1. Beschluss über Stellungnahmen
2. Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
Beschlussvorschlag:
1. Beschluss
über Stellungnahmen gem. § 3 (2) BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften stellt fest:
Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 91 in
Meerbusch‑Langst-Kierst im Bereich der Straße „ Zur Rheinfähre“ hat
einschließlich der Entwurfsbegründung sowie den wesentlichen, bereits
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen gemäß
§ 13 (2) Baugesetzbuch ‑BauGB‑ in Verbindung mit
§ 3 (2) BauGB vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414) in der zurzeit geltenden Fassung vom 2. Juni
2014 bis einschließlich 4. Juli 2014 öffentlich ausgelegen. Die
Bebauungsplanänderung wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten
Verfahren aufgestellt, eine Umweltprüfung war somit nicht erforderlich.
Über die eingegangenen Stellungnahmen entscheidet der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange
gegeneinander und untereinander wie folgt:
1. Einwender 1 Schreiben
vom 01.07.2014
Der Stellungnahme / den Bedenken und Anregungen wird nicht gefolgt.
Begründung:
Die Festsetzungen zum
Maß der baulichen Nutzung begründen sich aus dem Planungsziel der Stadt Meerbusch,
einer städtebaulichen Betonung der (auch) touristischen Verkehrsachse (u. a.
zum Fähranleger am Rheinufer und nahe gelegenem Campingplatz) „Zur Rheinfähre“.
Die Erhöhung der Grundflächenzahl (GRZ) von bislang 0,2 – im Bebauungsplan Nr.
91 festgesetzt – auf 0,3 ermöglicht eine etwas höhere bauliche Ausnutzung der
Grundstücksfläche als es gem. Bebauungsplan Nr. 91 zulässig ist. Die Obergrenze
für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung von 0,6 gem. BauNVO wird
jedoch deutlich unterschritten. Im Zusammenspiel mit der festgesetzten
Zweigeschossigkeit sowie der Verbreiterung des Straßenraums um einen 3, 0 m
breiten kombinierten Geh- und Radweg, wird das Ziel einer städtebaulichen
Akzentuierung in diesem Bereich erreicht.
Als Bauweise ist im
Bebauungsplan eine offene Bauweise in Form von Einzelhäusern mit großzügigen
Gärten festgesetzt. Hierdurch wird die dörfliche Struktur, die sich in der
Umgebung wiederfindet, auch weiterhin aufrecht erhalten. Die gestalterischen
Festsetzungen unterstützen das Einfügen der neuen Baukörper in das vorhandene,
dörflich geprägte Ortsbild. Die maximalen Gebäudehöhen orientieren sich an der
Gebäudehöhe des Hauptgebäudes des ehem. Restaurantbetriebes. Die
Höhenentwicklung steht im Kontext mit der städtebaulichen Betonung der Straße
„Zur Rheinfähre“, wobei die Firsthöhen der umliegenden Gebäude geringfügig
niedriger sind. Sowohl südlich als auch nördlich (auf der gegenüberliegenden
Seite der Straße „Zur Rheinfähre“) des Plangebietes befinden sich bereits im
Bestand zweigeschossige Gebäude. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde
der LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland beteiligt. Aus Sicht des
Denkmalschutzes bestehen keine Bedenken gegen die vorliegende Planung. Eine
Beeinträchtigung von Baudenkmälern in der näheren Umgebung wird nicht erkannt.
Die vorhandenen
ortsbildprägenden Winterlinden werden im Bebauungsplan als erhalswert
festgesetzt. Die Bäume sind wesentlich größer als eine auf Grundlage der
Festsetzungen des in Rede stehenden Bebauungsplanes zulässige
Bebauung. Die Kronenbereiche der Bäume werden nicht verschattet, sodass die
Bäume weiterhin Licht aufnehmen können. Entsprechend liegt keine
Beeinträchtigung des ortsbildprägenden und erhaltenswerten Baumbestandes vor.
Weitere ortsprägende Flora ist im Plangebiet nicht vorhanden.
2. Rhein-Kreis Neuss Schreiben vom 08.07.2014
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zu den genannten Punkten sind in der Bebauungsplanänderung unter
„Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise“ entsprechnede Formulierungen
aufgenommen. Der Hinweis zu „Bodenschutz“ wird in den Baugenehmigungsverfahren
berücksichtigt.
2. Satzungsbeschluss
gem. § 10 (1) BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt,
folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt
beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 91 in Meerbusch‑Langst-Kierst
im Bereich der Straße „Zur Rheinfähre“, als Satzung gemäß
§ 10 (1) Baugesetzbuch ‑BauGB‑ vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) in
Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen
vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV.NRW. S. 878).
Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung umfasst die
Flurstücke 217 bis 219 der Flur 10 der Gemarkung Langst-Kierst sowie den
anliegenden Teil der Straße „Zur Rheinfähre“ und ist im Übersichtsplan
gekennzeichnet.
Gleichzeitig wird die Entwurfsbegründung als Entscheidungsbegründung
gemäß § 9 (8) BauGB beschlossen.
Dabei machte sich der Rat ergänzend die vom Ausschuss
für Planung und Liegenschaften am
2. September 2014 beschlossene Abwägung zur öffentlichen
Entwurfsauslegung zu eigen.
Die Abwägungen lagen dem Rat der Stadt in der Fassung
der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses für Planung und Liegenschaften
vom 2. September 2014 vor. Die zu den Abwägungsbeschlüssen des Ausschusses
gehörende Vorlage mit den eingegangenen Stellungnahmen waren dem Rat bekannt.
Mit dem Inkrafttreten dieses Änderungsplanes treten die entgegenstehenden
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 91 außer Kraft.
Sachverhalt:
Der Entwurf der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 91 hat einschließlich der Entwurfsbegründung sowie den
wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und
Informationen vom 2. Juni 2014 bis einschließlich 4. Juli 2014 gemäß
§ 13 (2) BauGB in Verbindung mit § 3 (2) BauGB
öffentlich ausgelegen.
Aus der Öffentlichkeit wurde die als Anlage 1 in Kopie beigefügte
Stellungnahme vorgebracht.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange sowie die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 3. Juni 2014 über
die öffentliche Entwurfsauslegung benachrichtigt.
Die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie
die beteiligten Nachbargemeinden sind der als Anlage 2 in Kopie
beigefügten Liste zu entnehmen.
Es wurde die als Anlage 3 in Kopie beigefügte Stellungnahme
vorgebracht.
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften hat nunmehr über die
eingegangenen Stellungnahmen unter Abwägung der privaten und öffentlichen
Belange gegeneinander und untereinander zu entscheiden.
Folgt der Ausschuss dem Beschlussvorschlag zu den Stellungnahmen, kann
der Plan dem Rat zum Beschluss als Satzung empfohlen werden.
Die Aufstellung des Planes erfolgte im beschleunigten Verfahren. Im Rahmen dessen wurde auf eine frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung verzichtet und die Offenlage nach § 3 (2) BauGB durchgeführt. Dementsprechend entfallen Beschlüsse über die vorzeitigen Beteiligungen.