht Bestandteil der
Auslegung sein.
Unabhängig
davon berücksichtigt der Frischemarkt in mehrfacher Hinsicht die Grundsätze
einer ökologischen, nachhaltigen Entwicklung, die im Rahmen der Präambel
angesprochen werden: Einerseits ist dieser Markt ein Beitrag zum vielfältigen
Nutzungsspektrum im Plangebiet und ermöglicht für die angrenzenden (vorhandenen
und neuen) Wohngebiete eine Versorgung im Sinne der »Stadt der kurzen Wege«.
Zudem besteht bei
Etablierung eines leistungsfähigen Lebensmittelmarktes am östlichen Rand des
Ortskerns die Chance, dass der Einzelhandelsbesatz an der Meerbuscher Straße
erhalten bleibt bzw. sich (wieder) entwickelt (siehe unten:
Trading-down-Prozess). Das unbewirtschaftete (!) Parkplatzangebot des
Frischemarktes am östlichen Rand des Ortskerns beinhaltet zudem das Potenzial,
dass der Ortskern stärker frequentiert wird. Kunden, die bisher dezentrale,
nicht integrierte Standorte (»Auf der Grünen Wiese«, im Gewerbegebiet) oder
Angebote in Nachbarstädten aufgesucht haben, wird eine attraktive Alternative
angeboten. Hiermit kann im Sinne der »Stadt der kurzen Wege« ein Beitrag zur
ressourcenschonenden Verkehrsvermeidung geleistet werden. Der
Einzelhandelsbesatz an der Meerbuscher Straße ist auch ohne Unterführung
fußläufig direkt erreichbar, bis zur Kirche St. Nikolaus beträgt die Entfernung
vom Frischemarkt lediglich 500 m.
Bestandteil der Auslegung vom 8.
November 2011 bis 8. Dezember 2011 waren die Planunterlagen (Rechtsplan-Entwürfe,
Gestaltungsplan Nr. 266), die Begründungen mit Umweltbericht, Fachgutachten
sowie bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen aus den Verfahren der
Bauleitpläne. Des Weiteren lag der städtebauliche Vertrag (öffentlicher Teil)
mit sämtlichen Anlagen aus. Bei Entwurfsoffenlage gemäß § 3 (2) BauGB besteht
für Bedienstete keine Präsenz- oder Auskunftspflicht. Die Sachbearbeiterin war
zu dieser Zeit dennoch präsent und erteilte Auskunft sowie kostenlose
Kopien/DIN A3 als Verkleinerungen der ausgelegten Rechtsplan-Entwürfe. Anhand
einer Kostentabelle, die ebenfalls aushing, konnte der Bürger sämtliche
Unterlagen erwerben, bzw. per Rechnung zugeschickt bekommen. Weitergehende
Unterlagen zur umfassenden Nachvollziehbarkeit waren nicht erforderlich,
konnten aber - wie zum Beispiel das Einzelhandelsgutachten der GMA - auf
Anfrage jederzeit eingesehen werden. Die Anmerkung, dass dieses Gutachten
überholt sei, resultiert aus der Tatsachen, dass die Sachbearbeiterin am
23.11.2011 das Gutachten auf Wunsch zur Verfügung gestellt hat. Das Gutachten
ist jedoch nicht identisch mit dem vom Rat am 20. 05. 2010 beschlossenen
Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt. Am 28.11. 2011 hat die
Sachbearbeiterin den Unterzeichner/Einwender
darauf aufmerksam gemacht und ihn an den zuständigen Sachbearbeiter zur
Klarstellung verwiesen. Das Gutachten lag nicht aus, da es nicht Bestandteil
der Unterlagen zur Offenlage war. Sämtliche ausgelegenen Unterlagen entsprachen
nachweislich dem Stand, der vom Rat der Stadt zur Auslegung beschlossen wurde.
Ort der öffentlichen Entwurfsauslegung ist einzig das Technische Rathaus in
Meerbusch-Lank-Latum. Die zusätzliche Vorhaltung von Bauleitlpan-Entwürfen in
den Bürgerbüros der entsprechenden Stadtteile ist ein Dienstleistungsangebot
und muss sich daher auf die Pläne selbst mit Begründung beschränken.
In Bezug auf die Auswirkungen auf
die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe im Ortskern Osterath wird auf die
weiteren Ausführungen verwiesen.
Relevant für die 1. Änderung des Bebauungsplanes
60 sind die Anmerkungen zu zusätzlichen Verkehrsbelastung der Strümper Straße,
die (stammend aus dem Jahr 2008) laut Auffassung des Einwenders »überholt«
sind. Hierzu ist anzumerken, dass sich bereits seit Erstellung des
Gutachtens ein verkehrlicher Entwicklungsprozess eingestellt, der jedoch in der
Prognosebetrachtung bis 2020 im Verkehrsgutachten berücksichtigt wurde.
Insofern bedürfen die zugrunde gelegten Daten keiner Aktualisierung.
Die weiteren Anregungen des Einwenders beziehen
sich ausschließlich auf Aspekte, die den Bebauungsplan Nr. 266 betreffen und
werden dementsprechend im dortigen Verfahren abgehandelt.
4.
Einwender 14 Schreiben
vom 07.12.2011
Der Stellungnahem, die sich nur in Teilen auf den
Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60 und Bebauungsplan Nr. 266
bezieht, wird nicht gefolgt.
Die Anmerkungen zur
Stellungnahme werden wie folgt gegliedert:
1. Verfahrensmängel
2. Anmerkungen zu den
Fachgutachten
3. Themenkomplex Einzelhandel/zentrale Versorgungsbereiche
4.
Weitergehende Anregungen zum BP 266
5. Anmerkungen zum städtebaulichen Vertrag
Die Gliederung
orientiert sich dabei an der Stellungnahme des Einwenders. Da der Aspekt
Einzelhandel/zentrale Versorgungsbereiche an mehreren Stellen seitens des
Einwenders Erwähnung findet, wird dieser in einem separaten Kapitel
zusammengefasst. Der Vorwurf, nicht erkennen zu können, welcher Bauleitplan
welche Aussagen trifft, wird zurückgewiesen.
1. Verfahrensmängel
Die ausgelegte Fassung
des städtebaulichen Vertrages war mit dem Datum 20.09.2011 versehen, umfasste
aber die Änderungen, die der Rat am 29.09.2011 beschlossen hatte. Gemäß des
Protokolls der Ratssitzung vom 29.09.2011 ist die Präambel im städtebaulichen
Vertrag bis zum Satzungsbeschluss zu ergänzen und konnte somit nicht
Bestandteil der Auslegung sein.
Unabhängig
davon berücksichtigt der Frischemarkt in mehrfacher Hinsicht die Grundsätze
einer ökologischen, nachhaltigen Entwicklung, die im Rahmen der Präambel
angesprochen werden: Einerseits ist dieser Markt ein Beitrag zum vielfältigen
Nutzungsspektrum im Plangebiet und ermöglicht für die angrenzenden (vorhandenen
und neuen) Wohngebiete eine Versorgung im Sinne der »Stadt der kurzen Wege«.
Zudem besteht bei
Etablierung eines leistungsfähigen Lebensmittelmarktes am östlichen Rand des
Ortskerns die Chance, dass der Einzelhandelsbesatz an der Meerbuscher Straße
erhalten bleibt bzw. sich (wieder) entwickelt (siehe unten:
Trading-down-Prozess). Das unbewirtschaftete (!) Parkplatzangebot des
Frischemarktes am östlichen Rand des Ortskerns beinhaltet zudem das Potenzial,
dass der Ortskern stärker frequentiert wird. Kunden, die bisher dezentrale,
nicht integrierte Standorte (»Auf der Grünen Wiese«, im Gewerbegebiet) oder
Angebote in Nachbarstädten aufgesucht haben, wird eine attraktive Alternative
angeboten. Hiermit kann im Sinne der »Stadt der kurzen Wege« ein Beitrag zur
ressourcenschonenden Verkehrsvermeidung geleistet werden. Der
Einzelhandelsbesatz an der Meerbuscher Straße ist auch ohne Unterführung
fußläufig direkt erreichbar, bis zur Kirche St. Nikolaus beträgt die Entfernung
vom Frischemarkt lediglich 500 m.
Bestandteil der Auslegung vom 8.
November 2011 bis 8. Dezember 2011 waren die Planunterlagen
(Rechtsplan-Entwürfe, Gestaltungsplan Nr. 266), die Begründungen mit
Umweltbericht, Fachgutachten sowie bereits vorliegende umweltbezogene
Stellungnahmen aus den Verfahren der Bauleitpläne. Des Weiteren lag der
städtebauliche Vertrag (öffentlicher Teil) mit sämtlichen Anlagen aus. Bei
Entwurfsoffenlage gemäß § 3 (2) BauGB besteht für Bedienstete keine Präsenz-
oder Auskunftspflicht. Die Sachbearbeiterin war zu dieser Zeit dennoch präsent
und erteilte Auskunft sowie kostenlose Kopien/DIN A3 als Verkleinerungen der
ausgelegten Rechtsplan-Entwürfe. Anhand einer Kostentabelle, die ebenfalls
aushing, konnte der Bürger sämtliche Unterlagen erwerben, bzw. per Rechnung
zugeschickt bekommen. Weitergehende Unterlagen zur umfassenden
Nachvollziehbarkeit waren nicht erforderlich, konnten aber - wie zum Beispiel
das Einzelhandelsgutachten der GMA - auf Anfrage jederzeit eingesehen werden.
Die Anmerkung, dass dieses Gutachten überholt sei, resultiert aus der
Tatsachen, dass die Sachbearbeiterin am 23.11.2011 das Gutachten auf Wunsch zur
Verfügung gestellt hat. Das Gutachten ist jedoch nicht identisch mit dem vom
Rat am 20. 05. 2010 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt.
Am 28.11. 2011 hat die Sachbearbeiterin den Unterzeichner/Einwender darauf aufmerksam gemacht und ihn an den
zuständigen Sachbearbeiter zur Klarstellung verwiesen. Das Gutachten lag nicht
aus, da es nicht Bestandteil der Unterlagen zur Offenlage war. Sämtliche
ausgelegenen Unterlagen entsprachen nachweislich dem Stand, der vom Rat der
Stadt zur Auslegung beschlossen wurde. Ort der öffentlichen Entwurfsauslegung
ist einzig das Technische Rathaus in Meerbusch-Lank-Latum. Die zusätzliche
Vorhaltung von Bauleitlpan-Entwürfen in den Bürgerbüros der entsprechenden
Stadtteile ist ein Dienstleistungsangebot und muss sich daher auf die Pläne
selbst mit Begründung beschränken.
In Bezug auf die Auswirkungen auf
die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe im Ortskern Osterath wird auf die
weiteren Ausführungen verwiesen.
2. Anmerkungen zu den Fachgutachten
2.1 GfK-Gutachten
Richtig
ist zunächst, dass für Osterath zum Betrachtungszeitraum eine negative
Zentralität im periodischen Bedarf vorhanden war. Die »eigenen Berechnungen«
des Einwenders können methodisch nicht nachvollzogen werden, da sich hierzu
auch kein Hinweis in der Stellungnahme findet. Hierbei wird aber auf eine
vergleichbare Anfrage des Einwenders (im Zusammenhang mit einer Anfrage der
FDP-Meerbusch vom 22. September 2008) hingewiesen, in der ebenfalls »eigene«
Berechnungen zu Kaufkraft/Zentralität gemacht wurden. Hier zeigte sich, dass
bei der Berechnung der Zentralität/Zentralitäten falsche Gebietseinheiten
angenommen und die spezifischen Kaufkraftverhältnisse in der Region (bzw. in
Meerbusch) nicht berücksichtigt wurden. So wurde damals mit methodisch falschen
Ausgangswerten argumentiert.
Ausgehend davon, dass die periodischen
Sortimente generell wohnortnah gekauft werden (selbst in großen
Städten/Metropolen differiert die entsprechende Zentralität um 100) ergibt sich
ein klarer Nachholbedarf für Osterath in diesem Bereich. Die Argumentation, dass
aus der entsprechenden Zentralität von 75 % in Osterath folgt, dass in einem
etwaigen Frischemarkt nicht wohnortnah eingekauft wird, ist nicht
nachvollziehbar.
Das der Frischmarkt in Osterath auch über Osterath hinaus ausstrahlt
ist, im Gutachten klar dargelegt, so dass diesbezüglich kein Widerspruch
besteht. Die »Behinderung« (lt. Einwender) einer wohnortnahen Versorgung in
anderen Meerbuscher Stadtteilen durch den Frischemarkt kann nicht nachvollzogen
werden. Die errechneten Umverteilungen auch in den anderen Meerbuscher
Ortsteilen sind gemäß der Ergebnisse der Einzelhandels- und
Verträglichkeitsuntersuchung (GfK 2007/2008) verkraftbar.
Hinsichtlich der angeführten großflächigen Anbieter in der Region ist
anzumerken, dass alle relevanten Anbieter zum Zeitpunkt der Erstellung der o.g.
Einzelhandels- und Verträglichkeitsuntersuchung in dem Gutachten berücksichtigt
worden sind. Durch die Ansiedlung neuer Lebensmittelmärkte lässt sich aber ein
Unterlassung einer Ansiedlung in Osterath nicht ableiten. Hierbei ist auch zu
beachten, dass der geplante Frischemarkt in Osterath das Potenzial bietet, die
Zentralität in Bezug auf Nahversorgung in Osterath zu verbessern, und so
bestehende (unerwünschte) Kaufkraftabflüsse in die Nachbarstädte reduziert.
Wie dargestellt gewährleisten die drei kreuzungsfreien Wegeführungen im
Bereich der geplanten Unterführung eine attraktive und schnelle Verbindung für
Fußgänger und Radfahrer. Die Vermeidung von Angsträumen obliegt der konkreten
Ausführung.
2.2 Verkehr
Generell sei vorausgeschickt: Das Ingenieurbüro IVV GmbH & Co. KG
berät seit fast 5 Jahrzehnten die öffentliche Hand (Bundesverkehrsministerium,
Landesministerien, Städte, Landesbetriebe etc.) sowie private Auftraggeber und
hat in dieser Zeit die »Regeln der Kunst« im Bereich von Verkehrsuntersuchungen
bundesweit wesentlich mitgeprägt. Speziell betrachtet war IVV in den letzten 15
Jahren kontinuierlich mit Verkehrsuntersuchungen für die Stadt Meerbusch
betraut und besitzt insofern eine ausgeprägte Kenntnis hinsichtlich des
dortigen Verkehrsgeschehens. Nutzungsspezifische Verkehrsaufkommensermittlungen
sowie Verkehrsumlegungen auf das jeweilige örtliche Straßennetz gehören zum
täglichen Arbeitsfeld. Die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung zum Plangebiet
»Ostara« sind über ein Rechenmodell erzeugt worden, dass sich in hunderten
Fällen in klein- wie auch großräumigen Untersuchungen bestens bewährt und
nachweislich zu sehr guten Ergebnissen geführt hat. Das Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beauftragte Mitte 2011 die Ingenieurgruppe
IVV in Zusammenarbeit mit Intraplan, München, Beratergruppe Verkehr + Umwelt
(BVU), Freiburg und AVISO, Aachen mit der Erstellung der »Prognose der
deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2030«. Dies zeugt von dem hohen Vertrauen,
das dem Büro von höchster Stelle entgegengebracht wird.
Die Anmerkungen/Stellungnahmen zu den Einwänden gegen das
Verkehrsgutachten werden im Folgenden thematisch zusammengefasst wiedergeben:
Verkehrszählungen
Aufgrund der ausgeprägten Kenntnis des Verkehrsgeschehens in Osterath,
das einerseits aus eigenen Verkehrszählungen IVV's in den Jahren 2002 und 2005
– die Erhebungen erfolgten dabei jeweils morgens von 07.00 bis 09.00 Uhr und
nachmittags von 15.00 bis 19.00 Uhr – und andererseits aus den amtlichen
Verkehrszählungen des Bundes von 2000 und 2005 sowie aus Beobachtungen während
zahlreicher Ortsbegehungen resultiert, konnten die zur Erfassung der
morgendlichen und nachmittäglichen Spitzenstunde erhobenen Zeiträume bei den
Zählungen 2007 auf jeweils 1,5 Stunden begrenzt werden. Erhoben wurden morgens
in der Zeit von 07.00 bis 08.30 Uhr und nachmittags in der Zeit von 17.00 bis
18.30 Uhr. Grundsätzlich ist es in der Verkehrsplanung üblich, die
Spitzenstunde eines Normalwerktages (am besten Dienstag oder Donnerstag) der
Dimensionierung von Straßen und Verkehrsanlagen (z. B. Lichtsignalanlagen) als
Basis zugrunde zu legen. Diesem Grundsatz wurde auch bei der
Verkehrsuntersuchung zum Projekt »Ostara« gefolgt.
Belastungsdifferenzen
2007/2010
Die aufgezeigten Verkehrsbelastungsdifferenzen auf der Meerbuscher
Straße, die im Vergleich der Erhebungen aus 2007 und 2009 auftreten, sind im
Wesentlichen dadurch zu erklären, dass zwischenzeitlich bereits ein Teil der im
Verkehrsgutachten "Ostara" prognostizierten Verkehrsentwicklung – z.
B. mit der Teilentwicklung »Am Strümper Busch« – eingetreten ist. Die mit
maximal ca. + 1.200 Kfz/Tag und Querschnitt aufgezeigten Differenzen
bedeuten bezogen auf die Spitzenstunde des Tages, dass lediglich maximal ein
Fahrzeug/Minute und Richtung mehr auftritt, was weder verkehrs- und noch
lärmtechnisch spürbar und relevant ist. Die präzise Verkehrsbelastung der
Meerbuscher Straße, westlich des Winklerweges, beträgt im Gutachten zur
K 9n 9.100 und nicht 9.400 Kfz-DTV, die Belastung der Meerbuscher Straße,
östlich des Winklerweges, beträgt im Ostara-Gutachten 11.300 Kfz-DTV (Zahl
nicht ausgewiesen im Plan wegen Streckenkürze). Der Belastungswert der Strecke
Strümper Straße, westlich des Winklerweges, ist im Planungsfall 2 in der vom
Einwender erstellten Tabelle falsch zitiert. Es muss 5.300 anstatt 5.900
heißen.
Verkehrsaufkommen
Frischemarkt
Der Einwender zitiert das Verkehrsgutachten und widerspricht sich
gegenüber der zitierten Aussage in dem darauffolgenden Satz selbst, indem er
behauptet, der Gutachter habe ausschließlich hinsichtlich des zu erwartenden
Verkehrsaufkommens des Frischemarktes den Aussagen des mutmaßlich zukünftigen
Betreibers des EDEKA-Marktes vertraut. Fakt ist, wie auch im Gutachten zum
Ausdruck gebracht, dass verschiedene Ansätze zur Ermittlung des
Verkehrsaufkommens zum Einsatz kamen, die aber ein geringeres Verkehrsaufkommen
zum Ergebnis hatten, als es seitens EDEKA als Erfahrungswert – inklusive
Beschäftigten- und Andienungsverkehren – angegeben wurde. Eingangsparameter
waren beim ersten Verfahren die Angaben eines von der Größe vergleichbaren
EDEKA-Centers mit 14.000 Kunden/Woche, beim zweiten Verfahren die
Umsatzerwartung eines Betrages von 16 bis 17 Mio. €/Jahr und beim dritten
Verfahren die Eingangsparameter nach Dr. Bosserhoff (allgemein anerkannter
Experte hinsichtlich der Abschätzung der Verkehrserzeugung mit entsprechenden
Veröffentlichungen), der bei Märkten dieser Größenordnung (Vollsortimenter,
Verbrauchermarkt) von 0,4 bis 0,6 Kunden/ m² Verkaufsfläche ausgeht. (Deutlich
kleinere EDEKA-Märkte mit Verkaufsflächen von 1.500 oder auch 2.500 m² sind mit
Vollsortimentern, die deutlich großzügigere Bewegungsräume für die Kunden
bieten, hinsichtlich des Kundenaufkommens/m² Verkaufsfläche nicht vergleichbar.
Mit Anwachsen der Verkaufsfläche ist keineswegs eine lineare Zunahme des
Kundenaufkommens verbunden.) Mit der Unterstellung eines hohen MIV-Anteils von
80 % (Kunden mit Pkw) bei den alternativen Verkehrsaufkommensberechnungen
gelangte man zu einem Ergebnis von jeweils ca. 3.800 Kfz-Fahrten/Tag und
Querschnitt im Gesamtverkehrsaufkommen des Marktes, wovon ca. 3.600 Fahrten
durch die Kunden, ca. 150 Fahrten durch Bedienstete und ca. 50 Fahrten durch
Andienungsverkehre hervorgerufen werden. Mit dem im Gutachten unterstellten
Verkehrsaufkommen von insgesamt 4.040 Kfz-Fahrten/ Tag und Querschnitt ist
demzufolge ein Agieren auf der sicheren Seite gewährleistet.
Verteilung
der Verkehre aus den neuen Nutzungen
Aus den Kapiteln 5, 6 und 8 des GfK-Wirtschaftsgutachtens, die sich mit
den Parametern Einzelhandelszentralität (Relation Umsatz/Nachfrage),
Einzugsgebiet und Nachfrage sowie Umsatzumverteilungen innerhalb und außerhalb
Meerbuschs beschäftigen, lassen sich die Herkunftsorte der Einkaufsverkehre des
Lebensmittelmarktes ableiten. Die im Wirtschaftsgutachten erarbeiteten Aussagen
setzten die Rahmenbedingungen für die Eichung des Verkehrsverteilungsmodells
hinsichtlich der Kundenverkehre. Der Abfluss der Verkehre aus dem Plangebiet
(z. B. in Richtung Meerbuscher Straße oder in Richtung Strümper Straße) ergibt
sich aus dem Zusammenspiel von Herkunftsorten der Kunden und dem zur Verfügung
stehenden Straßennetz mit seinen spezifischen Netzwiderständen und beruht nicht
auf Annahmen.
Mehrbelastungen
auf Meerbuscher und Strümper Straße
Wie u. a. im Kapitel 3 der Verkehrsuntersuchung zum Wohn- und
Gewerbegebiet »Ostara« zum Ausdruck gebracht wird, ist die für das Jahr 2020
prognostizierte Verkehrszunahme auf den Straßen des Untersuchungsgebietes
keineswegs alleine auf die Entwicklungen des Plangebietes "Ostara"
zurückzuführen. Sowohl ein allgemeiner Verkehrszuwachs von 3 % (aufgrund
zukünftig erhöhter Motorisierung und Mobilität) als auch die durch das
Plangebiet "Am Strümper Busch" ausgelösten Verkehrsentwicklungen
tragen zur Verkehrszunahme bei. Einbezogen in die Betrachtungen wurden zudem
auch die als überaus langfristig anzusehenden Entwicklungsabsichten in den
Bereichen Nibbelsweg/Ivangsheide. Hinsichtlich der Verkehre, die den
Lebensmittelmarkt ansteuern, ist (siehe auch Seite 17 des Verkehrsgutachtens)
anzumerken, dass längst nicht alle Verkehre als Neuverkehre zu bezeichnen sind.
Ca. ein Drittel der gut 4.000 Kfz-Fahrten des Lebensmittelmarktes sind Fahrten,
die auch ohne Ansteuerung des Lebensmittelmarktes das Straßennetz Osteraths
benutzen und belasten würden, sei es zwecks Besuchs des Aldi-Marktes oder auf
sonstigen Fahrten wie auf dem Weg von der Arbeitsstätte nach Hause
(Berücksichtigung des so genannten Konkurrenz- und Mitnahmeeffektes).
Berücksichtigt man zusätzlich, dass die Verkehre des Lebensmittelmarktes weder
auf der Meerbuscher Straße noch auf der Strümper Straße in einer Richtung
geballt auftreten, sondern sich in alle zur Verfügung stehenden Richtungen
verteilen, so ist es nicht gerechtfertigt, den Lebensmittelmarkt als
Hauptverursacher der Verkehrszunahmen zu bezeichnen.
Leistungsfähigkeit des
Doppelknotens Meerbuscher Straße/Winklerweg, Meerbuscher
Straße/Insterburgstraße
Bei
der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Knotens bei ausgewählter
Signalisierung kann dem Knoten hinsichtlich der Verkehrsabwicklung noch die
Qualitätsstufe C und damit ein befriedigendes Ergebnis zugewiesen werden. Die
Qualitätsstufe C definiert sich nach HBS (Handbuch für die Bemessung von
Straßenverkehrsanlagen) folgendermaßen: »Nahezu alle während der Sperrzeit
ankommenden Verkehrsteilnehmer können in der nachfolgenden Freigabezeit
weiterfahren oder -gehen. Die Wartezeiten sind spürbar. Beim
Kraftfahrzeugverkehr tritt im Mittel nur geringer Stau am Ende der Freigabezeit
auf.«. Von Verkehrschaos kann demzufolge keine Rede sein. Akzeptanz der
Leistungsfähigkeit findet in der Verkehrstechnik auch noch die
nächstschlechtere Qualitätsstufe D (ausreichend), bei der laut HBS-Definition
im Kraftfahrzeugverkehr ein ständiger Reststau vorhanden ist, die Wartezeiten
beträchtlich sind, und der Verkehrszustand noch stabil ist.
Lobeshymnen auf den
Frischemarkt (Seite 36)
Dass die vorgesehene Bebauung der unschönen Brachfläche nur eine
städtebauliche Aufwertung Osteraths bedeuten kann, dürfte unstrittig sein.
Hinsichtlich des Frischemarktes und dessen wirtschaftlicher Wirkung werden
lediglich die Aussagen des Wirtschaftsgutachtens von GfK, das wesentlich zur
Verkehrsverteilung des Kundenverkehrs beigetragen hat, wiedergegeben. Von einer
Belobigung in höchsten Tönen kann keine Rede sein.
Verkehrsaufkommen P&R-Platz
Das zugrunden gelegte Verkehrsaufkommen des geplanten P&R-Platzes
mit 85 Stellplätzen (200 Kfz/Tag) basiert auf Erfahrungen mit dem heute
vorhandenen P&R-Platz: i.d.R. werden hier die Stellplätze morgens
angefahren, die Abfahrt findet abends statt, tagsüber sind kaum
Fahrzeugbewegungen festzustellen. Durch die geplante Bewirtschaftung der neuen
Anlage wird sich diese Situation kaum verändern. Von daher ist die angesetzte
Zahl an Fahrzeugbewegungen nachvollziehbar und begründet.
Feuerwehr/Brandschutz
In Bezug auf die Anmerkungen zur Feuerwehr ist darauf zu verweisen,
dass durch das geplante Sonderprogramm der Lichtsignalanlage eine Ausfahrt der
Feuerwehr auf die Meerbuscher Straße grundsätzlich gewährleistet ist. Der
Brandschutz im westlichen Teil von Osterath ist durch die Planung nicht
berührt, hier ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das Gerätehaus an der
Hochstraße erhalten bleibt, solange die Bahnunterführung nicht realisiert wird.
»Öffnung« Wienenweg etc.
Eine »Öffnung« des Wienenweges (Anschluss an den Winklerweg) sowie eine
»Öffnung« der Viehgasse (Anschluss Krefelder Straße) sind auch langfristig
nicht vorgesehen. Wesentliche Mehrbelastungen auf der Kapellenstraße oder gar
des Meyersweges werden aufgrund der hier vorhandenen Widerstände nicht
erwartet.
Fazit:
Die dem Verkehrsgutachten zugrunde gelegten Basisdaten entsprechen in
ihrer Erzeugung und Weiterverarbeitung dem aktuellen Stand der Wissenschaft.
Zwischenzeitlich vorgenommene Nutzungsänderungen im Gebiet C führen zu keiner
Erhöhung des im Gutachten ermittelten Verkehrsaufkommens. Wie zum Thema
’Belastungsdifferenzen’ ausgeführt, hat sich bereits seit Erstellung des
Gutachtens ein verkehrlicher Entwicklungsprozess eingestellt, der jedoch in der
Prognosebetrachtung bis 2020 im Verkehrsgutachten berücksichtigt wurde.
Insofern bedürfen die zugrunde gelegten Daten keiner Aktualisierung. Den
Einwendungen kann nicht gefolgt werden. Eine Überarbeitung des
Verkehrsgutachtens ist demzufolge nicht erforderlich.
2.3 Schallschutz
Die Vorgehensweise bezüglich der
Gutachtenerstellung mit den Ergänzungen wurde mit dem Auftraggeber und der
Stadt abgesprochen. Auf die Erstellung eines zusammenfassenden und
abschließenden Gesamt-Gutachtens wurde verzichtet. Alle relevanten Änderungen
und Ergebnisse in den Nachuntersuchungen sind in den offengelegten
Bebauungsplan eingeflossen.
Die Anmerkungen/Stellungnahmen zu den Einwänden
gegen das schalltechnische Gutachten werden im Folgenden thematisch
zusammengefasst wiedergeben.
Themenkomplex 1: Allgemeines
Die Zusammenfassung fehlt
Die Zusammenfassung der
wesentlichen Ergebnisse der Untersuchungen sind der Begründung des
Bebauungsplanes Nr. 266 zu entnehmen.
Der Übersichtsplan (Seite 7) entspricht nicht der aktuellen
Planung.
Der Übersichtsplan stammt aus dem
Jahr 2008 und wurde weiter entwickelt. Dies geht aus den entsprechenden
Ergänzungen hervor, die jeweils den aktuellen Planungsstand beinhalten.
Es ist zu überprüfen, ob die herangezogenen Verordnungen, Normen
u.s.w. (Abschn. 3.1) sowie die sonstigen verwendeten Unterlagen (Abschn. 3.2,
3.3 und 3.5) noch aktuell sind und inwieweit sich Abweichungen von diesen auf
die Ergebnisse des Gutachtens auswirken.
Die unter 3.1 aufgeführten
Verordnungen, Normen, Richtlinien, Merkblätter und Studien sind in vollem
Umfang heute noch gültig. Die unter 3.2 aufgeführten Pläne wurden im Rahmen der
Ergänzungsuntersuchungen jeweils aktualisiert. Bezüglich der Straßenplanungen
zur L154 und L476 »Beseitigung zweier Bahnübergänge in Meerbusch-Osterath«
wurden die damals zur Verfügung gestellten Planunterlagen zugrunde gelegt. Die
Grundlagen zu den Verkehrsbelastungszahlen stammen aus den
Verkehrsuntersuchungen 2008 von IVV-Aachen. Bezüglich der A57 ist der
berücksichtigte Gesamtverkehr mit DTV = 93.700 Kfz/24 h für einen
Prognosehorizont bis 2025 gültig. Dies ergeben spätere Untersuchungen von
IVV-Aachen im Zusammenhang mit Verkehrsprognosen zur K9n (vgl. Schreiben von
IVV-Aachen vom 20.07.2011 zur Verkehrssituation und im Bereich B-Plan Nr. 281
vom 20.07.2011).
Eine finale Version, die das Basis-Gutachten und seine 7
Ergänzungen insgesamt in Bezug auf den aktuellen Planungsstand zusammenfassen,
fehlt...
Wie bereits erwähnt, wurde die
Vorgehensweise mit den Ergänzungen zum Gutachten mit dem Auftraggeber und der
Stadt so vereinbart. Alle wichtigen Festsetzungen zum Schallimmissionsschutz
wurden unter Berücksichtigung der Bedenken und Anregungen der Behörden im
aktuellen Bebauungsplan umgesetzt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um
·
die Festsetzung eines abschirmenden Gebäuderiegels (GE-Gebiet)
entlang der Bahnstrecke sowie
·
eine zweite abschirmende Bebauung im Wohngebiet, ebenfalls zum
Schutz der Bahngeräusche für dahinter liegende Wohngebäude,
·
den Verzicht auf eine Geräuschkontingentierung im Plangebiet, -
der optimierten Straßenrandbebauung entlang dem Winklerweg in Verbindung mit
einer
·
abschirmenden Lärmschutzanlage sowie - der Festsetzung baulicher
Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 für eine freie Schallausbreitung im
Plangebiet (Worst-Case-Betrachtung für den Fall noch nicht errichteter Gebäude
zwischen den Geräuschquellen und einem einzelnen Bauvorhaben).
Die Stadt Meerbusch ist insgesamt massiv von Lärm beeinträchtigt;
der Lärmaktionsplan für die Stadt Meerbusch...und die darin beschriebenen
Probleme...werden an keiner Stelle erwähnt.
Die Stadt Meerbusch hat einen
Lärmaktionsplan aufgestellt. Maßnahmen für den Ortsteil Osterath werden nicht
erwähnt. Die Bahnstrecke ist in der ersten Stufe der Lärmaktionsplanung nicht
kartiert worden. Das bedeutet, dass nach den offiziellen Angaben des Eisenbahn-
Bundesamtes die Strecke von weniger als 60.000 Zügen pro Jahr befahren wird. Die
Autobahn A57 ist sehr weit vom Plangebiet entfernt und spielt im Rahmen der
Lärmaktionsplanung hier keine Rolle. Alle übrigen Hauptverkehrsstraßen in Nähe
des Plangebietes wurden ebenfalls in der ersten Stufe zu der Lärmaktionsplanung
nicht kartiert, weil das jährliche Verkehrsaufkommen kleiner als 6 Millionen
Fahrzeuge beträgt.
Fazit:
Die vom Einwender formulierten Zweifel bezüglich des
schalltechnischen Gutachtens sind insgesamt unbegründet. Der aktuelle Stand des
Bebauungsplanes wurde in den jeweiligen Ergänzungen zum Gutachten
berücksichtigt. Die entsprechenden Empfehlungen und Festsetzungen zum
Schallimmissionsschutz wurden in vollem Umfang im offengelegten Bebauungsplan
berücksichtigt.
Themenkomplex 2: Straßenverkehr
Zweifel an den Analysen und Prognosen zum Straßenverkehr
Die prognostizierten
Verkehrsbelastungszahlen wurden aus den vorgelegten Untersuchungen von
IVV-Aachen übernommen. Dies bezieht sich auch auf die DTV-Werte auf der A57.
Sie entstammen der Prognose zu den Planfällen, die am 22.01.2008 von IVV-Aachen
zur Verfügung gestellt wurden. Aufgrund der großen Entfernung der A57 zum
Plangebiet spielen die Verkehrsgeräuschimmissionen von der Autobahn nur eine
untergeordnete Rolle.
Die in Abschn. 5.1 und 6 (Basis-Gutachten) angegebenen
Emissionspegel bzw. Ergebnisse werden angezweifelt....
Die wichtigsten Parameter zur
Ermittlung der Emissionspegel werden im Gutachten genannt. Die Anlagen 30 und
31 zeigen für die beiden Planungsvarianten 1 und 2 die Straßenabschnitte, die
jeweiligen Verkehrsstärken, die zulässigen Geschwindigkeiten und die
prozentualen Lkw-Anteile. Eine Korrektur für die Straßenoberfläche wurde nicht
vorgenommen (DStrO = 0 dB). Aus diesen Parametern können die Emissionspegel
nach RLS-90 berechnet werden. Auf eine detaillierte Dokumentation
(Rechnerausdruck) wurde der Übersichtlichkeit halber verzichtet. Sie kann
jedoch jederzeit nachgereicht werden. Die Berechnungsformeln zur Ermittlung der
Emissionspegel sind umfangreich. Es ist nicht üblich alle Rechengänge
nachprüfbar in einem Gutachten zu dokumentieren. Der Hinweis auf die
entsprechenden Richtlinien und Normen genügt.
Bezüglich der Autobahn A57 wurde
auf eine detaillierte Dokumentation zur Berechnung der Emissionspegel
verzichtet, da die Geräuschimmissionen von der Autobahn für das Plangebiet nur
eine unwesentliche Rolle spielen. Der Berechnung liegen die angegebenen
DTV-Werte für die Prognose und die angegebenen prozentualen Lkw-Anteile
zugrunde. Es wurde von keiner Geschwindigkeitsbegrenzung ausgegangen, sodass
für die Berechnung Pkw Geschwindigkeiten von 130 km/h und für Lkw
Geschwindigkeiten von 80 km/h angenommen wurden. Für die Straßenoberfläche
erfolgte eine Korrektur von DStr= - 2 dB, was dem eingebauten Belag nach
Rücksprache beim zuständigen Autobahnamt Krefeld (Straßen NRW) entspricht.
Die Zuschläge im 100 m-Bereich von lichtsignalgesteuerten
Kreuzungen wurden richtlinienkonform vergeben. Unter Abschn. 6.1 des
Basis-Gutachtens wird darauf verwiesen. Die Lichtzeichenanlagen sind im Modell
(Lärmkarten) durch entsprechende Symbole zu erkennen. Von Interesse sind nur
Lichtzeichenanlagen, die in Nähe oder innerhalb des Plangebietes liegen.
Lichtzeichenanlagen, die in einem Abstand von mehr als 100 m vom Plangebiet
liegen, können unberücksichtigt bleiben, weil hier der jeweilige Zuschlag nicht
mehr greift. Für beschrankte Eisenbahnübergänge wird üblicherweise der
sogenannte "Ampelzuschlag" nicht vergeben. Hierbei mangelt es an
solchen Hinweisen in den einschlägigen Richtlinien. Im vorliegenden Fall wurden
deshalb an den beiden beschrankten Bahnübergängen kein
"Ampelzuschlag" vergeben.
Abschnitt 7 ist in keiner Weise nachvollziehbar....
Abschn. 7 bezieht sich auf
Betriebsgeräusche und die Geräuschkontingentierung. Das Thema wird eingehend
erläutert. Im Übrigen ist dieses Thema für den Bebauungsplan 266 aufgrund der
Abwägungen zu den Anregungen der Behörden nicht mehr interessant, weil auf eine
Geräuschkontingentierung verzichtet wurde. Für den benachbarten Bebauungsplan
Nr. 60 wurde die Geräuschkontingentierung dem gegenüber aufgegriffen. Der
interessierte Bürger kann sich aus der Anlage 27 ein Bild über die
Gesamt-Geräuschbelastung aus allen Gewerbeflächen machen. Gerade eine Graphik
zeigt die komplizierten Schallausbreitungsvorgänge plastisch und deutlich. Dies
gilt auch für die übrigen Ergebnisdarstellungen, die unter Abschn. 6 erläutert
werden.
In Abschnitt 10.2 des Basis-Gutachtens wird festgestellt:......
Der offengelegte Bebauungsplan
und insbesondere der erläuternde Gestaltungsplan zeigen deutlich die Ausweisung
der Riegelbebauung als 3-geschossige Bebauung im Gewerbegebiet parallel zur
Bahnstrecke. Darüber hinaus zeigen die Pläne die dahinter liegende zweite
Riegelbebauung in 3-geschossiger Bauweise, die lediglich durch die Planstraße C
unterbrochen wird. Beide Riegelbauten dienen dem Schutz der dahinter liegenden
2-geschossigen Wohngebäude vor Geräuschimmissionen der Bahnstrecke. Die
Riegelbebauung war von Anfang an eine grundsätzliche Planungsvoraussetzung, die
bereits im Basis-Gutachten mit untersucht wurde. Zum Beispiel zeigen die
Anlagen 22 und 23 zum Basis-Gutachten in eindrucksvoller Weise die Wirkung der
abschirmenden Riegelbebauung für eine Berechnungshöhe von 2 m (das ist der
Aufenthaltsraumbereich von Menschen auf den Wegen und in den ebenerdigen
Außenwohnbereichen).
Die in Abschnitt 13 dargelegte "Anwendung der
Emissionskontingente im Genehmigungsverfahren" ist völlig
unverständlich.....
Wie bereits erwähnt, spielt die
Kontingentierung im Bebauungsplan 266 keine Rolle mehr. Wenn allerdings im
Bebauungsplan eine Geräuschkontingentierung nach DIN 45691 festgesetzt wird,
muss auch das Nachweisverfahren konkret in textlichen Festsetzungen übernommen
werden. Dieses Nachweisverfahren ist wörtlich der entsprechenden DIN-Norm
entnommen und zeigt dem kundigen Berater eines Vorhabens den Nachweisweg
unmissverständlich. Für den interessierten Bürger sind diese Formeln in der
Regel unverständlich. Er müsste sich in diesem Fall mit der DIN 45691 vertraut
machen. In der 4. Ergänzung des schalltechnischen Gutachtens wird dargelegt,
dass im Bebauungsplan 266 auf eine Geräuschkontingentierung aufgrund der
Anregungen der Träger öffentlicher Belange verzichtet wird. Es wird jedoch die
Geräuschkontingentierung für den Bebauungsplan Nr. 60 konkretisiert. Dabei
werden die bereits gegebenen Vorbelastungen im B-Plan Nr. 60 (Aldi) beschrieben
und der zulässige Rest für einen Verbrauchermarkt im Bebauungsplan Nr. 266
ermittelt. Weiterhin wird in dieser Ergänzung untersucht, ob das zur Verfügung
stehende Restkontingent für einen Verbrauchermarkt in der beabsichtigten Größe
ausreicht. Auf das Kontingentierungsverfahren im Einzelnen wird in dieser
Ergänzung nicht mehr eingegangen. Dies wurde bereits im Basis-Gutachten
ausführlich beschrieben.
In Abschnitt 4.1 werden die schalltechnischen Orientierungswerte
für die städtebauliche Planung nach DIN 18005 im Beiblatt 1 genannt.......
Nicht erwähnt wird, dass die Emissionspegel etwa in weiten Teilen der
Meerbuscher Straße.... durch das drastisch gestiegene Verkehrsaufkommen deutlich
über 60/50 dB(A) liegen.
In erster Linie sollte die
Entwicklung neuer Wohnbauflächen schalltechnisch bewertet werden. Die
Altbebauung an der Meerbuscher Straße und die hier auftretenden
Verkehrsgeräuschbelastungen wurden jedoch ebenso untersucht. Auch an diesen
Gebäuden werden bauliche Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 gemäß
Lärmpegelbereich V festgesetzt. In der 6. Ergänzung zum Gutachten wird die
planbedingte Zusatzbelastung aus Verkehrsgeräuschen für den Planungsfall P1
näher untersucht. Bei der Meerbuscher Straße wurde der stärker belastete
östliche Straßenabschnitt (vom Winklerweg aus) betrachtet. Der Bereich zwischen
Winklerweg und Bahnübergang wurde hier nicht untersucht. Aufgrund der
geringeren Verkehrsbelastungen in diesem Abschnitt ergeben sich jedoch keine
ungünstigeren Bewertungen. Nach der Tabelle 2 der 6. Gutachten-Ergänzung steigt
der Emissionspegel der Meerbuscher Straße zwischen Winklerweg und Bahn
planbedingt um weniger als 1 dB(A) an. Dabei ist zu beachten, dass die
jeweilige Spalte »2008« einen Schreibfehler enthält. Hier muss es
selbstverständlich richtig heißen »2020«, das ist nämlich das Prognosejahr für
die Planungsvarianten.
Bei dem heutigen
Verkehrsaufkommen (für den Bestand 8.900 Kfz/24 h) ist bereits heute die
Straßenrandbebauung mit Beurteilungspegeln Tag/Nacht um die 70/60 dB(A)
belastet. Durch das planbedingte zusätzliche Verkehrsaufkommen ist eine weitere
Anhebung der Verkehrsgeräuschbelastung um ca. 1 dB(A) zu erwarten. Nach den
derzeitigen Regelungen zur Sanierung an stark befahrenen Straßen ergibt sich
daraus jedoch kein Rechtsanspruch auf Schallschutzmaßnahmen.
Der Bebauungsplan reagiert auf
diese unbefriedigende Situation mit der Festsetzung baulicher
Schallschutzmaßnahmen (Lärmpegelbereich V nach DIN 4109). Zumindest bei
genehmigungspflichtigen Bauvorhaben oder Änderungen sind dann bauliche Schall-
schutzmaßnahmen vorzusehen, die innerhalb von geschlossenen Räumen gesunde
Arbeits- und Wohnverhältnisse sicher stellen.
In der 6. Ergänzung vom 20.01.2010 .....
Dieser Einwand bezieht sich auf das gleiche Thema wie oben
beschrieben. Es wurde bereits der Fehler in den Tabellen 1 und 2 erläutert.
Dort wo "2008" steht, muss es selbstverständlich richtig heißen
"2020". Die Berechnungen sind nur insofern nachvollziehbar, wie es
die Dokumentation des verwendeten Schallausbreitungsprogramms "SoundPLAN
6.5" erlaubt. Die einzelnen Rechtsschritte sind schwer dokumentierbar,
weil die Berechnungen mit dem umfangreichen Schallausbreitungsmodell nach dem
Teilstückverfahren gemäß RLS-90 durchgeführt werden. Die Änderungen in den
beiden Kreuzungsbereichen werden jedoch hinreichend beschrieben. Wichtig ist in
beiden Fällen, dass eine Ampelanlage eingerichtet wird.
Im Ergebnis wird dargelegt, wie
sich die Verkehrsgeräuschbelastung an den beiden Kreuzungen Winklerweg/Strümper
Straße und Winklerweg/Meerbuscher Straße durch die prognostizierte
Verkehrszunahme ändert. Durch Vergleich mit den sogenannten Sanierungspegeln,
die zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung für Wohngebiete bei 70/60 dB(A) und
bei Mischgebieten bei 72/62 dB(A) Tag/Nacht lagen, kann eine grundsätzliche
Bewertung der Belastungen erfolgen. Zwischenzeitlich wurden die sogenannten
Sanierungspegel bei den Straßenbaulastträgern klassifizierter Straßen intern um
3 dB(A) gesenkt.
Die Berechnungen wurden rein
informativ gefordert und dokumentiert. Zu prüfen, ob sich aus den
Verkehrsgeräuschänderungen Ansprüche auf Schallschutzmaßnahmen ableiten lassen
oder ob sich aufgrund dieser Tatsachen Änderungen im Bebauungsplan ergeben, war
nicht Gegenstand der Untersuchung. Solche Fragen obliegen einer speziellen
juristischen Bewertung. In der 6. Ergänzung zum Gutachten wurde lediglich
darauf hingewiesen, dass die Pegelsteigungen nicht durch bauliche Eingriffe zu
begründen sind, sondern sich ausschließlich aus den erhöhten Verkehrsaufkommen
in Verbindung mit dem "Ampelzuschlag" ergeben. Nach der gängigen
Regelung der Straßenbaulastträger ist jedoch für den rechtlichen Anspruch auf
Schallschutzmaßnahmen ein baulicher Eingriff Voraussetzung.
Im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes wird auf den Teilbereich der Bestandsbebauung nördlich der
Meerbuscher Straße zwischen Bahnübergang Winklerweg in der Form eingegangen,
dass hier baulicher Schallschutz gemäß Lärmpegelbereich V festgesetzt wird.
Der Lärmaktionsplan für die Stadt Meerbusch weist keine
belasteten Gebiete im Sinne der ersten Stufe zur Lärmkartierung im Ortsteil
Osterath aus. In dieser ersten Stufe werden nur Hauptverkehrswege mit über 6
Millionen Fahrzeugen pro Jahr (bei Straßen) und über 60.000 Zügen pro Jahr
(Schienenwege) berücksichtigt. Insofern sind für den Schienenweg durch Osterath
auch keine Maßnahmen aufgeführt. Unabhängig hiervon geht der Bebauungsplan
durch die Festsetzung eines Gewerbegebietstreifens mit teilweise geschlossener
Bebauung auf die spezielle Lärmsituation entlang der Bahnstrecke ein. So werden
unter Berücksichtigung einer möglichen Bebauung gemäß Gestaltungsplan in weiten
Teilen im Inneren des Plangebietes Lärmbelastungen am Tag unter 55 dB(A)
realisiert. Dies wurde in der Basisfassung des Gutachtens in Anlage 22 deutlich
dokumentiert.
Themenkomplex 3: Schienenverkehr
Die zitierte Tabelle stammt aus
dem Basis-Gutachten (Tabelle 1 auf Seite 9). Gegenüber gestellt ist der gezählte
Stand im Dezember 2011 (Eingabe Einwender). Nach vorliegenden offiziellen
Unterlagen können die Einwendungen bezüglich der Zugfrequenzen nicht bestätigt
werden.
In einem Schreiben der Deutsche
Bahn AG vom 28.01.2011 an die Erste Beigeordnete der Stadt heißt es zu diesem
Thema:
»Im Jahresdurchschnitt haben sich die täglichen Zugzahlen in den
letzten 3 Jahren wie folgt entwickelt (Summe beider Richtungen): STNV jeweils
100 Züge, Güterzüge 2008 = 77 Züge, 2009 = 73 Züge, 2010 = 75 Züge....Es liegt
keine gesonderte Prognose des Schienengüterverkehrs im Zusammenhang mit der
logistischen Verflechtung der Binnenhäfen vor. Die Prognose 2025 des
Bundesverkehrswegplanes geht für die Strecke 2601 von einem Sinken der
Güterzugzahlen auf 43/Tag aus.«
Im weiteren Text heißt es zu
geplanten und freiwilligen Lärmsanierungsmaßnahmen: »Meerbusch-Osterath und -Bösinghoven sind im freiwilligen
Lärmsanierungsprogramm des Bundes für bestehende hoch belastete Bahnstrecken
enthalten. Der LS-Abschnitt um Meerbusch wird auch nach Aktualisierung des
Lärmsanierungsprogramms eine annähernd gleichbleibende Position in der
Prioritätenliste erreichen. Mit dem Beginn von Lärmsanierungsuntersuchungen ist
damit in ca. 10 Jahren zu rechnen...«
Zu den Einwendungen im Einzelnen:
Nach den oben genannten Zahlen der DB Netz-AG mit Stand Dezember
2007....
Die Einwendungen sind
nachvollziehbar. Es ist auch unverständlich, warum bei der vorliegenden
Streckenbelastung für das Jahr 2007 keine Lärmkartierung im Ortsteil Osterath
bezüglich Schienenlärm erfolgt ist. Insofern sieht auch der Lärmaktionsplan der
Stadt Meerbusch keine Maßnahmen vor. Wie die Deutsche Bank AG selber in oben
zitiertem Schreiben ausführt, sind im freiwilligen Lärmsanierungsprogramm des
Bundes für bestehende hoch belastete Bahnstrecken im Abschnitt
Meerbusch-Osterath Lärmsanierungen vorgesehen, mit deren Untersuchungsbeginn in
etwa 10 Jahren zu rechnen ist.
Die im Gutachten angegebenen Zugzahlen stammen von 2007. Laut
Auskunft der Bürgerinitiative.....
Aus den damaligen Auswertungen
des Fahrplanes und den Beobachtungen während einer Nachtmessung von 2200 bis
100 Uhr ergaben sich plausible Belastungszahlen, die mit den Angaben der DB
Netz-AG übereinstimmten.
Die Schallmessungen wurden am 22./23.01.2008 über einen
Zeitraum.....
Sinn der Messung war die Erfassung der Spitzenpegel bei
Zugvorbeifahrten und eine Plausibilitätsprüfung der Modellberechnungen. Im
Ergebnis war festzuhalten, dass das Berechnungsmodell eine Prognosesicherheit
in der Größe von 5 dB(A) aufweist. Damit ist auch eine befürchtete
Verkehrszunahme hinreichend abgedeckt.
Laut Abschnitt 6.1 wurde bei der Ermittlung der
Beurteilungspegel... der Schienenbonus durch Abzug von 5 dB....
berücksichtigt....
Ein konkreter Zeitpunkt zur
Abschaffung des Schienenbonusses ist nicht bekannt. Solange in der DIN 18005
(Schallschutz im Städtebau) auf die entsprechenden nationalen
Berechnungsrichtlinien verwiesen wird, ist die Anwendung des Schienenbonus im
Rahmen der Bauleitplanung bei Schienenverkehrsgeräuschen normgerecht.
Das Berechnungsverfahren wird nicht im Detail beschrieben.....
Im Modell wird ein Zuschlag von 2
dB für Gleise im Schotterbett auf Betonschwellen berücksichtigt. Auf eine
detaillierte Berechnung der Emissionspegel im Basis- Gutachten wurde
verzichtet. Diese Berechnung kann bei Bedarf nachgeliefert werden.
Lautsprecherdurchsagen am Bahnhof und die Nachtbaustellen mit
Fanfarenlärm wurden im Gutachten nicht berücksichtigt.
Die Berechnungsvorschrift für die
Ermittlung von Schienenverkehrsgeräuschen »Schall 03« sieht vor, dass bei
Haltepunkten in Bahnhöfen mit einer durchgehenden Strecke und mit
unverminderten Zuggeschwindigkeiten gerechnet wird. Durch diese Annahme sollen
Geräuscheinwirkungen durch Lautsprecherdurchsagen hinreichend berücksichtigt
werden. Im vorliegenden Fall zeigten die Messungen im Plangebiet
(Referenzmessort während der Nacht), dass sich durch verminderte
Zuggeschwindigkeiten im Bahnhofsbe- reich tatsächlich geringere
Geräuschbelastungen ergeben, als durch eine Berechnung zu erwarten wäre. Das
angewandte Schallausbreitungsmodell berücksichtigt den Schienenverkehrslärm
hinreichend und sachgerecht. Baustellenlärm ist nicht Gegenstand von
Untersuchungen zum Bebauungsplan, da sie lediglich temporär zu erwarten sind.
Während der Erhebungen im Jahr 2008 waren jedenfalls keine Baustellengeräusche
auf der Bahnanlage vorhanden.
Die zukünftigen Schallreflexionen in Richtung Osten....
Die angeführten Auswirkungen auf
die Nachbargebiete sind vernachlässigbar. Die Befürchtungen, dass es durch
Schallreflexionen am geplanten Gebäuderiegel im Gewerbegebiet zu spürbaren
Pegelanhebungen auf der gegenüber liegenden Bahnseite führen kommen könnte, ist
unberechtigt. Aufgrund der vorliegenden Geometrie bewirken solche Reflexionen
eine Pegelzunahme von rechnerisch weniger als 1 dB(A) und sind deshalb
vernachlässigbar.
Im Zuge der Beratungen zum Bebauungsplanentwurf ergab sich
aus städtebaulichen Gründen eine Reduzierung der Abschirmriegel (Gewerbegebiet)
durch die Anordnung eines P+R-Platzes. Der zweite Abschirmriegel im Allgemeinen
Wohngebiet zwischen den Planstraßen D und C blieb jedoch erhalten. Kompensiert
wird diese Veränderung durch die Festsetzung baulicher Schallschutzmaßnahmen an
den Fassaden, die grundsätzlich von freier Schallausbreitung ausgeht.
Fazit:
Der Einwendung, dass der
Bahnverkehr in den letzten 4 Jahren signifikant angestiegen und daher das
Gutachten grundsätzlich in Frage zu stellen sei, kann nicht gefolgt werden.
Vielmehr zeigen die Untersuchungen, dass der Schienenlärm hinreichend und
fachgerecht berücksichtigt wurde. Dies ergibt sich durch die angenommenen
Zuglängen und durchgehenden Zuggeschwindigkeiten zwischen 80 und 120 km/h, die
in Wirklichkeit im Bahnhofsbereich deutlich niedriger sind. Zumindest hat die
punktuelle Messung im Plangebiet einen hinreichenden Sicherheitsabstand zu
Modellberechnungen ergeben.
Themenkomplex 4: Flugverkehr
Die Aussagen unter Abschnitt 9
des Basis-Gutachtens sind grundsätzlich nach wie vor gültig. Zwischenzeitlich
sind die Schutzzonen des Flughabens Düsseldorf amtlich kartiert. Das Plangebiet
liegt deutlich außerhalb aller Schutzzonen. Der äquivalente Dauerschallpegel
LAeq liegt weit unter 60 dB(A). Die gemessenen Spitzenschallpegel im Mittel in
Höhe von ca. 66 dB(A) sind für das Plangebiet typisch und realistisch. Nach der
2. Verordnung zum Fluglärmgesetz würden hier resultierende Schalldämm-Maße von
30 dB für Außenbauteile ausreichen (Lärmpegelbereich II nach DIN 4109).
Insgesamt wird im Plangebiet für alle Bauvorhaben mindestens Lärmpegelbereich
III festgesetzt (resultierende Schalldämm-Maße 35 dB für Außenbauteile). Damit
ist auch ein ausreichender baulicher Schallschutz gegenüber Fluglärm sicher
gestellt, zumal in den Empfehlungen gemäß Abschnitt 11.2 zusätzlich
schallgedämmte und motorisch betriebene Lüftungseinrichtungen gefordert werden,
die auch bei geschlossenen Fenstern eine ausreichende Raumlüftung
gewährleisten. Damit sind im Inneren von Aufenthaltsräumen gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse gesichert.
2.4 Erschütterung
Aufgrund der obigen Ausführungen
ist eine Zunahme des Schienenverkehrs nicht begründet. Messungen in den
geplanten Gebäuden sind naturgemäß nicht möglich. Die Kriterien für die Auswahl
an Referenzgebäuden werden in dem entsprechenden Gutachten nachvollziehbar
dargelegt. Richtigerweise wurde in diesem Zusammenhang auch auf Abweichungen
zwischen dem Referenzgebäude und den geplanten Gebäuden eingegangen. Sofern
sich aber wesentliche Rahmenbedingungen (Zugbelastungen) nicht verschlechtern,
sind jedoch kritische Abweichungen der Ergebnisse für Neubauten laut Gutachter
nicht zu erwarten. Vor diesem Hintergrund ist eine Aktualisierung des genannten
Gutachtens nicht erforderlich.
3. Themenkomplex
Einzelhandel/zentrale Versorgungsbereiche
Das zitierte GMA-Gutachten ist ein gesamtstädtisch bedeutsames
Gutachten, die wesentlichen Inhalte werden in den Begründungen der Bauleitpläne
erläutert.
Abgrenzung
zentraler Versorgungsbereich GMA
Den Aussagen des o.g. Gutachtens, die
letztendlich die Grundlage für die vom Gutachter GMA vorgeschlagene Abgrenzung
des zentralen Versorgungsbereiches in Osterath darstellen, wurde vom Rat der
Stadt Meerbusch nicht gefolgt. Zum
einen behindert die sehr restriktiv vorgenommene Abgrenzung der zentralen
Versorgungsbereiche wünschenswerte Entwicklungsimpulse und Handlungsoptionen
für das Nebenzentrum Osterath. Außerdem belegen die erwähnten geringen
Anzeichen von Mindernutzungen, dass der vorhandene Discounter am östlichen Rand
des Nahversorgungszentrums – im Gegensatz zum leistungsfähigen
Frischemarkt – die planerisch gewünschte Magnetfunktion mit einer
entsprechenden Frequentierung nicht erfüllt. Des Weiteren sind die errechneten
Umverteilungen gemäß der Ergebnisse der Einzelhandels- und
Verträglichkeitsuntersuchung (GfK 2007/2008) verkraftbar, da durch die
weitgehende Beschränkung des geplanten Frischemarktes auf Nahrungs- und
Genussmittel ein Großteil der Händler nicht betroffen wäre. Vor diesem
Hintergrund beinhaltet der Beschluss des Rates der Stadt den Bereich des geplanten
Frischemarktes als Bestandteil des abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiches
»Nebenzentrum Osterath«. Diese Abgrenzung bildet wiederum die Basis für die
Ansiedlung des Frischemarktes im Geltungsbereich des Bebauungsplanes.
Hinsichtlich der konkreten Abgrenzung des
zentralen Versorgungsbereiches ist darauf hinzuweisen, dass der geplante
Lebensmittels-Vollsortimenter (»Frischemarkt«)–
nach dem bereits umgesetzten Kulturzentrum »Alter Güterbahnhof« – ein weiterer
Baustein für eine Arrondierung des zentralen Versorgungsbereiches in Richtung
Osten ist, der maßgeblich zu einer Stärkung des gesamten Ortskerns von Osterath
beitragen kann. Der ALDI-Standort wurde von Beginn der Planungen als solitärer
Einzelstandort aufgefasst. Zudem bietet die Ansiedlung eines leistungsfähigen
Frequenzbringers am östlichen Rand des zentralen Versorgungsbereiches weitaus
besser als der vorhandene Discounter die Möglichkeit, den östlichen Bereich des
zentralen Versorgungsbereiches zu stärken. Der Trend zu Mindernutzungen im östlichen
Abschnitt der Meerbuscher Straße, die auch vom GMA-Gutachter erkannt wurden,
kann damit umgekehrt werden. Diese Konzeption wird nach Beseitigung der
niveaugleichen Übergänge insbesondere durch die Verknüpfung von Rad- und
Fußwegen weiter optimiert.
Auswirkungen
Hinsichtlich des zitierten Umsatzes von
17 Mio EUR ist darauf zu verweisen, dass 4,9 Mio EUR im Kerneinzugsgebiet, 7,0
Mio EUR im Naheinzugsbereich und 5,0 EUR im Ferneinzugsgebiet generiert werden.
Gemäß § 24a Abs. 2 Satz 5 LEPro darf der Zielumsatz eines Vorhabens nicht die
Kaufkraft der Einwohner im zugeordneten Stadtraum übersteigen. Im Sinne
einer 'Worst-Case'-Untersuchung ist insofern der Stadtteil Osterath als
zugeordneter Stadtraum als Minimum anzusehen. Für das Vorhaben auf dem Ostara-Gelände
im Osterath wird – wie von Einwender richtigerweise zitiert – von einem
Zielumsatz von rd. 17 Mio. Euro p.a. im Bereich Nahrungs- und Genussmittel
ausgegangen. Dieser Zielumsatz muss an der Nachfrage im zugeordneten Stadtraum
gespiegelt werden.
Gemäß Untersuchungen der GfK besteht in Osterath im periodischen Bedarfsbereich
ein Nachfragevolumen von rd. 37,2 Mio. Euro p.a. Untergliedert man dieses noch
weiter in Nahrungs- und Genussmittel (29,4 Mio. Euro p.a.) und Gesundheit und
Körperpflege (7,8 Mio. Euro p.a.) zeigt sich, dass selbst in dieser
spezifischen 'Worst-Case'-Betrachtung die Nachfrage im zugeordneten Stadtraum
deutlich über dem Zielumsatz liegt.
Ein Großteil der Betriebe im Ortskern bietet zentrenrelevante
Sortimente an, so dass der Frischemarkt mit dem Schwerpunkt
nahversorgungsrelevanter Sortimente gar nicht mit diesen Betrieben in
Konkurrenz tritt. Eine direkte Konkurrenz stellt er lediglich für den
REWE-Markt sowie den PLUS-Markt dar. Diese Filialisten verkraften i.d.R.
entsprechende Umsatzverteilungen.
Bei Etablierung eines leistungsfähigen
Lebensmittelmarktes am östlichen Rand des Ortskerns besteht die Chance, dass
der Einzelhandelsbesatz an der Meerbuscher Straße erhalten bleibt bzw. sich
(wieder) entwickelt (siehe unten: Trading-down-Prozess). Das unbewirtschaftete
(!) Parkplatzangebot des Frischemarktes am östlichen Rand des Ortskerns
beinhaltet zudem das Potenzial, dass der Ortskern stärker frequentiert wird.
Kunden, die bisher dezentrale, nicht integrierte Standorte (»Auf der Grünen
Wiese«, im Gewerbegebiet) oder Angebote in Nachbarstädten aufgesucht haben,
wird eine attraktive Alternative angeboten. Hiermit kann im Sinne der »Stadt
der kurzen Wege« ein Beitrag zur ressourcenschonenden Verkehrsvermeidung
geleistet werden. Der Einzelhandelsbesatz an der Meerbuscher Straße ist auch
ohne Unterführung fußläufig direkt erreichbar, bis zur Kirche St. Nikolaus
beträgt die Entfernung vom Frischemarkt lediglich 500 m. Aufgrund der zu
erwartenden Umsatzverteilungen ist ein Verlust des Frequenzbringers
(REWE-Markt) im Ortskern unwahrscheinlich. Ggf. stellt die Ansiedlung des
Frischemarktes sogar eine Motivation für den REWE-Markt dar, in ein
zeitgemäßeres Angebot zu investieren, um so seine Magnetfunktion am westlichen
Rand des Ortskerns (im Sinne des »Knochenprinzipes«) zu optimieren. Der
PLUS-Markt am östlichen Rand stellt schon heute keinen starken Magneten am
östlichen Rand des zentralen Versorgungsbereiches dar. Am Standort bietet sich
auch kein Entwicklungspotenzial, so dass die Gefahr besteht – ohne Etablierung
eines leistungsfähigen Magneten am östlichen Rand des Ortskerns – das sich
schon bestehende Trading-down-Tendenzen der Einzelhandelsstruktur in der
Meerbuscher Straße zukünftig verstärken und der Einzelhandelsbesatz sich zukünftig
ausschließlich auf die Hochstraße beschränkt.
Festsetzungen anderer
Bebauungspläne in Osterath
Bei den genannten Bebauungsplänen aus
den Jahr 2003/2004 handelt es sich um klassische Gewerbegebiete, in denen
insbesondere nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen sind.
Dieser planerische Ansatz ist nicht zu vergleichen mit der vorliegenden
Planung, die u.a. dazu dient, einen Einzelhandelsbetrieb im bzw. am Rande des
zentralen Versorgungsbereiches planungsrechtlich abzusichern. Von daher geht
ein Vergleich dieser Begründungen mit der vorliegenden Planung ins Leere.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass sich die Rahmenbedingungen seit 2003/2004,
z.B. durch die Ansiedlung des »Kulturbahnhofes« geändert haben.
Mögliche Insolvenz des Frischemarktes
Angesichts
der mit dem Projekt verbundenen Investitionen, der entsprechend notwendiger
Refinanzierung ist eine Insolvenz des Frischemarktes unwahrscheinlich. Zudem
wurden mit dem vorgesehenem Betreiber – eine der führenden Lebensmittelketten –
langfristige Mietverträge abgeschlossen. Unabhängig davon bedürfte jegliche
Änderung des Bebauungsplanes, die die Grundzüge der Planung betrifft, einer
rechtlichen Legitimation durch den Rat der Stadt .
Zusammenhang
zur 110. Änderung des FNP
Wesentliche
Voraussetzug für die Planung war der Ratsbeschluss zur Abgrenzung des zentralen
Versorgungsbereiches in Osterath, der durch die 110. Änderung des
Flächennutzungsplanes in die vorbereitende Bauleitplanung umgesetzt wurde bzw.
wird. Ein Hinweis auf die 110. Änderung des Flächennutzungsplanes wird in der
Begründung des Bebauungsplanes ergänzt.
4.
Weitergehende Anregungen zum Bebauungsplan
Aussagen zur Eigentumssituation sind
i.d.R. Bestandteil der Begründung. Sie haben rein informellen Charakter, der
Rückschluss auf den Zeitpunkt der Realisierung der Festsetzungen ermöglicht.
Wesentliche
Voraussetzug für die Planung war der Ratsbeschluss, der durch die 110. Änderung
des Flächennutzungsplanes in die vorbereitende Bauleitplanung umgesetzt wurde
bzw. wird. Der Hinweis auf die 110. Änderung des Flächennutzungsplanes wird in
der Begründung des Bebauungsplanes ergänzt.
Das Planungserfordernis ist gegeben, um
die geplanten Nutzungen planungsrechtlich steuern zu können. In Bezug auf die
Schallreflexionen in Richtung Westen wird auf die obigen Ausführungen zum Thema
Lärm verwiesen.
Die
Anzahl der Stellplätze in der Begründung wird angepasst.
Wie dargestellt gewährleisten die drei kreuzungsfreien Wegeführungen im
Bereich der geplanten Unterführung eine attraktive und schnelle Verbindung für
Fußgänger und Radfahrer. Die Vermeidung von Angsträumen obliegt der konkreten
Ausführung. Die Stadt hat seinerzeit im Planfeststellungsverfahren zur
Unterführung bereits entsprechende Anregungen gegeben.
Anliefer- und
Betriebszeiten sind nicht Bestandteil des Planungsrechtes. Die Einhaltung der
Immissionswerte wird im Rahmen der Baugenehmigung gewährleistet.
2
Stellplätze je Wohneinheit sind der ortsübliche Standardwert, der insbesondere
aufgrund der Erfahrungen in anderen Wohngebieten und dem hohen
Motorisierungsgrad in Meerbusch für alle Wohngebäude in der Stadt Meerbusch
zugrunde gelegt wird. Der Nachweis erfolgt i.d.R. durch einen Stellplatz vor
und einen Stellplatz in der Garage oder 2 Stellplätze/Garagen.
Für
eine Satzungen zum Anschluss- und Benutzungszwang liegt ein Beschlussvorschlag
vor. Über die Erforderlichkeit einer Gestaltungssatzung kann - sofern zeitnah -
auch nach dem Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan befunden werden.
Die
festgesetzte Dachbegrünung bei Flachdächern bis zu einer Dachneigung von 5 Grad
berücksichtigt die bei Wohngebäuden empfehlenswerte Neigung, bis zu der unter
Berücksichtigung angemessener Mehrkosten eine extensive Dachbegrünung
realisiert werden kann. Bei stärker geneigten Dächern bietet sich insbesondere
eine Nutzung der Photovoltaik an.
Umweltbericht
Die Alternativendiskussion in den Umweltberichten wird ergänzt.
Die Aussagen zu den Schutzgütern Klima und Luft werden im Umweltbericht
aktualisiert.
Die
Anmerkungen in Bezug auf die Regelung zur 30 % Unterschreitung gemäß EnEV
wurden zwischenzeitlich im städtebaulichen Verrag berücksichtigt: Der
Jahresprimärenergiebedarf für Heizung, Warmwasseraufbereitung, Lüftung und
Kühlung des jeweiligen Gebäudes muss den Wert des Jahresprimärenergiebedarfs
eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung in
der bei Bauantrag jeweils gültigen Fassung der ENEV um mindestens 30 %
unterschreiten.
Die
Errichtung der Photovoltaikanlage auf den Dachflächen des Frischemarktes ist
verpflichtend – unabhängig von der aktuellen Höhe der Einspeisevergütung.
Angesichts der Kosten, die mit der Errichtung der Photovoltaikanlage auf den
Dachflächen des Frischemarktes verbunden sind, ist es wahrscheinlich, dass die
Anlage möglichst lange betrieben wird.
5. Anmerkungen zum städtebaulichen
Vertrag
In
Bezug auf die Satzung zum Anschlusszwang wird auf die obigen Ausführungen
verwiesen. Energetisch hocheffiziente, Häuser, die nach dem Passivhausstandard oder nach Nullenergiehausstandard errichtet werden, sind gemäß den Regelungen in
den Kooperationsverträgen zwischen dem Investor und dem örtlichen
Energieversorger bzw. der Stadt und dem örtlichen Energieversorger vom
Anschluss- und Benutzungszwang ausgenommen.
Unabhängig davon berücksichtigt der Frischemarkt in mehrfacher Hinsicht
die Grundsätze einer ökologischen, nachhaltigen Entwicklung: Einerseits ist
dieser Markt ein Beitrag zum vielfältigen Nutzungsspektrum im Plangebiet und
ermöglicht für die angrenzenden (vorhandenen und neuen) Wohngebiete eine
Versorgung im Sinne der »Stadt der kurzen Wege«. Zudem besteht bei Etablierung eines
leistungsfähigen Lebensmittelmarktes am östlichen Rand des Ortskerns die
Chance, dass der Einzelhandelsbesatz an der Meerbuscher Straße erhalten bleibt
bzw. sich (wieder) entwickelt (siehe unten: Trading-down-Prozess). Das
unbewirtschaftete (!) Parkplatzangebot des Frischemarktes am östlichen Rand des
Ortskerns beinhaltet zudem das Potenzial, dass der Ortskern stärker frequentiert
wird. Kunden, die bisher dezentrale, nicht integrierte Standorte (»Auf der
Grünen Wiese«, im Gewerbegebiet) oder Angebote in Nachbarstädten aufgesucht
haben, wird eine attraktive Alternative angeboten. Hiermit kann im Sinne der
»Stadt der kurzen Wege« ein Beitrag zur ressourcenschonenden Verkehrsvermeidung
geleistet werden. Der Einzelhandelsbesatz an der Meerbuscher Straße ist auch
ohne Unterführung fußläufig direkt erreichbar, bis zur Kirche St. Nikolaus
beträgt die Entfernung vom Frischemarkt lediglich 500 m.
Die im Rahmen des
städtebaulichen Vertrages festgelegte Regelung unterschreitet die Vorgaben der
zum Zeitpunkt der Baugenehmigung jeweils gültigen Fassung der ENEV deutlich.
Der hieraus resultierende erhöhte Dämmstandard ist zusammen mit der auf erneuerbaren
Energien beruhenden Energieversorgung ein wesentlicher Baustein eines
Energiekonzeptes im Sinne des Klimaschutzes. Weitergehende Vorgaben zum
jetzigen Zeitpunkt erscheinen insbesondere für private Bauherren überzogen.
In
Bezug auf den Anteil der Verkehrsfläche ist darauf hinzuweisen, dass im Laufe
der Planung die Breiten der Erschließungsstraßen deutlich reduziert worden ist
– bis auf das gemäß aktuellen Richtlinien erforderliche Mindestmaß. Des
Weiteren ist auch – zugunsten einer Freifläche – die Anzahl der Stellplätze
(und damit die Fläche) des Parkplatzes des »Frischemarktes« deutlich
verkleinert worden. Zudem wird diese Fläche umfangreich durch Gehölzpflanzungen
und zahlreiche Einzelbäume begrünt. Das unbewirtschaftete (!) Parkplatzangebot des Frischemarktes am
östlichen Rand des Ortskerns beinhaltet zudem das Potenzial, dass der Ortskern
stärker frequentiert wird.
Die
Entscheidung zum Offenlagebeschluss des städtebaulichen Vertrages durch den Rat wurde intensiv und sorgfältig diskutiert, unterschiedliche
Belange wurden gewichtet und abgewogen. Die abschließende Zustimmung erfolgt durch Rat als politisch legitimiertes
Gremium der Stadt. Die genannten Fragen ab Seite 41 (lt. Einwender) wurden in
der Ratssitzung am 29.09.2011 verbal beantwortet.
5.
Bezirksregierung Düsseldorf/Kampfmittelbeseitigungsdienst Schreiben
vom 23.11.2011
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Ein entsprechender Hinweis wurde bereits in den
Bebauungsplan aufgenommen.
6.
Landesbetrieb Straßenbau NRW/NL Niederrhein Schreiben
vom 29.11.2011
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Darüber hinaus wird die Begründung
dahingehend ergänzt, dass die Realisierung und
Kostenübernahme der Erschließungsmaßnahmen dieses Bebauungsplanes
einschließlich Maßnahmen im Bereich der Anbindungen an die übergeordneten
Straßen (einschließlich der entsprechenden Maßnahmen im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 266) durch einen zwischen der Stadt Meerbusch und dem
Projektentwickler abzuschließenden städtebaulichen Vertrag geregelt wird. Für den Landesbetrieb NRW entstehen somit für
die Realisierung der Maßnahmen im übergeordneten Straßenetz keine Kosten.
7.
Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein Schreiben vom 08.12.2011
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
In Bezug auf die Gesetzesgrundlage für den
Ausschluss des großflächigen Einzelhandels, der nicht unter die Regelung von §
11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO fällt, wird der richtigerweise angemerkte Schreibfehler
im Rahmen einer redaktionellen Anpassung der textlichen Festsetzungen
korrigiert. Zur Der Ausschluss wird insbesondere mit den nachteiligen
verkehrlichen Auswirkungen begründet, die von solchen Betrieben i.d.R.
ausgehen. Hinzuweisen ist darauf, dass sich die Festsetzung sich auf ein
Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO bezieht, in dem großflächige
Einzelhandelsbetriebe, die unter § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO fallen, also
großflächig sind und Auswirkungen
i.S. dieser Vorschrift haben, ohnehin unzulässig sind. Der weitergehende
textliche Ausschluss erfasst damit konstitutiv nur die Einzelhandelsbetriebe,
die keine Auswirkungen i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO haben. Zur
Klarstellung wird die textliche Festsetzung folgendermaßen angepasst: Großflächige
Einzelhandelsbetriebe, auch soweit
sie nicht unter die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO fallen... sind
nicht zulässig
Der Anregung, in den festgesetzten
Gewerbegebieten Einzelhandelsbetriebe generell auszuschließen, wird nicht
gefolgt. Einerseits hat die Straßenrandbebauung an der Meerbuscher Straße –
sowohl im Plangebiet selber, als auch im weiteren Straßenverlauf – eine
entsprechende Vorprägung und kleinflächige Einzelhandelsbetriebe wären gemäß §
34 BauGB zulässig. Zum anderen wird – unter der Voraussetzung, dass
Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen sind –
auch eine Beeinträchtigung des zentralen Versorgungsbereiches durch
entsprechende Nutzungen, selbst wenn diese in der Nähe des geplanten Vollsortimenters
sich ansiedeln, als unwahrscheinlich betrachtet. Von daher ist dieser Hinsicht
kein Planungserfordernis gegeben.
Wie
auch der Begründung der Bebauungsplanänderung zu entnehmen ist, resultiert der
Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben mit einer Grundfläche von weniger als
800 m² aus der planerisch gewünschten Stärkung des zentralen
Versorgungsbereiches von Osterath, in dem diese Nutzungen bzw. Betriebe
schwerpunktmäßig angesiedelt werden sollen.
Größere Dienstleistungsbetriebe
ab 800 m² Grundfläche, deren Flächenbedarf i.d.R. nicht im Ortskern befriedigt
werden kann und die typischer Weise in Gewerbegebieten vorzufinden sind, sind
damit innerhalb der Baugebiete des Bebauungsplans zulässig.
In Bezug auf Speditions- und Frachtführerbetriebe wird ebenfalls auf die Ausführungen in der Begründung verwiesen. Diese Betriebe sind ausgeschlossen, um einerseits Lärmbeeinträchtigungen insbesondere durch zusätzlichen LKW-Verkehr der angrenzenden Wohngebiete zu verhindern. Andererseits widersprechen diese Anlagen dem beabsichtigten Gebietscharakter des Plangebietes. Im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung sind zudem für diesen Standort qualitätsvolle gewerbliche Nutzungen mit einer hohen Arbeitsplatzdichte gewünscht.
8.
Rhein-Kreis-Neuss Schreiben
vom 08.12.2011
Untere
Wasserbehörde
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Untere Bodenschutzbehörde
Den Anregungen wird gefolgt.
In Bezug auf Auffälligkeiten bei Erdbauarbeiten und empfehlenswerte Begleitung durch Gutachter bei Erdbaumaßnahmen wird ein textlicher Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen und die Begründung entsprechend ergänzt. Eine erneute Offenlage ist damit nicht verbunden.
Untere Immissionsschutzbehörde
Der
Anregung wird gefolgt, in den Bebauungsplan wird eine entsprechende textliche
Festsetzung mit aufgenommen. Die hiervon
betroffenen Grundstückseigentümer haben sich damit einverstanden erklärt, so
dass eine erneute Offenlage aufgrund dieser Änderung nicht erforderlich ist.
Zwischenzeitlich konnte auch die geplante Anlage
zur Wärmeerzeugung konkretisiert werden. Demnach handelt es sich um eine sog.
»Energiezentrale« mit einer maximalen Leistung von 4 MW. Feste Brennstoffe sind
nicht vorgesehen. Weitere Details zu der Anlage sind im Rahmen der
Kooperationsverträge zwischen Investor und dem örtlichen Energieversorger bzw.
der Stadt und dem örtlichen Energieversorger festgelegt. Die entsprechende
Anlage fällt somit nicht unter die Abstandsklasse V und ist in dem
festgesetzten Gewerbegebiet allgemein zulässig. Der Anregung, den Standort als
Versorgungsfläche gemäß bzw. Sondergebiet wird daher nicht gefolgt, die für die
Anlage vorgesehene Fläche ist im Rahmen
des städtebaulichen Vertrages zum Bebauungsplan eindeutig festgelegt. Die
zulässigen Lärmkontingente werden durch die Anlage deutlich unterschritten,
weitergehende Belastungen durch Gerüche, Staub und Erschütterungen treten nicht
auf. Die erforderliche Genehmigung nach 4. BImSchV wird derzeit eingeleitet.
Landschaftspflege
und Artenschutz
Der Anregung wird gefolgt, die Begründung wird hinsichtlich
der Betroffenheit geschützter Arten nach § 44 BNatSchG ergänzt.
9.
Rheinischer Einzelhandels- und Dienstleistungsverband Schreiben vom 09.12.2011
Der Stellungnahme wird
nicht gefolgt.
Der
Rheinische Einzelhandels- und Dienstleistungsverband äußert grundsätzliche
Bedenken gegenüber der Planung: Für den Ortskern werden negative Auswirkungen
befürchtet, sofern ein Frequenzbringer aufgeben muss. Die Anbindung, die
funktionale Zuordnung sowie die Größenordnung des Lebensmittel-Vollsortimenters
im Plangebiet werden zudem kritisch gesehen. Eine Integration und Entwicklung
– baulich sowie verkehrstechnisch –
bereits vor Eröffnung des Vorhabens könnte die negativen Auswirkungen
minimieren. Des Weiteren wird angeregt, in den Misch- und Gewerbegebieten jeglichen
Einzelhandel auszuschließen.
In
Bezug auf die geäußerten Aspekte wird darauf hingewiesen, dass die Auswirkungen
auf die vorhandene Einzelhandelsstruktur im Ortskern von Osterath im Rahmen
einer Einzelhandels- und Verträglichkeitsuntersuchung gutachterlich untersucht
worden sind. Aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens kann davon ausgegangen
werden, dass lediglich verkraftbare bzw. unproblematische
warengruppenspezifische Umverteilungsquoten zu erwarten sind. Eine Aufgabe
eines Frequenzbringers aufgrund der Ansiedlung des
Lebensmittel-Vollsortimenters ist demnach unwahrscheinlich. In Bezug auf die
Anbindung sowie die funktionale Zuordnung ist darauf zu verweisen, dass diese
Planung einen Beitrag zu der angestrebten Verknüpfung der östlich und der westlich
der Bahntrasse gelegenen Teile des Stadtteils Osterath leistet. Der
Frischemarkt ist dabei – nach dem bereits umgesetzten Kulturzentrum »Alter
Güterbahnhof« – ein weiterer Baustein für eine Arrondierung des zentralen
Versorgungsbereiches in Richtung Osten, der maßgeblich zu einer Stärkung des
gesamten Ortskerns von Osterath beitragen kann. Zudem bietet die Ansiedlung
eines leistungsfähigen Frequenzbringers am östlichen Rand des zentralen
Versorgungsbereiches weitaus besser als der vorhandene Discounter die
Möglichkeit, den östlichen Bereich des zentralen Versorgungsbereiches zu
stärken. Der Trend zu Mindernutzungen im östlichen Abschnitt der Meerbuscher
Straße, die auch vom GMA-Gutachter erkannt wurden, kann damit umgekehrt werden.
Durch die Umsetzung des geplanten Straßenbauprojektes (planfestgestellte
Bahnunterführung, westlich an das Plangebiet grenzend) wird die bisherige
Barriere der Bahntrasse aufgebrochen und die Vernetzung mit den westlich
angrenzenden Stadtstrukturen mit Fuß- und Radwegen durch insgesamt drei neue
kreuzungsfreie Wegeführungen verbessert. Hinzuweisen ist in diesem
Zusammenhang, dass die Festlegung zentraler Versorgungsbereiche in erster Linie
dazu dient, – wie auch in diesem Fall – die Ansiedlung großflächiger
Einzelhandelsbetriebe zu steuern.
In
Bezug auf die angesprochene Größenordnung des Lebensmittel-Vollsortimenters ist
auf das spezifische Konzept des Lebensmittelvollsortimenters zu verweisen, der
als »Frischemarkt« u.a. durch großzügige Verkaufsbereiche für Gemüse, Fisch, Frischfleisch
etc. und breite interne Erschließungsgassen entsprechende Verkaufsflächen
voraussetzt und damit die Nahversorgung in Osterath qualitätsvoll ergänzt.
Die
geforderte zeitnahe Umsetzung der Bahnunterführung wird grundsätzlich begrüßt.
Sie ist aber abhängig von der sog. Kreuzungsvereinbarung zwischen der
Bundesrepublik Deutschland, dem Land NRW, der Bahn AG und der Stadt Meerbusch
und deren Haushaltsmitteln.
Der Anregung, in den
festgesetzten Misch- und Gewerbegebieten einen weitgehenden Ausschluss von
Einzelhandelsbetrieben vorzunehmen, wird nicht gefolgt. Einerseits haben die
Bereiche an der Meerbuscher Straße und der Strümper Straße – sowohl im
Plangebiet selber, als auch im weiteren Straßenverlauf – eine entsprechende
Vorprägung und nicht-zentrenrelevante kleinflächige Einzelhandelsbetriebe wären
gemäß § 34 BauGB zulässig. Zum anderen wird auch eine Beeinträchtigung des
zentralen Versorgungsbereiches durch entsprechende Nutzungen, selbst wenn diese
in der Nähe des geplanten Vollsortimenters sich ansiedeln, als unwahrscheinlich
betrachtet. Von daher ist dieser Hinsicht kein Planungserfordernis gegeben.
Großflächiger Einzelhandel ist im Plangebiet außerhalb des festgesetzten
Sondergebietes unabhängig von der Sortimentsstruktur grundsätzlich unzulässig.
Die
Anregungen zum Lebensmittelvollsortimenter betreffen die Planung des BP 266 und
werden entsprechend im dortigen Verfahren abgewogen. In Bezug auf den
angeregten Einzelhandelsausschluss sind für die 1. Änderung des BP 60 lediglich
die angesprochenen Gewerbegebiete relevant.
Der Anregung, in den festgesetzten
Gewerbegebieten Einzelhandelsbetriebe generell auszuschließen, wird nicht
gefolgt. Einerseits hat die Straßenrandbebauung an der Meerbuscher Straße –
sowohl im Plangebiet selber, als auch im weiteren Straßenverlauf – eine
entsprechende Vorprägung und kleinflächige Einzelhandelsbetriebe wären gemäß §
34 BauGB zulässig. Zum anderen wird – unter der Voraussetzung, dass
Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen sind – auch
eine Beeinträchtigung des zentralen Versorgungsbereiches durch entsprechende
Nutzungen, selbst wenn diese in der Nähe des geplanten Vollsortimenters sich
ansiedeln, als unwahrscheinlich betrachtet. Von daher ist dieser Hinsicht kein
Planungserfordernis gegeben.
2. Beschluss von Ergänzungen
Der Ausschuss für Planung beschließt, den Entwurf der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 60, Meerbusch‑Osterath, Winklerweg/Wienenweg, zu
ergänzen um:
- Klarstellung der textlichen Festsetzungen auf Grund vorgebrachter
Stellungnahmen
- textliche und zeichnerische Hinweise auf Grund vorgebrachter
Stellungnahmen
- Koordinaten zur geometrisch eindeutigen Festlegung von
Straßenbegrenzungslinien.
Es wird festgestellt, dass
- die Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfs die Grundzüge der
Planung nicht berühren und
keine im Sinne § 4 Abs. 3 BauGB sind;
- die
von den Ergänzungen Betroffenen haben diesen zugestimmt.
Von einer erneuten Entwurfsoffenlage kann somit abgesehen werden.
Sachverhalt:
Der
Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60 hat einschließlich der
Entwurfsbegründung vom 8. November 2011 bis einschließlich 8. Dezember 2011
gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen.
Aus der
Öffentlichkeit wurden die als Anlagen (1-4) in
Kopien beigefügten Stellungnahmen vorgebracht.
Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden
wurden mit Schreiben vom 9. November 2011 über die öffentliche
Entwurfsauslegung benachrichtigt.
Die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie
die beteiligten Nachbargemeinden sind in der als Anlage in Kopie beigefügter
Liste zu entnehmen.
Es wurden die als Anlagen (5-9) in Kopien
beigefügten Stellungnahmen vorgebracht.
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften hat
nunmehr über die eingegangenen Stellungnahmen unter Abwägung der privaten und
öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander zu entscheiden.