Betreff
Inklusion an allgemeinen Schulen
Vorlage
DezII/220/2013
Art
Informationsvorlage

 

Seit 2009 ist die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom Dezember 2006 auch für Deutschland verbindlich. Alle Bundesländer waren deshalb in der Verpflichtung, ihre Schulgesetze entsprechend zu entwickeln und im Hinblick auf ein inklusives Bildungssystem zu konkretisieren.

 

Am 16. Oktober 2013 hat nunmehr der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen das erste Gesetz zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen an den Schulen durch das 9. Schulrechtsänderungsgesetz beschlossen. Es wird zum 1. August 2014 in Kraft treten. Untergesetzliche Vorschriften, die für die Umsetzung zwingend sind, wurden bisher nicht erlassen.

 

Die aktuelle Situation der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf in NRW, die Situation in Meerbusch, die wesentlichen Änderungen des Gesetzes sowie die daraus resultierenden künftigen Anforderungen sind Inhalt dieser Vorlage.

 

 

1. Derzeitige Situation in NRW

 

Nach Angabe des Schulministeriums NRW hatten 4,8% der Schülerinnen und Schüler in NRW im Schuljahr 2012 / 2013 einen sonderpädagogischen Förderbedarf; im Jahre 1991 waren dies noch 3,1%.

 

Von der Gesamtzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besuchten 93.785 Schülerinnen und Schüler eine Förderschule, 32.389 wurden an allgemeinen Schulen unterrichtet. Die Integrationsquote betrug im Primarbereich 33,6% (Schuljahr 2008/09 20,3%), im Bereich Sek. I 18,4% (Schuljahr 2008/09 8,1%). Bis zum Jahre 2017 soll eine Integrationsquote von 50% erreicht werden.

 

Ohne Berücksichtigung der Schüler mit Förderbedarf an Berufskollegs und Waldorf-Förderschülern verteilten sich die Schülerinnen und Schüler auf die 7 Förderschwerpunkte landesweit wie folgt:

 

 

 

 

 

 

 

Tabelle 1)  Schüler nach Förderbereichen an Förderschulen in NRW im Schuljahr 2012/13  

 

         

                                                                                                 Quelle: Schulministerium NRW

 

Die Schüler mit dem Förderbereich Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung stellen mit einem Anteil von 65,4% die größte Gruppe der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

 

 

2. Situation in Meerbusch

 

Erst 4 Jahre nach der Ratifizierung wurde im Land Nordrhein-Westfalen eine gesetzliche Änderung des Schulgesetzes verabschiedet. Unabhängig davon hat die Landesregierung auf untergesetzlichem Wege versucht, die Inklusion faktisch voranzutreiben und dem Wunsch von Eltern nach gemeinsamen Lernen zu entsprechen. Die Schulaufsichtsämter wurden flächendeckend angehalten, so viele Kinder wie möglich an allgemeine Schulen zu überweisen.

 

Diese Entwicklung hat in der jüngeren Vergangenheit landesweit zu einem Rückgang der Schülerzahlen der Förderschulen – insbesondere in den Förderbereichen Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung – geführt. Die städt. Raphaelschule in Meerbusch als Schule für den Förderschwerpunkt Lernen war in ihrer Existenz gefährdet, weil die erforderlichen Schülerzahlen zur Fortführung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes perspektivisch nicht mehr erreichbar waren. Eine ähnliche Situation zeigte sich auch für den Schulverbund Kaarst/Korschenbroich; durch den Zusammenschluss der beiden Schulen aus Meerbusch und Kaarst in Schulträgerschaft des Rhein-Kreises Neuss konnte das schulische Angebot einer Förderschule wohnortnah für Meerbuscher Schüler erhalten bleiben.

 

Auf der anderen Seite hatte das Verfahren der Schulaufsicht bei der Bestimmung des Förderortes und der Errichtung integrativer Lerngruppen zur Folge, dass auch ohne schulgesetzliche Regelungen vermehrt Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen in Meerbusch aufgenommen wurden. 

 

 

 

Tabelle 2)  Schüler an Grundschulen

 

         

 

 

Die Schüler mit dem Förderbereich Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung stellen 95% der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

 

 

Tabelle 3)  Verteilung der Schüler nach Grundschulen im Schuljahr 2013/14

 

 

 

     

 

 

Die mit Abstand höchste Anzahl von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden an der städt. Adam-Riese-Grundschule beschult, die sich durch die Beratung der Schulaufsicht zu einer Schwerpunktschule entwickelt hat. Die städt. Martinusschule hat seit Aufgabe der Raphaelschule Schüler mit Förderbedarf insbesondere von dort aufgenommen.  Der Schulträger begrüßt die Initiative des Schulamtes, auch an der Brüder-Grimm-Gemeinschaftsgrundschule Sonderpädagogen einzusetzen, damit dort ebenfalls Schüler in den gemeinsamen Unterricht aufgenommen werden können.

 

 

Tabelle 4)  Schüler an weiterführenden Schulen

 

          

 

 

Als Schulform des gemeinsamen Lernens hat die städt. Maria-Montessori-Gesamtschule bereits in der Vergangenheit umfänglich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowohl zielgleich als auch zieldifferent aufgenommen. Auch die Hauptschule nahm immer wieder Schüler mit Förderbedarf auf, um sie zum Hauptschulabschluss zu führen. Die Realschule und die beiden Gymnasien waren immer wieder Förderort für zielgleich zu fördernde Schüler.

 

Seit dem Schuljahr 2013/14 ist am Mataré-Gymnasium eine integrative Lerngruppe für fünf Schüler und Schülerinnen eingerichtet, an der Realschule wird in diesem Schuljahr ein Schüler gefördert.

 

An der städt. Maria-Montessori-Gesamtschule wurden mit Hilfe des Fördervereins und Schülereltern seitens des Schulträgers mehrere Klassen-/Unterrichtsräume für Schüler mit Hörbehinderung optimiert. Ingesamt 9 Schüler mit Förderbedarf Hören und Kommunikation z.T. auch aus umliegenden Schulträgerbezirken besuchen diese Schule.

 

Mit einem Anteil von 56% stellen auch an den weiterführenden Schulen die Schüler mit dem Förderbereich Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung die größte Gruppe.

 

 

3. Wesentliche Änderungen aufgrund des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes

 

Inklusive Bildung und Erziehung in allgemeinen Schulen werden im Schulgesetz NRW als Regelfall verankert. Eine inklusive Schule ist eine allgemeine Schule mit den personellen und sächlichen Voraussetzungen für die sonderpädagogische Unterstützung der Schülerinnen und Schüler. Hieran zeigt sich das gewandelte Verständnis der sonderpädagogischen Förderung: Nicht die Schülerin oder der Schüler muss sich an das Bildungsangebot der Schule anpassen, sondern umgekehrt, diese an die Bedürfnisse der Schülerin oder des Schülers.

 

In Umsetzung der Neuregelung haben die Eltern grundsätzlich das Recht, dass ihr Kind mit Behinderung eine allgemeine Schule besucht. Ihnen bleibt es aber auch unbenommen, zu beantragen, dass ihr Kind in eine Förderschule aufgenommen wird.

 

Die sonderpädagogische Unterstützung in einem inklusiven Schulsystem soll weiterentwickelt werden. Dies fügt sich in den grundsätzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule ein, Schülerinnen und Schüler nach ihren speziellen Bedürfnissen, Lernerfordernissen und Kompetenzen zu fördern. Schulische Bildungsangebote des Gemeinsamen Lernens sind Gegenstand der Schulentwicklungsplanung.

 

Zentrale und grundsätzliche Änderungen sind in den §§ 19 und 20 des Schulgesetzes niedergelegt.

 

Von besonderer Bedeutung ist die Beschneidung des Rechts der Schule zur Einleitung eines Verfahrens auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes. Dieses können künftig grundsätzlich nur die Eltern beantragen, die Schulen selbst zunächst gar nicht, sondern erst nach Vollendung des 3. Schuljahres bis zur Vollendung des 6. Schuljahres. Bezüglich des Förderschwerpunktes emotionale und soziale Entwicklung ist das nur zulässig ,wenn eine Selbst- oder Fremdgefährdung der Schüler vorliegt.

 

Die kommunalen Spitzenverbände haben insbesondere diese gesetzliche Neuregelung kritisiert. In der Vergangenheit sind nur rd. 5% der Feststellungsverfahren von Eltern eingeleitet worden, 95% auf Antrag der Schulen. Es liegt insofern die Erwartung nahe, dass künftig bei einer wesentlichen Anzahl von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, vor allem in den Bereichen Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung, die die mit Abstand größte Gruppe der Schüler mit Förderbedarf stellt, – erst gar nicht festgestellt wird. Mittelbar kann dies zur Folge haben, dass unterstützungsbedürftige Schülerinnen und Schüler ohne die notwendige Unterstützung allein gelassen werden und dieser Mangel an Unterstützung – wenn überhaupt möglich – über kommunales Personal (Schulpsychologen, Schulsozialarbeiter, Integrationshelfer etc.) aufgefangen werden muss. 

 

Wie das Verfahren der Diagnostik zur Feststellung des Förderbedarfes aussehen soll, ist bisher unbekannt, da es im Gesetz an einer entsprechenden Regelung fehlt. Die entsprechende RVO wurde bisher nicht erlassen.

 

An die Stelle der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Förderort tritt deren begründeter Vorschlag an die Eltern. Die Eltern haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihnen die Schulaufsichtsbehörde mindestens eine konkrete und möglichst gut erreichbare allgemeine Schule vorschlägt, an der ihr Kind auch aufgenommen werden kann. Es besteht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ein Anspruch auf den Besuch einer bestimmten von den Eltern gewünschten Schulform, nicht jedoch auf eine konkrete allgemeine Schule. Dies ist zuvor zwischen Schulaufsicht, Schulträger und Schule zu klären.

 

Bereits beim Vorschlag der Schulaufsicht muss gewährleistet sein, dass die personellen und sächlichen Voraussetzungen an der für Gemeinsames Lernen vorgesehenen Schule erfüllt sind.

 

Bisher richtete sich die Ausstattung der allgemein bildenden Schulen für Schüler mit Förderbedarf nach der VO zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz NW; für Schüler mit Förderschwerpunkt Lernen in der Grundschule beträgt die Schüler : Lehrerrelation  1 : 10,47,  für Sprache 1 : 8,53. Ab dem Schuljahr 2014 / 2015 sollen die notwendigen Lehrerstellen für eine sonderpädagogische Förderung im Bereich der Förderschwerpunkte Lernen, emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache im Rahmen von regionalen Stellenbudgets zur Verfügung gestellt werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die notwendigen Stellen für sonderpädagogische Förderung in diesen Förderbereichen unabhängig davon zur Verfügung stehen, ob Eltern Anträge auf Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung in diesen Förderschwerpunkten stellen werden oder nicht. Das Land hat den voraussichtlichen Mehrbedarf an zusätzlichen Lehrerstellen bis 2017 mit 1.800 gegenüber dem Haushalt 2012 berechnet. Dem bestehenden Mangel an Hochschulabsolventen mit entsprechendem Studium sollen zeitlich befristet Qualifikationsmaßnahmen angeboten werden.

 

Für die Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen gelten grundsätzlich die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen einschließlich der Unterrichtsfächer und der Stundentafeln. Die Organisation des Unterrichts soll den pädagogischen Erfordernissen folgen und umfasst das gesamte methodisch-didaktische Handlungsrepertoire.

 

Auf dem Weg zu einem inklusiven Schulangebot können die Schulträger mit Zustimmung der oberen Schulaufsicht Schwerpunktschulen einrichten. Schwerpunktschulen sind Schulen, die insbesondere den personellen und sächlichen Anforderungen gerecht werden sollen, die für eine qualitativ hochwertige Wahrnehmung des schulischen Bildungsauftrags in allgemeinen Schulen bei Schülerinnen und Schülern mit komplexem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf notwendig sind.

 

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das gemeinsame Lernen mit Schüler mit Förderbedarf Lernen, Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung  keiner besonderen sächlichen Vorkehrungen bedürfen. Deshalb reichen diese Förderbedarfsgruppen nicht für eine Schwerpunktbildung aus.

 

Schwerpunktschulen müssen demnach über die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung hinaus mindestens einen weiteren Förderschwerpunkt – also körperlich-motorische Entwicklung, geistige Entwicklung, Hören und Kommunikation oder Sehen – abdecken. Das bedeutet für die Stadt Meerbusch, wenn sie eine solche Schwerpunktschule errichten würde, dass sie diese für einen Förderbedarf herrichten müsste, auf dessen Belange und Notwendigkeiten ihre Schulen derzeit nicht eingerichtet sind.

 

Die Einrichtung von Schwerpunktschulen (ob, welche, wie viele und wo?) wird in die Entscheidungsmacht der Schulträger gelegt. Während die Idee von Schwerpunktschulen als Durchgangsstadium zu einer vollständigen Inklusion für den Bereich der größeren Schulträger durchaus schlüssig erscheint, sind die Konsequenzen für ländlich strukturierte Gebiete, so auch die Auffassung der Spitzenverbände, nicht zu Ende gedacht. Mit der Anerkennung des Status einer Schwerpunktschule und dem damit verbundenen Signal, für die Aufnahme von Schülern mit Lernbehinderung, emotionalen und sozialen Störungen und mindestens einer weiteren Behinderungsart gerüstet zu sein, wird die Schulaufsicht die betreffende Schule stets bei den Empfehlungen für eine inklusionsgeeignete allgemeine Schule „berücksichtigen“. Dies gilt umso mehr, wenn sich wohnortnähere Alternativen nicht anbieten. Wegen des Rechtsanspruchs der Eltern auf Nennung wenigstens einer allgemeinen Schule wird der Aufsicht gar nichts anderes übrig bleiben, als die Schwerpunktschule bis zur Erschöpfung sämtlicher Kapazitätsgrenzen in Anspruch zu nehmen.

 

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass für die zahlenmäßig kleinere Gruppe der Schüler außerhalb der Lern- und Entwicklungsstörungen die personellen und sächlichen Voraussetzungen nicht an allen allgemeinen Schulen sofort geschaffen werden können, zudem sieht er eine Bündelung auch aus pädagogischen Gründen als sinnvoll an.

 

 

4. Konnexitätsrelevanz des 9. Schulrechtsänderugnsgesetzes

 

Nach Auffassung der Landesregierung zum Entwurf des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes führt das Gesetz nicht zu einer Ausgleichspflicht des Landes gegenüber den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Sinne des Konnex AG. Dieser Auffassung haben die kommunalen Spitzenverbände immer widersprochen und eine Verfassungsklage angekündigt.

 

Anders als von der Landesregierung angenommen, führten die Regelungen des novellierten Gesetzes auch zu finanziellen Mehrbelastungen der Gemeinden und Gemeindeverbände:

 

- Schülerfahrkosten,

- Schulräume,

- schulische Sachausstattung,

- zusätzliche und spezielle Lehr- und Lernmittel,

- zusätzliche Personalkosten,

- Kosten der außerunterrichtlichen Betreuung,

- Kosten der Unterstützungszentren.

 

 

Auch die Erfahrungen der Stadt decken diese Annahme der Landesregierung nicht; allein zur Schaffung notwendiger Differenzierungsräume für die integrativen Gruppen an der städt. Maria-Montessori-Gesamtschule musste ein Ausbau des Schulgebäudes erfolgen, dessen Kosten sich mit 250.000 € beziffern und voll zu Lasten des städt. Haushaltes finanziert werden musste. Zu erwarten ist zudem ein weiter Anstieg der kommunalen Lasten u.a. durch die Beschäftigung von Integrationshelfern (Aufwand im Schuljahr 2012/13 300.511 €).

 

Im parlamentarischen Beratungsverfahren wurde beschlossen, im 9. Schulrechtsänderungsgesetz neben der Evaluierung der Gesetzesauswirkungen eine gesonderte Untersuchung bis zum 31. Januar 2014 zu bestimmen, ob und ggf. welche finanziellen Auswirkungen für die Kommunen entstehen. Die kommunalen Spitzenverbände haben allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Zeitrahmen für eine Einigung am 31. Januar 2014 ende und im Falle eines Scheiterns der Gespräche die Option einer Verfassungsklage bestehen bleibe.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5. Weitere Entwicklung

 

5.1 Grundschulen

 

In einem Runderlass vom 25. Oktober 2013 hat das Schulministerium das vorläufige Verfahren zur Aufnahme von Kindern mit bereits festgestelltem Förderbedarf geregelt. Hier die Auszüge, die für diese Informationsvorlage von Bedeutung sind:

 

„...Begleitend  zu dieser Gesetzesänderung sind daher ... die Vorschriften zum Anmelde – und Aufnahmeverfahren in der AO-GS anzupassen. Die entsprechende Änderung der AO-GS ist eingeleitet, wird jedoch wegen des zeitaufwändigen Verordnungsgebungsverfahrens nicht rechtzeitig zum Anmeldeverfahren der Grundschulen für das Schuljahr 2014 / 2015 in Kraft treten können. Ich bitte daher ... im Vorgriff auf die beabsichtigte Änderung ... bereits wie folgt zu verfahren:

 

Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität......

 

Kinder mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung haben Anspruch auf Aufnahme in die von der Schulaufsicht vorgeschlagene, ihrer Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart, in der Gemeinsames Lernen ... eingerichtet ist...

 

Endgültige Aufnahmeentscheidungen können erst getroffen werden, wenn die organisatorischen und personellen Voraussetzungen wie zum Beispiel die Verabschiedung des Haushalts und die Einhaltung der kommunalen Klassenrichtzahl für das Schuljahr 2014 / 2015 geklärt sind [ Erläuterung: Das ist nach dem 15. Januar 2014 ]. Ich bitte darum, dafür Sorge zu tragen, dass das den Eltern bewusst ist...

 

Ihre Erfahrungen mit dem Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2014 / 2015 an Grundschulen bitte ich mir nach Abschluss des Verfahrens mitzuteilen. Die kommunalen Spitzenverbände erhalten diesen Erlass mit der Bitte ihre Mitgliedskommunen zu informieren sowie mit der Bitte, das Ministerium über Ihre [gemeint ist wohl „ihre“] zu informieren....“

 

Auch das zeigt, wie sehr die Verpflichtungen aus der Behindertenrechtskonvention und den daraus folgenden staatlichen Gesetzen dem Vorbehalt der progressiven Entwicklung unterliegen. Notwendige Änderungen können ihrer Natur nach nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums umgesetzt werden.

 

Das bedeutet, dass im Zuge der Umsetzung insbesondere die kommenden Anmeldungen zur Grundschule und die sich daraus ergebenden Erfahrungen genau zu beobachten und zu analysieren sind.

 

Was aus den vorhandenen Zahlen nicht abgeschätzt werden kann, ist das Schulwahlverhalten von Eltern mit Kindern, die einen Förderbedarf in den Bereichen geistige Entwicklung, körperlich motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation oder Sehen haben. Die Förderschulen mit diesen Schwerpunkten befinden sich überwiegend in der Trägerschaft der Landschaftsverbände, wenige in der Trägerschaft kreisfreier Städte. Über das Schulwahlverhalten in Bezug auf diese Arten von Förderbedarf gibt es keine auf Erfahrungswerten basierende Prognosen.

 

In den Fällen solchen Förderbedarfs wird es nach wie vor der Einzelzustimmung durch den Schulträger bedürfen. Sie kann dann nicht erteilt werden, wenn die sächlichen oder vom Schulträger sicher zu stellenden personellen Voraussetzungen nicht vorhanden sind und nicht mit vertretbarem Aufwand zu schaffen sind. Das ist vom Einzelfall abhängig und kann mangels Erfahrung auch nicht pauschal prognostiziert werden.

 

Nach dem Anmeldeverfahren zu den Grundschulen wird es ein gemeinsames Gespräch mit den Grundschulleitungen und dem Schulamt geben, um die Erfahrungen und Erkenntnisse nach den Schulanmeldungen auszuwerten. Dabei wird zu berücksichtigen sein, wie das Schulamt die Schulen mit Sonderpädagogen aus dem regionalen Stellenbudget ausstattet. Die untergesetzlichen Vorschriften hierzu (Verordnung zu § 93 Schulgesetz wg. Schüler-Lehrer-Relation, Verwaltungsvorschriften oder Stellenplan-Zuordnungen) sind noch nicht in Kraft.

 

 

5.2 Weiterführende Schulen

 

Neue integrative Lerngruppen werden ab dem 1. August 2014 nicht mehr eingerichtet, bestehende laufen bis zum Ende der Schullaufbahn ihrer Teilnehmer wie folgt aus:

 

Schuljahr

Maria-Montessori-

Gesamtschule

Mataré-Gymnasium

insgesamt

2013 / 2014

5 iLG

1 iLG

6 iLG

2014 / 2015

5 iLG

1 iLG

6 iLG

2015 / 2016

4 iLG

1 iLG

5 iLG

2016 / 2017

3 iLG

1 iLG

4 iLG

2017 / 2018

2 iLG

1 iLG

3 iLG

2018 / 2019

1 iLG

1 iLG

2 iLG

 

 

 

 

 

 

Aus Schulträgersicht bedeutet das für das kommende Schuljahr 2014 / 2015, dass der momentane räumliche Bedarf unverändert fortbesteht. Die integrativen Lerngruppen müssen weitergeführt werden, die Schüler dieser Gruppen haben einen Anspruch, ihre Schullaufbahn auf dem eingeschlagenen Weg zu den derzeitigen Bedingungen zu Ende zu führen. Insofern entstehen kurzfristig keine freien Raumkapazitäten für das gemeinsame Lernen. Die Räume für die integrativen Lerngruppen an der Maria-Montessori-Gesamtschule mussten zusätzlich geschaffen werden, was zeigt, dass es dort keine weiteren freien Raumkapazitäten gibt.

 

Für die weiterführenden Schulen gilt ebenso wie für die Grundschulen, dass die Ausführungsvorschriften, die auch Art, Maß und Umfang der sächlichen und personellen Ausstattung durch den Schulträger bestimmen, noch nicht feststehen. Es gibt derzeit für diese Schulstufen, anders als für die Schulen der Primarstufe, auch keinen Erlass  mit vorläufigen Regeln.

 

Für das zielgleiche gemeinsame Lernen nach dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz spricht nichts dagegen, im kommenden Schuljahr dieselben Ressourcen zu nutzen wie bereits bisher im Rahmen des zielgleichen gemeinsamen Unterrichts. Dazu gehören auch die besonderen räumlichen Voraussetzungen, die bisher geschaffen wurden, namentlich im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation an der Maria-Montessori-Gesamtschule oder die oben beschriebene Barrierefreiheit.

 

In jedem Fall setzt die Einrichtung des gemeinsamen Lernens an einer städtischen Schule die Zustimmung der Stadt Meerbusch als Schulträger voraus.

 

In einem ersten orientierenden Gespräch der Schulträger mit der unteren und der oberen Schulaufsicht wurden seitens der Schulaufsicht mitgeteilt, dass es insgesamt 13 Meerbuscher Schüler in den Abschlussklassen der Grundschulen bzw. in der vierten Klasse der Förderschule gebe, die im kommenden Schuljahr in eine allgemeine weiterführende Schule wechseln könnten. Davon seien vier zielgleich und neun zieldifferent zu unterrichten. Nähere Angaben zum Förderbedarf sind nicht bekannt.

 

Hinsichtlich der Bildung von Schwerpunktschulen ist in jedem Fall eine generelle Abstimmung zwischen den kommunalen Schulträgern der Region erforderlich. Diese Abstimmung soll gewährleisten, dass alle Schwerpunkte erreichbar sind. Andererseits muss vermieden werden, dass einzelne Schwerpunkte mehrfach vorhanden sind, andere dafür gänzlich fehlen. Nicht zuletzt müssen sich die kommunalen Schulträger einer Region wohl auch darüber verständigen, wie die Schulträgerlast für solche über das Gemeindegebiet hinaus reichenden Angebote gleichmäßig getragen wird.

 

 


In Vertretung

 

 

 

Angelika Mielke-Westerlage

Erste Beigeordnete