Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:

 

  1. Die Anteile der Allgemeinheit an den einzelnen Straßengruppen werden wie folgt festgesetzt:

 

a)  Anliegerstraßen                                                     2 %

b)  Fußgängerzonen                                                  67 %

c)  Innerörtliche Straßen                                           21 %

d)  Überörtliche Straßen                                           30 %

 

  1. Aus dem Betriebsergebnis 2011 wird die verbliebene Unterdeckung bei den Anliegerstraßen zu 50% (-9.769,28 €), die Unterdeckung aus dem Betriebsergebnis 2012 bei den Anliegerstraßen und den Fußgängerzonen ebenfalls zu 50 % (-12.054,70 € und -1.032,59 €) und die Unterdeckung aus dem Betriebsergebnis 2013 bei den innerörtlichen Straßen zu 40 % (-34.745,96 €) und den überörtlichen Straßen zu 50 % (-15.462,37 €) kostensteigernd in die Kalkulation 2015 vorgetragen. Bei den innerörtlichen und überörtlichen Straßen wird darüber hinaus die Überdeckung aus dem Betriebsergebnis 2012 mit 100% (1.511,42 € und 2.561,46 €) kostenmindernd in die Kalkulation 2015 vorgetragen.

 

  1. Die Gebührensätze je Meter Grundstücksseite werden wie folgt festgesetzt:

 

a)  Anliegerstraßen                                              1,60 €/m              (2014:  1,58 €/m)

b)  Fußgängerzonen                                            9,60 €/m              (2014:  8,85 €/m)

c)  Innerörtliche Straßen                                      5,91 €/m              (2014:  5,24 €/m)

d)  Überörtliche Straßen                                      5,67 €/m              (2014:  4,99 €/m)

 

 

 

  1. Die XXXVI. Änderungssatzung (Anlage A) und die zugehörigen Änderungen zum Straßenverzeichnis (Anlage B) werden beschlossen.

Die Gebührenkalkulation (Anlage E) wird Bestandteil des Beschlusses.

 


Sachverhalt:

 

Die Straßenreinigungsgebühren sind zuletzt für das Jahr 2014 festgesetzt worden.

 

Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2015 hat ergeben, dass eine Änderung der Gebührensätze wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Kostendeckungsgebotes und Kostenüberdeckungsverbotes erforderlich ist.

 

Der Gebührenanteil für die Allgemeinheit, den die Stadt selbst zu tragen hat, ist durch den Rat festzulegen. Er beträgt lt. Beschluss des Rates vom 13.12.2007 ca. 20 %.

Der kommunale Eigenanteil muss lt. Kommentierung zwei Gesichtspunkten Rechnung tragen. Von den Gesamtkosten ist ein Kostenanteil für das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung abzusetzen. Dieser muss nach herrschender Meinung und derzeit gültiger Rechtsprechung mit mindestens 10 % angesetzt werden.

Ein weiterer Abzug muss erfolgen, wenn Flächen gereinigt werden, für die es keine gebührenpflichtigen Anlieger gibt (öffentlich zugängliche Park- und Grünanlagen sowie Straßenkreuzungen und –einmündungen, Verkehrsinseln und ähnliche dem Verkehr dienende Anlagen). Dieser Anteil muss lt. der Kommentierung – vorbehaltlich besonderer örtlicher Verhältnisse - in der Regel mindestens etwa 15 % betragen. Da die Kosten- und Leistungsrechnung bei der Stadt Meerbusch es ermöglicht, einige nicht gebührenrelevante Kosten direkt auf gesonderte Endkostenstellen zu buchen, und somit diese nicht in den Gesamtkosten enthalten sind, ist eine Reduzierung dieses Anteiles auf 10 % angemessen.

Unter Berücksichtigung dieser beiden Gesichtspunkte ist in der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren von den gebührenfähigen Gesamtkosten ein kommunaler Eigenanteil in Höhe von 20 % abzusetzen.

Die Verwaltung schlägt daher vor, den im letzten Jahr durch den Rat festgesetzten Allgemeinanteil in Höhe von ca. 20 % beizubehalten.

Um die Beibehaltung eines Allgemeinanteiles von ca. 20 % sicherzustellen, ist es nicht notwendig die Allgemeinanteile der einzelnen Straßengruppen neu festzusetzen. Die Verwaltung schlägt daher vor, die im letzten Jahr durch den Rat festgesetzten Allgemeinanteile der einzelnen Straßengruppen ebenfalls beizubehalten.

 

Nach der Änderung § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) am 21.12.2011 sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre (vorher drei Jahre) auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Hier besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen atypischer Umstände, Kostenunterdeckungen ausnahmsweise auch noch nach Ablauf eines Zeitraumes von vier Jahren auszugleichen.

 

Die Betriebskostenabrechnung für den Kalkulationszeitraum 2013 ergab insgesamt eine Kostenunterdeckung in Höhe von -121.379,51 €, die sich folgendermaßen auf die Straßenarten verteilen:

 

Anliegerstraßen                   -2.080,38 €

Innerörtliche Straßen         -86.864,91 €

Überörtliche Straßen         -30.924,75 €

Fußgängerzonen                 -1.509,47 €

 

Aus der Betriebskostenabrechnung 2011 verbleibt bei den Anliegerstraßen eine Unterdeckung von -9.769,28 € (50 % des Betriebsergebnisses) die zwingend in die Gebührenkalkulation 2015 einzustellen ist. Diese wirkt sich kostensteigernd aus.

 

Aus der Betriebskostenabrechnung 2012 erfolgten keine Vorträge in die Kalkulation 2014. In der Kalkulation 2015 wurden folgende Vorträge aus dem Ergebnis 2012 berücksichtigt:

Anliegerstraßen                             50%       -12.054,70 €

Innerörtliche Straßen                   100%          1.511,42 €

Überörtliche Straßen                   100%          2.561,46 €

Fußgängerzonen                           50%         -1.032,59 €

 

Vorträge bei den Anliegerstraßen und den Fußgängerzonen wirken sich kostensteigernd, die Vorträge bei den innerörtlichen und überörtlichen Straßen kostenmindernd aus.

 

Aus Gründen der Gebührenstabilität schlägt die Verwaltung schlägt vor, aus dem Betriebsergebnis 2013 folgende Vorträge vorzunehmen:

Innerörtliche Straßen                     40%       -34.745,96 €

Überörtliche Straßen                     50%       -15.462,37 €

 

Die restlichen Vorträge sollten erst in den Jahren 2016 und 2017 vorgenommen werden.

 

Wegen verschiedener Zugänge, Abgänge und Umstufungen von Straßen sowie redaktioneller Berichtigungen ist es des Weiteren erforderlich, das Straßenverzeichnis (Anlage zu § 1 Abs. 4 der Satzung) zu ändern.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

Der Allgemeinanteil von 20% beträgt 167.568,85 €.

Im Jahr 2015 werden Straßenreinigungsgebühren in Höhe von ca. 736.000,00 € erwartet.

 


Alternativen: