Aufstellungsbeschluss gem. §§ 2 (1) und 1 (8) BauGB
Beschlussvorschlag:
Aufstellungsbeschluss gem. §§ 2 (1) BauGB und 1 (8)
BauGB
Der Rat der Stadt
nimmt den Gestaltungsplan (Anlage 2) zur Kenntnis und beschließt gemäß
§§ 2 (1) und 1 (8) BauGB Baugesetzbuch (BauGB) vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch den Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBI. I S. 1722),
für ein Gebiet, das
süd-östlich durch die
westlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 1264 und 1308, sowie einem
Teilbereich des Flurstückes 981,
süd-westlich durch den
Wienenweg und das Grundstück der Grundschule, sowie der Grundstücksgrenze des
Flurstückes 1164,
nord-westlich durch
die nördlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 981, 931 und 1020 sowie eines
Teilbereiches des Flurstückes 1049
alle der Gemarkung
Osterath, Flur 3 begrenzt ist,
maßgebend ist der im
Plan (siehe Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage) dargestellte räumliche
Geltungsbereich gemäß § 9 (7), der Bestandteil dieses Beschlusses ist,
den Bebauungsplan
Nr. 305 , Meerbusch-Osterath, Kalverdonksweg aufzustellen,
der vorrangig
folgendes Planungsziel zur Grundlage haben soll:
-
Entwicklung von Wohnbauflächen
Sachverhalt:
Es
besteht in Meerbusch aktuell der Bedarf nach bezahlbarem Wohnraum. Um
insbesondere den Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung zu decken - auch vor dem
Hintergrund des demografischen Wandels - aber auch um Abwanderungstendenzen
insbesondere junger Familien entgegenzuwirken soll vermehrt Wohnbauland
bereitgestellt werden.
Aus
diesem Grund ist im Jahr 2014 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 300
beschlossen worden. Der Geltungsbereich umfasst über das Plangebiet hinaus
weitere Flächen.
In
einem ersten Entwicklungsschritt soll jetzt zunächst insbesondere Wohnraum für
Familien geschaffen werden. Geplant ist ein Wohnquartier, indem insgesamt ca.
27 Einfamilienhäuser, Doppelhäuser und Reihenhäuser entstehen können. Aufgrund
der Lage, der angrenzenden Nutzungen und bereits vorhandener
Einfamilienhausbebauung bietet sich hier eine Ergänzung bestehender Strukturen
an. Das städtebauliche Entwurfskonzept bietet die Möglichkeit, angrenzende
Entwicklungsflächen anbinden zu können, um so eine Vernetzung der bestehenden
und geplanten Quartiere zu gewährleisten. Die verkehrliche Haupterschließung
erfolgt über die Straße Wienenweg.
Aufgrund
der guten ÖPNV-Anbindung durch die Haltestelle Kamperweg und der Lagegunst zu
den öffentlichen Infrastrukturen und Einkaufsmöglichkeiten bietet es sich im
Sinne einer nachhaltigen und bodensparenden Flächenentwicklung an, maßvoll auch
dichtere Bebauungsstrukturen zu zulassen.
Zunächst
ist geplant, auf dem an das
Hauptschulgebäude angrenzenden rückwärtigen Bereich 19 Reihenhäuser zu
errichten, in denen vorübergehend Flüchtlinge für die Dauer des Asylverfahrens
untergerbacht werden können (siehe auch Vorlage FB4/0375/2016).
Das
Plangebiet ist derzeit nach § 35 BauGB (Außenbereich) zu beurteilen. Es ist
somit das Verfahren nach §§ 2 i.V.m. 2a BauGB durchzuführen. In einer
Umweltprüfung müssen die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt
und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Der
wirksame Flächennutzungsplan stellt den Geltungsbereich überwiegend als Fläche
für die Landwirtschaft dar und muss somit im Parallelverfahren geändert werden
(siehe auch Vorlage FB4/386/2016/1).
Um das Bauleitplanverfahren einzuleiten soll der Aufstellungsbeschluss gefasst werden.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf
den Haushalt.
Alternativen:
Keine