Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem
Rat folgenden Beschluss zu fassen:
- Die Anteile der Allgemeinheit an den
einzelnen Straßengruppen werden wie folgt festgesetzt:
a) Anliegerstraßen 2
%
b) Fußgängerzonen 67
%
c) Innerörtliche
Straßen 21
%
d) Überörtliche
Straßen 30
%
- Aus dem Betriebsergebnis 2011 wird die verbliebene Unterdeckung bei
den Anliegerstraßen zu 50% (-9.769,28 €), die Unterdeckung aus dem
Betriebsergebnis 2012 bei den Anliegerstraßen und den Fußgängerzonen
ebenfalls zu 50 % (-12.054,70 € und -1.032,59 €) und die
Unterdeckung aus dem Betriebsergebnis 2013 bei den innerörtlichen Straßen
zu 40 % (-34.745,96 €) und den überörtlichen Straßen zu 50 %
(-15.462,37 €) kostensteigernd in die Kalkulation 2015 vorgetragen.
Bei den innerörtlichen und überörtlichen Straßen wird darüber hinaus die
Überdeckung aus dem Betriebsergebnis 2012 mit 100% (1.511,42 € und
2.561,46 €) kostenmindernd in die Kalkulation 2015 vorgetragen.
- Die Gebührensätze je Meter Grundstücksseite
werden wie folgt festgesetzt:
a) Anliegerstraßen 1,60
€/m (2014: 1,58 €/m)
b) Fußgängerzonen 9,60
€/m (2014: 8,85 €/m)
c) Innerörtliche
Straßen 5,91
€/m (2014: 5,24 €/m)
d) Überörtliche
Straßen 5,67
€/m (2014: 4,99 €/m)
- Die XXXVI. Änderungssatzung
(Anlage A) und die zugehörigen Änderungen zum Straßenverzeichnis
(Anlage B) werden beschlossen.
Die Gebührenkalkulation (Anlage E) wird Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt:
Die Straßenreinigungsgebühren sind zuletzt für
das Jahr 2014 festgesetzt worden.
Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2015 hat
ergeben, dass eine Änderung der Gebührensätze wegen des gesetzlich
vorgeschriebenen Kostendeckungsgebotes und Kostenüberdeckungsverbotes
erforderlich ist.
Der Gebührenanteil für die Allgemeinheit, den die
Stadt selbst zu tragen hat, ist durch den Rat festzulegen. Er beträgt lt.
Beschluss des Rates vom 13.12.2007 ca. 20 %.
Der kommunale Eigenanteil muss lt. Kommentierung zwei Gesichtspunkten
Rechnung tragen. Von den Gesamtkosten ist ein Kostenanteil für das
Allgemeininteresse an der Straßenreinigung abzusetzen. Dieser muss nach
herrschender Meinung und derzeit gültiger Rechtsprechung mit mindestens
10 % angesetzt werden.
Ein weiterer Abzug muss erfolgen, wenn Flächen gereinigt werden, für
die es keine gebührenpflichtigen Anlieger gibt (öffentlich zugängliche Park-
und Grünanlagen sowie Straßenkreuzungen und –einmündungen, Verkehrsinseln und
ähnliche dem Verkehr dienende Anlagen). Dieser Anteil muss lt. der
Kommentierung – vorbehaltlich besonderer örtlicher Verhältnisse - in der Regel
mindestens etwa 15 % betragen. Da die Kosten- und Leistungsrechnung bei
der Stadt Meerbusch es ermöglicht, einige nicht gebührenrelevante Kosten direkt
auf gesonderte Endkostenstellen zu buchen, und somit diese nicht in den
Gesamtkosten enthalten sind, ist eine Reduzierung dieses Anteiles auf 10 %
angemessen.
Unter Berücksichtigung dieser beiden Gesichtspunkte ist in der
Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren von den gebührenfähigen Gesamtkosten
ein kommunaler Eigenanteil in Höhe von 20 % abzusetzen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, den im letzten Jahr durch den Rat
festgesetzten Allgemeinanteil in Höhe von ca. 20 % beizubehalten.
Um die Beibehaltung
eines Allgemeinanteiles von ca. 20 % sicherzustellen, ist es nicht notwendig die Allgemeinanteile der
einzelnen Straßengruppen neu festzusetzen. Die Verwaltung schlägt daher vor,
die im letzten Jahr durch den Rat festgesetzten Allgemeinanteile der einzelnen
Straßengruppen ebenfalls beizubehalten.
Nach der Änderung § 6 Abs. 2
Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) am 21.12.2011 sind Kostenüberdeckungen am Ende
eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre (vorher drei
Jahre) auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes
ausgeglichen werden. Hier besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen atypischer
Umstände, Kostenunterdeckungen ausnahmsweise auch noch nach Ablauf eines
Zeitraumes von vier Jahren auszugleichen.
Die Betriebskostenabrechnung für den
Kalkulationszeitraum 2013 ergab insgesamt eine Kostenunterdeckung in Höhe von
-121.379,51 €, die sich folgendermaßen auf die Straßenarten verteilen:
Anliegerstraßen -2.080,38 €
Innerörtliche Straßen -86.864,91 €
Überörtliche Straßen -30.924,75 €
Fußgängerzonen -1.509,47 €
Aus der Betriebskostenabrechnung 2011 verbleibt
bei den Anliegerstraßen eine Unterdeckung von -9.769,28 € (50 % des
Betriebsergebnisses) die zwingend in die Gebührenkalkulation 2015 einzustellen
ist. Diese wirkt sich kostensteigernd aus.
Aus der Betriebskostenabrechnung 2012 erfolgten
keine Vorträge in die Kalkulation 2014. In der Kalkulation 2015 wurden folgende
Vorträge aus dem Ergebnis 2012 berücksichtigt:
Anliegerstraßen 50% -12.054,70 €
Innerörtliche Straßen 100% 1.511,42 €
Überörtliche Straßen 100% 2.561,46 €
Fußgängerzonen 50% -1.032,59 €
Vorträge bei den Anliegerstraßen und den
Fußgängerzonen wirken sich kostensteigernd, die Vorträge bei den innerörtlichen
und überörtlichen Straßen kostenmindernd aus.
Aus Gründen der Gebührenstabilität schlägt die
Verwaltung schlägt vor, aus dem Betriebsergebnis 2013 folgende Vorträge
vorzunehmen:
Innerörtliche Straßen 40% -34.745,96 €
Überörtliche Straßen 50% -15.462,37 €
Die restlichen Vorträge sollten erst in den
Jahren 2016 und 2017 vorgenommen werden.
Wegen verschiedener Zugänge, Abgänge und Umstufungen
von Straßen sowie redaktioneller Berichtigungen ist es des Weiteren
erforderlich, das Straßenverzeichnis (Anlage zu § 1 Abs. 4 der Satzung) zu
ändern.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Der Allgemeinanteil von 20% beträgt 167.568,85 €.
Im Jahr 2015 werden Straßenreinigungsgebühren in Höhe von
ca. 736.000,00 € erwartet.
Alternativen: