Betreff
Erlass einer neuen Wahlordnung für die Wahl der direkt zu wählenden Mitglieder des Integrationsrates
Vorlage
FB1/740/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die Wahlordnung für die Wahl der direkt zu wählenden Mitglieder des Integrationsrates in der als Anlage beigefügten Fassung.

 


Sachverhalt:

 

Ein Integrationsrat ist in Gemeinden zu bilden, in denen mindestens 5 000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben. Hierbei ist nach einer Erläuterung des Ministeriums für Inneres und Kommunales auf die Zahl der melderechtlich erfassten ausländischen Einwohner abzustellen. Diese beträgt in Meerbusch aktuell 5 760, so dass auch künftig ein Integrationsrat zu bilden ist. Gemäß § 9 Absatz 1 der Hauptsatzung besteht er aus 15 Mitgliedern, von denen zehn gewählt und fünf vom Rat bestellt werden.

 

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) erfolgte eine Änderung des § 27 der Gemeindeordnung NRW, der die Regelungen zur Wahl der Integrationsräte und zu deren Aufgaben trifft.

 

Im Wesentlichen ergeben sich aus der Neufassung des § 27 GO für die Wahl folgende Änderungen:

  • Einheitlicher Wahltermin: Die Wahl der Mitglieder findet künftig am Tag der Kommunalwahl statt. Die nächste Wahl findet somit bereits am 25. Mai 2014 zeitgleich mit der Europawahl, der Kreistags-, Bürgermeister- und Ratswahl statt.
  • Vertreterregelung: Künftig können für die Mitglieder nach Listen und die Einzelbewerber Stellvertreter gewählt werden.
  • Erweiterung des Kreises der Wahlberechtigten.
  • Die Zahl der gewählten Mitglieder muss die Zahl der zu bestellenden Ratsmitglieder übersteigen.
  • § 29 des Kommunalwahlgesetzes, der die Auszählung der Stimmen unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung durch den Wahlvorstand vorschreibt, gilt nur noch dann, wenn die Gemeinde keine abweichende Regelung trifft: Dies eröffnet die Möglichkeit, die Stimmbezirke den Kommunalwahlbezirken anzupassen und die in den Stimmbezirken abgegebenen Stimmen zur Wahrung des Wahlgeheimnisses zentral auszuzählen.

 

Wegen der umfangreichen Änderungen empfiehlt die Verwaltung, die Wahlordnung für die Wahl der direkt zu wählenden Mitglieder des Integrationsrates vom 29. Oktober 2009 aufzuheben und durch eine Neufassung zu ersetzen.

 

Die beiliegende Neufassung basiert auf dem Entwurf einer Mustersatzung für den Städte- und Gemeindebund und ergänzt die einschlägigen, nach der GO auch hier geltenden Regelungen des Kommunalwahlgesetzes.

 

Von der unmittelbaren Geltung ausgenommen sind die Bestimmungen des KWahlG zur Einreichung und Behandlung der Wahlvorschläge, zu den Stimmzetteln, zum Wahlsystem und zur Verteilung der Sitze (§§ 14 bis 21 KWahlG). Dies eröffnet die Möglichkeit, bei den Wahlvorschlägen auch künftig auf das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften zu verzichten. Die Fristen für Bekanntmachungen, zur Einreichung der Wahlvorschläge und zur Feststellung des Wahlergebnisses sowie das Wahlsystem sollten im Interesse einer einheitlichen Handhabung jedoch, wie auch in der Mustersatzung vorgeschlagen, übernommen werden.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen: