Seit 2009 ist die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom Dezember 2006 auch für Deutschland verbindlich. Alle Bundesländer waren deshalb in der Verpflichtung, ihre Schulgesetze entsprechend zu entwickeln und im Hinblick auf ein inklusives Bildungssystem zu konkretisieren.
Am 16. Oktober 2013 hat nunmehr der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen das erste Gesetz zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen an den Schulen durch das 9. Schulrechtsänderungsgesetz beschlossen. Es wird zum 1. August 2014 in Kraft treten. Untergesetzliche Vorschriften, die für die Umsetzung zwingend sind, wurden bisher nicht erlassen.
Die aktuelle Situation der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf in NRW, die Situation in Meerbusch, die wesentlichen Änderungen des Gesetzes sowie die daraus resultierenden künftigen Anforderungen sind Inhalt dieser Vorlage.
1. Derzeitige Situation in NRW
Nach Angabe des Schulministeriums NRW hatten 4,8% der Schülerinnen und Schüler in NRW im Schuljahr 2012 / 2013 einen sonderpädagogischen Förderbedarf; im Jahre 1991 waren dies noch 3,1%.
Von der Gesamtzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besuchten 93.785 Schülerinnen und Schüler eine Förderschule, 32.389 wurden an allgemeinen Schulen unterrichtet. Die Integrationsquote betrug im Primarbereich 33,6% (Schuljahr 2008/09 20,3%), im Bereich Sek. I 18,4% (Schuljahr 2008/09 8,1%). Bis zum Jahre 2017 soll eine Integrationsquote von 50% erreicht werden.
Ohne Berücksichtigung der Schüler mit Förderbedarf an Berufskollegs und Waldorf-Förderschülern verteilten sich die Schülerinnen und Schüler auf die 7 Förderschwerpunkte landesweit wie folgt:
Tabelle 1) Schüler nach Förderbereichen an Förderschulen in NRW im Schuljahr 2012/13
Quelle: Schulministerium NRW
Die Schüler mit dem Förderbereich Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung stellen mit einem Anteil von 65,4% die größte Gruppe der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
2. Situation in Meerbusch
Erst 4 Jahre nach der Ratifizierung wurde im Land Nordrhein-Westfalen eine gesetzliche Änderung des Schulgesetzes verabschiedet. Unabhängig davon hat die Landesregierung auf untergesetzlichem Wege versucht, die Inklusion faktisch voranzutreiben und dem Wunsch von Eltern nach gemeinsamen Lernen zu entsprechen. Die Schulaufsichtsämter wurden flächendeckend angehalten, so viele Kinder wie möglich an allgemeine Schulen zu überweisen.
Diese Entwicklung hat in der jüngeren Vergangenheit landesweit zu einem Rückgang der Schülerzahlen der Förderschulen – insbesondere in den Förderbereichen Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung – geführt. Die städt. Raphaelschule in Meerbusch als Schule für den Förderschwerpunkt Lernen war in ihrer Existenz gefährdet, weil die erforderlichen Schülerzahlen zur Fortführung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes perspektivisch nicht mehr erreichbar waren. Eine ähnliche Situation zeigte sich auch für den Schulverbund Kaarst/Korschenbroich; durch den Zusammenschluss der beiden Schulen aus Meerbusch und Kaarst in Schulträgerschaft des Rhein-Kreises Neuss konnte das schulische Angebot einer Förderschule wohnortnah für Meerbuscher Schüler erhalten bleiben.
Auf der anderen Seite hatte das Verfahren der Schulaufsicht bei der Bestimmung des Förderortes und der Errichtung integrativer Lerngruppen zur Folge, dass auch ohne schulgesetzliche Regelungen vermehrt Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen in Meerbusch aufgenommen wurden.
Tabelle 2) Schüler an Grundschulen
Die Schüler mit dem Förderbereich Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung stellen 95% der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
Tabelle 3) Verteilung der Schüler nach Grundschulen im Schuljahr 2013/14
Die mit Abstand höchste Anzahl von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden an der städt. Adam-Riese-Grundschule beschult, die sich durch die Beratung der Schulaufsicht zu einer Schwerpunktschule entwickelt hat. Die städt. Martinusschule hat seit Aufgabe der Raphaelschule Schüler mit Förderbedarf insbesondere von dort aufgenommen. Der Schulträger begrüßt die Initiative des Schulamtes, auch an der Brüder-Grimm-Gemeinschaftsgrundschule Sonderpädagogen einzusetzen, damit dort ebenfalls Schüler in den gemeinsamen Unterricht aufgenommen werden können.
Tabelle 4) Schüler an weiterführenden Schulen
Als Schulform des gemeinsamen Lernens hat die städt. Maria-Montessori-Gesamtschule bereits in der Vergangenheit umfänglich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowohl zielgleich als auch zieldifferent aufgenommen. Auch die Hauptschule nahm immer wieder Schüler mit Förderbedarf auf, um sie zum Hauptschulabschluss zu führen. Die Realschule und die beiden Gymnasien waren immer wieder Förderort für zielgleich zu fördernde Schüler.
Seit dem Schuljahr 2013/14 ist am Mataré-Gymnasium eine integrative Lerngruppe für fünf Schüler und Schülerinnen eingerichtet, an der Realschule wird in diesem Schuljahr ein Schüler gefördert.
An der städt. Maria-Montessori-Gesamtschule wurden mit Hilfe des Fördervereins und Schülereltern seitens des Schulträgers mehrere Klassen-/Unterrichtsräume für Schüler mit Hörbehinderung optimiert. Ingesamt 9 Schüler mit Förderbedarf Hören und Kommunikation z.T. auch aus umliegenden Schulträgerbezirken besuchen diese Schule.
Mit einem Anteil von 56% stellen auch an den weiterführenden Schulen die Schüler mit dem Förderbereich Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung die größte Gruppe.
3. Wesentliche Änderungen
aufgrund des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes
Inklusive Bildung und Erziehung in
allgemeinen Schulen werden im Schulgesetz NRW als Regelfall verankert. Eine inklusive Schule ist eine allgemeine
Schule mit den personellen und sächlichen Voraussetzungen für die sonderpädagogische
Unterstützung der Schülerinnen und Schüler. Hieran zeigt sich das gewandelte
Verständnis der sonderpädagogischen Förderung: Nicht die Schülerin oder der
Schüler muss sich an das Bildungsangebot der Schule anpassen, sondern
umgekehrt, diese an die Bedürfnisse der Schülerin oder des Schülers.
In Umsetzung der Neuregelung haben die
Eltern grundsätzlich das Recht, dass ihr Kind mit Behinderung eine allgemeine
Schule besucht. Ihnen bleibt es aber auch unbenommen, zu beantragen, dass ihr
Kind in eine Förderschule aufgenommen wird.
Die sonderpädagogische
Unterstützung in einem inklusiven Schulsystem soll weiterentwickelt werden.
Dies fügt sich in den grundsätzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag der
Schule ein, Schülerinnen und Schüler nach ihren speziellen Bedürfnissen,
Lernerfordernissen und Kompetenzen zu fördern. Schulische Bildungsangebote des
Gemeinsamen Lernens sind Gegenstand der Schulentwicklungsplanung.
Zentrale und grundsätzliche Änderungen sind in den §§ 19 und 20 des Schulgesetzes niedergelegt.
Von
besonderer Bedeutung ist die Beschneidung des Rechts der Schule zur Einleitung
eines Verfahrens auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes.
Dieses können künftig grundsätzlich nur die Eltern beantragen, die Schulen
selbst zunächst gar nicht, sondern erst nach Vollendung des 3. Schuljahres bis
zur Vollendung des 6. Schuljahres. Bezüglich des Förderschwerpunktes emotionale
und soziale Entwicklung ist das nur zulässig ,wenn eine Selbst- oder
Fremdgefährdung der Schüler vorliegt.
Die kommunalen Spitzenverbände haben
insbesondere diese gesetzliche Neuregelung kritisiert. In der Vergangenheit
sind nur rd. 5% der Feststellungsverfahren von Eltern eingeleitet worden, 95%
auf Antrag der Schulen. Es liegt insofern die Erwartung nahe, dass künftig bei
einer wesentlichen Anzahl von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem
Förderbedarf, vor allem in den Bereichen Lernen, Sprache und emotionale und
soziale Entwicklung, die die mit Abstand größte Gruppe der Schüler mit
Förderbedarf stellt, – erst gar nicht festgestellt wird. Mittelbar kann dies
zur Folge haben, dass unterstützungsbedürftige Schülerinnen und Schüler ohne
die notwendige Unterstützung allein gelassen werden und dieser Mangel an
Unterstützung – wenn überhaupt möglich – über kommunales Personal
(Schulpsychologen, Schulsozialarbeiter, Integrationshelfer etc.) aufgefangen
werden muss.
Wie das Verfahren der Diagnostik zur
Feststellung des Förderbedarfes aussehen soll, ist bisher unbekannt, da es im
Gesetz an einer entsprechenden Regelung fehlt. Die entsprechende RVO wurde
bisher nicht erlassen.
An die Stelle der Entscheidung der
Schulaufsichtsbehörde über den Förderort tritt deren begründeter Vorschlag an
die Eltern. Die Eltern haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihnen
die Schulaufsichtsbehörde mindestens eine konkrete und möglichst gut
erreichbare allgemeine Schule vorschlägt, an der ihr Kind auch aufgenommen
werden kann. Es besteht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ein Anspruch auf
den Besuch einer bestimmten von den Eltern gewünschten Schulform, nicht jedoch
auf eine konkrete allgemeine Schule. Dies ist zuvor zwischen Schulaufsicht,
Schulträger und Schule zu klären.
Bereits beim Vorschlag der
Schulaufsicht muss gewährleistet sein, dass die personellen und sächlichen
Voraussetzungen an der für Gemeinsames Lernen vorgesehenen Schule erfüllt sind.
Bisher richtete sich die
Ausstattung der allgemein bildenden Schulen für Schüler mit Förderbedarf nach
der VO zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz NW; für Schüler mit Förderschwerpunkt Lernen
in der Grundschule beträgt die Schüler : Lehrerrelation 1 : 10,47,
für Sprache 1 : 8,53. Ab dem Schuljahr 2014 / 2015 sollen die
notwendigen Lehrerstellen für eine sonderpädagogische Förderung im Bereich der
Förderschwerpunkte Lernen, emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache im
Rahmen von regionalen Stellenbudgets zur Verfügung gestellt werden.
Dadurch soll gewährleistet werden, dass die notwendigen Stellen für
sonderpädagogische Förderung in diesen Förderbereichen unabhängig davon zur
Verfügung stehen, ob Eltern Anträge auf Feststellung eines Bedarfs an
sonderpädagogischer Unterstützung in diesen Förderschwerpunkten stellen werden
oder nicht. Das Land hat den voraussichtlichen Mehrbedarf an zusätzlichen
Lehrerstellen bis 2017 mit 1.800 gegenüber dem Haushalt 2012 berechnet. Dem
bestehenden Mangel an Hochschulabsolventen mit entsprechendem Studium sollen
zeitlich befristet Qualifikationsmaßnahmen angeboten werden.
Für die Schülerinnen und Schüler mit
Behinderungen gelten grundsätzlich die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
einschließlich der Unterrichtsfächer und der Stundentafeln. Die Organisation
des Unterrichts soll den pädagogischen Erfordernissen folgen und umfasst das
gesamte methodisch-didaktische Handlungsrepertoire.
Auf dem Weg zu einem inklusiven
Schulangebot können die Schulträger mit Zustimmung der oberen Schulaufsicht
Schwerpunktschulen einrichten. Schwerpunktschulen sind Schulen, die
insbesondere den personellen und sächlichen Anforderungen gerecht werden
sollen, die für eine qualitativ hochwertige Wahrnehmung des schulischen
Bildungsauftrags in allgemeinen Schulen bei Schülerinnen und Schülern mit
komplexem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf notwendig sind.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass
das gemeinsame Lernen mit Schüler mit Förderbedarf Lernen, Sprache oder
emotionale und soziale Entwicklung keiner
besonderen sächlichen Vorkehrungen bedürfen. Deshalb reichen diese
Förderbedarfsgruppen nicht für eine Schwerpunktbildung aus.
Schwerpunktschulen müssen demnach über
die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung
hinaus mindestens einen weiteren
Förderschwerpunkt – also körperlich-motorische Entwicklung, geistige
Entwicklung, Hören und Kommunikation oder Sehen – abdecken. Das bedeutet für
die Stadt Meerbusch, wenn sie eine solche Schwerpunktschule errichten würde,
dass sie diese für einen Förderbedarf herrichten müsste, auf dessen Belange und
Notwendigkeiten ihre Schulen derzeit nicht eingerichtet sind.
Die Einrichtung von Schwerpunktschulen
(ob, welche, wie viele und wo?) wird in die Entscheidungsmacht der Schulträger
gelegt. Während die Idee von Schwerpunktschulen als Durchgangsstadium zu einer
vollständigen Inklusion für den Bereich der größeren Schulträger durchaus schlüssig
erscheint, sind die Konsequenzen für ländlich strukturierte Gebiete, so auch
die Auffassung der Spitzenverbände, nicht zu Ende gedacht. Mit der Anerkennung
des Status einer Schwerpunktschule und dem damit verbundenen Signal, für die
Aufnahme von Schülern mit Lernbehinderung, emotionalen und sozialen Störungen
und mindestens einer weiteren Behinderungsart gerüstet zu sein, wird die
Schulaufsicht die betreffende Schule stets bei den Empfehlungen für eine
inklusionsgeeignete allgemeine Schule „berücksichtigen“. Dies gilt umso mehr,
wenn sich wohnortnähere Alternativen nicht anbieten. Wegen des Rechtsanspruchs
der Eltern auf Nennung wenigstens einer allgemeinen Schule wird der Aufsicht
gar nichts anderes übrig bleiben, als die Schwerpunktschule bis zur Erschöpfung
sämtlicher Kapazitätsgrenzen in Anspruch zu nehmen.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass
für die zahlenmäßig kleinere Gruppe der Schüler außerhalb der Lern- und
Entwicklungsstörungen die personellen und sächlichen Voraussetzungen nicht an
allen allgemeinen Schulen sofort geschaffen werden können, zudem sieht er eine
Bündelung auch aus pädagogischen Gründen als sinnvoll an.
4.
Konnexitätsrelevanz des 9. Schulrechtsänderugnsgesetzes
Nach Auffassung der
Landesregierung zum Entwurf des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes führt das
Gesetz nicht zu einer Ausgleichspflicht des Landes gegenüber den Gemeinden und
Gemeindeverbänden im Sinne des Konnex AG. Dieser Auffassung haben die
kommunalen Spitzenverbände immer widersprochen und eine Verfassungsklage angekündigt.
Anders als von der Landesregierung angenommen, führten die Regelungen des novellierten Gesetzes auch zu finanziellen Mehrbelastungen der Gemeinden und Gemeindeverbände:
- Schülerfahrkosten,
- Schulräume,
- schulische Sachausstattung,
- zusätzliche und spezielle Lehr- und Lernmittel,
- zusätzliche Personalkosten,
- Kosten der außerunterrichtlichen Betreuung,
- Kosten der Unterstützungszentren.
Auch die Erfahrungen der Stadt decken diese Annahme der Landesregierung nicht; allein zur Schaffung notwendiger Differenzierungsräume für die integrativen Gruppen an der städt. Maria-Montessori-Gesamtschule musste ein Ausbau des Schulgebäudes erfolgen, dessen Kosten sich mit 250.000 € beziffern und voll zu Lasten des städt. Haushaltes finanziert werden musste. Zu erwarten ist zudem ein weiter Anstieg der kommunalen Lasten u.a. durch die Beschäftigung von Integrationshelfern (Aufwand im Schuljahr 2012/13 300.511 €).
Im parlamentarischen Beratungsverfahren wurde beschlossen, im 9. Schulrechtsänderungsgesetz neben der Evaluierung der Gesetzesauswirkungen eine gesonderte Untersuchung bis zum 31. Januar 2014 zu bestimmen, ob und ggf. welche finanziellen Auswirkungen für die Kommunen entstehen. Die kommunalen Spitzenverbände haben allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Zeitrahmen für eine Einigung am 31. Januar 2014 ende und im Falle eines Scheiterns der Gespräche die Option einer Verfassungsklage bestehen bleibe.
5. Weitere Entwicklung
5.1 Grundschulen
In einem Runderlass vom 25. Oktober 2013 hat das Schulministerium das vorläufige Verfahren zur Aufnahme von Kindern mit bereits festgestelltem Förderbedarf geregelt. Hier die Auszüge, die für diese Informationsvorlage von Bedeutung sind:
„...Begleitend zu dieser
Gesetzesänderung sind daher ... die Vorschriften zum Anmelde – und
Aufnahmeverfahren in der AO-GS anzupassen. Die entsprechende Änderung der AO-GS
ist eingeleitet, wird jedoch wegen des zeitaufwändigen
Verordnungsgebungsverfahrens nicht rechtzeitig zum Anmeldeverfahren der
Grundschulen für das Schuljahr 2014 / 2015 in Kraft treten können. Ich bitte
daher ... im Vorgriff auf die beabsichtigte Änderung ... bereits wie folgt zu
verfahren:
Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung
nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im
Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität......
Kinder mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
haben Anspruch auf Aufnahme in die von der Schulaufsicht vorgeschlagene, ihrer
Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart, in der Gemeinsames
Lernen ... eingerichtet ist...
Endgültige Aufnahmeentscheidungen können erst getroffen werden, wenn
die organisatorischen und personellen Voraussetzungen wie zum Beispiel die
Verabschiedung des Haushalts und die Einhaltung der kommunalen Klassenrichtzahl
für das Schuljahr 2014 / 2015 geklärt sind [ Erläuterung: Das ist nach dem 15.
Januar 2014 ]. Ich bitte darum, dafür Sorge zu tragen, dass das den Eltern
bewusst ist...
Ihre Erfahrungen mit dem Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2014 /
2015 an Grundschulen bitte ich mir nach Abschluss des Verfahrens mitzuteilen.
Die kommunalen Spitzenverbände erhalten diesen Erlass mit der Bitte ihre
Mitgliedskommunen zu informieren sowie mit der Bitte, das Ministerium über Ihre
[gemeint ist wohl „ihre“] zu informieren....“
Auch das zeigt, wie sehr die Verpflichtungen aus der Behindertenrechtskonvention und den daraus folgenden staatlichen Gesetzen dem Vorbehalt der progressiven Entwicklung unterliegen. Notwendige Änderungen können ihrer Natur nach nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums umgesetzt werden.
Das bedeutet, dass im Zuge der Umsetzung insbesondere die kommenden Anmeldungen zur Grundschule und die sich daraus ergebenden Erfahrungen genau zu beobachten und zu analysieren sind.
Was aus den vorhandenen Zahlen nicht abgeschätzt werden kann, ist das Schulwahlverhalten von Eltern mit Kindern, die einen Förderbedarf in den Bereichen geistige Entwicklung, körperlich motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation oder Sehen haben. Die Förderschulen mit diesen Schwerpunkten befinden sich überwiegend in der Trägerschaft der Landschaftsverbände, wenige in der Trägerschaft kreisfreier Städte. Über das Schulwahlverhalten in Bezug auf diese Arten von Förderbedarf gibt es keine auf Erfahrungswerten basierende Prognosen.
In den Fällen solchen Förderbedarfs wird es nach wie vor der Einzelzustimmung durch den Schulträger bedürfen. Sie kann dann nicht erteilt werden, wenn die sächlichen oder vom Schulträger sicher zu stellenden personellen Voraussetzungen nicht vorhanden sind und nicht mit vertretbarem Aufwand zu schaffen sind. Das ist vom Einzelfall abhängig und kann mangels Erfahrung auch nicht pauschal prognostiziert werden.
Nach dem Anmeldeverfahren zu den Grundschulen wird es ein gemeinsames Gespräch mit den Grundschulleitungen und dem Schulamt geben, um die Erfahrungen und Erkenntnisse nach den Schulanmeldungen auszuwerten. Dabei wird zu berücksichtigen sein, wie das Schulamt die Schulen mit Sonderpädagogen aus dem regionalen Stellenbudget ausstattet. Die untergesetzlichen Vorschriften hierzu (Verordnung zu § 93 Schulgesetz wg. Schüler-Lehrer-Relation, Verwaltungsvorschriften oder Stellenplan-Zuordnungen) sind noch nicht in Kraft.
5.2 Weiterführende Schulen
Neue integrative Lerngruppen werden ab dem 1. August 2014 nicht mehr eingerichtet, bestehende laufen bis zum Ende der Schullaufbahn ihrer Teilnehmer wie folgt aus:
Schuljahr |
Maria-Montessori- Gesamtschule |
Mataré-Gymnasium |
insgesamt |
2013 / 2014 |
5 iLG |
1 iLG |
6 iLG |
2014 / 2015 |
5 iLG |
1 iLG |
6 iLG |
2015 / 2016 |
4 iLG |
1 iLG |
5 iLG |
2016 / 2017 |
3 iLG |
1 iLG |
4 iLG |
2017 / 2018 |
2 iLG |
1 iLG |
3 iLG |
2018 / 2019 |
1 iLG |
1 iLG |
2 iLG |
|
|
|
|
Aus Schulträgersicht bedeutet das für das kommende Schuljahr 2014 / 2015, dass der momentane räumliche Bedarf unverändert fortbesteht. Die integrativen Lerngruppen müssen weitergeführt werden, die Schüler dieser Gruppen haben einen Anspruch, ihre Schullaufbahn auf dem eingeschlagenen Weg zu den derzeitigen Bedingungen zu Ende zu führen. Insofern entstehen kurzfristig keine freien Raumkapazitäten für das gemeinsame Lernen. Die Räume für die integrativen Lerngruppen an der Maria-Montessori-Gesamtschule mussten zusätzlich geschaffen werden, was zeigt, dass es dort keine weiteren freien Raumkapazitäten gibt.
Für die weiterführenden Schulen gilt ebenso wie für die Grundschulen, dass die Ausführungsvorschriften, die auch Art, Maß und Umfang der sächlichen und personellen Ausstattung durch den Schulträger bestimmen, noch nicht feststehen. Es gibt derzeit für diese Schulstufen, anders als für die Schulen der Primarstufe, auch keinen Erlass mit vorläufigen Regeln.
Für das zielgleiche gemeinsame Lernen nach dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz spricht nichts dagegen, im kommenden Schuljahr dieselben Ressourcen zu nutzen wie bereits bisher im Rahmen des zielgleichen gemeinsamen Unterrichts. Dazu gehören auch die besonderen räumlichen Voraussetzungen, die bisher geschaffen wurden, namentlich im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation an der Maria-Montessori-Gesamtschule oder die oben beschriebene Barrierefreiheit.
In jedem Fall setzt die Einrichtung des gemeinsamen Lernens an einer städtischen Schule die Zustimmung der Stadt Meerbusch als Schulträger voraus.
In einem ersten orientierenden Gespräch der Schulträger mit der unteren und der oberen Schulaufsicht wurden seitens der Schulaufsicht mitgeteilt, dass es insgesamt 13 Meerbuscher Schüler in den Abschlussklassen der Grundschulen bzw. in der vierten Klasse der Förderschule gebe, die im kommenden Schuljahr in eine allgemeine weiterführende Schule wechseln könnten. Davon seien vier zielgleich und neun zieldifferent zu unterrichten. Nähere Angaben zum Förderbedarf sind nicht bekannt.
Hinsichtlich der Bildung von Schwerpunktschulen ist in jedem Fall eine generelle Abstimmung zwischen den kommunalen Schulträgern der Region erforderlich. Diese Abstimmung soll gewährleisten, dass alle Schwerpunkte erreichbar sind. Andererseits muss vermieden werden, dass einzelne Schwerpunkte mehrfach vorhanden sind, andere dafür gänzlich fehlen. Nicht zuletzt müssen sich die kommunalen Schulträger einer Region wohl auch darüber verständigen, wie die Schulträgerlast für solche über das Gemeindegebiet hinaus reichenden Angebote gleichmäßig getragen wird.
In Vertretung
Angelika Mielke-Westerlage
Erste Beigeordnete