Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften stimmt dem Antrag auf
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 161 vom 23.
September 2011 in der vorliegenden Form nicht zu.
Grundsätzlich steht der Ausschuss maßvollen Entwicklungen im Innenbereich
positiv gegenüber. Mit der vorgesehenen Doppelhausbebauung und ihrem Abstand
insbesondere zur südöstlich gelegenen Nachbarbebauung würde jedoch an dieser
Stelle eine städtebaulich nicht angemessene Verdichtung entstehen.
Je nach Lage im Grundstück und Abständen zur
Nachbarbebauung könnte einer Änderung zu Gunsten einer reduzierten
Neubebebauung, z. B. eines Einzelhauses, ggf. zugestimmt werden. Für einen
derart modifizierten Antrag wäre ein Konsens mit der umgebenden Nachbarschaft
über die städtebauliche Lösung vom Antragsteller zu belegen.
Unabhängig davon könnte das Planänderungsverfahren erst
beginnen, wenn bereits begonnene Planverfahren abgeschlossen sind oder deren
Verfahrensstand dies erlaubt.
Das Projekt würde somit der Planungspriorität C zugeordnet.
Sachverhalt:
Auf den als Anlage 1 in Kopie beigefügten Antrag wird verwiesen.
Der seit
22. Juni 1983 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 161 setzt für das Grundstück überbaubare Grundstücksflächen fest,
die den langfristigen Nutzungsabsichten des Antragstellers entgegen stehen.
Die bislang vom Antragsteller
vorgesehenen stadträumlichen Einzelheiten (Anlage 2) sowie das vorhandene
Planungsrecht (Anlage 3) werden in der Sitzung vorgestellt und erläutert.
Die für das Projekt
erforderliche Bauleitplanung ist noch nicht in die am 19. Januar 2010 beschlossene Prioritätenliste
aufgenommen. Die auf Grund fortgeschrittener Verfahren fortgeschriebene Liste
wird in Kürze vorgelegt.
Soll das Projekt der Priorität A oder B zugeordnet werden, ist ein anderes Projekt dieser Gruppen zurückzustellen.
Finanzielle Auswirkung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine