Beschlussvorschlag:
Stellungnahme der Stadt Meerbusch zum Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 483,
- Hammfeld II Ost
(Möbelhaus) -
Die
Ausweisung eines Sondergebietes für ein weiteres Möbelhaus mit einer
Verkaufsfläche von 46.000 m2 im Nahbereich der Stadt Meerbusch,
insbesondere im Zusammenhang mit der Ansiedlung des „IKEA-Möbelhauses“ (mit
einer Verkaufsfläche von 25.500 m2 sowie einer Verkaufsfläche von
2500 m2 für zentrenrelevante Sortimente) und den sonstigen in Neuss
und Düsseldorf vorhandenen Bestandhäusern wird kritisch gesehen.
Auf
die 85. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf im
Gebiet der Stadt Düsseldorf (Theodorstraße) wird hingewiesen.
Mit
der Planung in nur 4000 m Entfernung (Luftlinie) zum IKEA-Standort wird eine
Größenordnung im Möbelsortiment installiert, deren Bedarf bezweifelt wird. Dies
zum Einen, unter Gesamtbetrachtung der zur Zeit laufenden Möbelhausplanung in
den umliegenden Städten, als da sind:
Kaarst (Ikea)
25.500 m2 Verkaufsfläche
davon
2500 m2 zentrenrelevantes
Randsortiment
Duisburg-Obermeiderich
(Ostermann)
60.000 m2 Verkaufsfläche
davon
4950 m2
zentrenrelevantes Randsortiment
(neben Ikea
Hamborn)
Duisburg-Zentrum (Höffner)
52.000 m2 Verkaufsfläche
davon
8250 qm zentrenrelevantes Randsortiment
Pulheim (Segmüller)
45.000 m2 Verkaufsfläche
davon
4500 m2 zentrenrelevantes
Randsortiment
zum
Anderen, da bundesweit der jährliche Umsatz für Möbel und Küchen seit Jahren um
30 Milliarden liegt. Der Markt scheint längst gesättigt, neue Umsätze sind
nicht zu erzielen.
Der
deutsche Möbelhandel ist in 2011 im Vergleich zum Vorjahr nur um 2,7 Prozent
auf 30,7 Mrd. Euro Gesamtumsatz gewachsen. Das zeigt der EHI-Möbelreport 2012,
die jährlich aktualisierte Untersuchung im Auftrag des Mittelstandsverbundes
(ZGV).
Es
handelt sich somit bei den übergroßflächigen Expansionsvorhaben der Möbelhäuser
um einen reinen Verdrängungswettbewerb.
Während
die Verkaufsfläche immer weiter wächst, ist die Zahl der Möbelhäuser in den
vergangenen zehn Jahren von 10.500 auf rund 9.000 gesunken. Im gleichen
Zeitraum kletterte die Zahl der Möbelhäuser mit mindestens 25.000 m2
Verkaufsfläche laut „Möbelkultur“ von 121 auf 165 (Bundesverbands des Deutschen
Möbel-, Küchen- und Einrichtungsfachhandels, BVDM).
Dennoch
läuft die Monopolisierung der Möbelanbieter in der Region mit Erweiterungen und
Neubauten ungeregelt. Der bestehende kleinflächige Möbelhandel ist dabei
bestandsgefährdet. Ebenso übersteigen die Verkaufsflächengrößen für die
zentrenrelevanten Randsortimente teilweise die diesbezügliche
Gesamtverkaufsfläche in den kleinteiligen zentralen Versorgungsbereichen
angrenzender Städte oder Stadtteile.
Unter Berücksichtigung, dass auch der Trend zum Online-Handel vor dem
Möbelkauf nicht Halt macht, ist die geplante Verkaufsflächengröße zu
hinterfragen. Der allgemeine Trend zum E-Commerce wird sich im Möbelhandel auch
weiter durchsetzen, besonders weil immer neue technologische Möglichkeiten das
komfortable Einkaufen begünstigen. So sind die unterschiedlichen Variationen
von Möbeln, z.B. in Farbe und Materialien, in vielfältigen Darstellungen und
räumlichen Situationen im Internet darstellbar.
Können sich heute noch kleinere (Design)-Geschäfte mit einem
hochwertigen und hochpreisigen Möbel-Sortiment oder eine Konzentration auf eine
einzige Warengruppe am Markt halten, ist es nur eine Frage der Zeit, dass sich
im Überangebot von 46.000 m2 Verkaufsfläche einige hundert exklusive
Quadratmeter auch für spezialisierte Sortimente erübrigen lassen.
Die Stadt Meerbusch fordert
dahingehend:
· Zum Schutz der
Nebenzentren in den Stadtteilen Meerbusch-Büderich und Meerbusch-Osterath eine
max. Verkaufsfläche für die zentrenrelevante Randsortimente von unter 5 %.
Da zentrenrelevante Randsortimente
nicht selten eine im Vergleich zum Kernsortiment doppelt so hohe
Flächenproduktivität aufweisen, kann mit zentrenrelevanten
Randsortimentsangeboten auf 10% der Gesamtverkaufsfläche ein Umsatzanteil von
20 % am Gesamtumsatz des jeweiligen Betriebes erwirtschaftet werden, die
Umsätze durch ggf. noch zusätzlich vorhandene nicht-zentrenrelevante
Randsortimentsangebote noch nicht mitgerechnet. (vgl. dazu "Grundlagen für
die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des
großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011)
· Da es sich beim
Vorhaben um einen Betrieb von regionaler Bedeutung handelt, wird die Kundschaft
sehr stark aus den umliegenden Städten und Gemeinden herangezogen. Somit
sollten nicht nur die zentrenrelevanten Sortimente der Neusser Sortimentsliste
beachtet werden, sondern auch die zentrenrelevanten Sortimentslisten der direkt
benachbarten Gemeinden voll umfänglich mit in eine Auswirkungsanalyse
einbezogen werden.
Einzubeziehen sind dabei gemäß
Meerbuscher Sortimentliste auch geplante Sortimente unterhalb von 800 m2
Verkaufsfläche wie Lampen, Leuchten, Teppiche (keine Meterware), Kunstgegenstände,
Bilder, Zimmerpflanzen, Blumen, Büroorganisation / Aufbewahrungssysteme (keine
gewerbliche Ausrichtung), Sanitärwaren (ohne Installationsbedarf).
[vergl. auch Einzelhandelskonzept der
Stadt Meerbusch/Sortimentsliste: www.meerbusch.de / Stadtplanung / Einzelhandel]
·
Ein
ausführliches Bedarfs-Gutachten mit einer Auswirkungsanalyse, die die
Umsatzverlagerungen und die Folgen für bestehende Möbelhäuser und den Handel in
den angrenzenden Stadtteilen Meerbusch insgesamt intensiver und detaillierter
darstellt.
Die Auswirkungen in der Summierung
zusätzliche projektierter Möbelangebote / zentrenrelevante Sortimente sind
dabei besonders zu beachten.
· Weitere großflächige
Einzelhandelsansiedlungen mit zentrenrelevanten Sortimenten sind in den
angrenzenden und umliegenden zentrumsfernen Bauflächen zukünftig auszuschließen
(Einzelhandelagglomeration), um einen weiteren Kaufkraftabzug und eine
wesentlichen Beeinträchtigung zentraler Meerbuscher Versorgungsbereiche zu
vermeiden. Ein Nachziehen von weiteren, dem Möbelmarkt begleitenden,
großflächigen Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten ist zu verhindern.
Sachverhalt:
Das städtebauliche Konzept sieht auf dem Grundstück am Hammfeld II in
Neuss die Errichtung von einem großflächigen Einzelhandel für den Verkauf von
Möbeln und Einrichtungsgegenständen sowie dem Angebot von Dienstleistungen im
Zusammenhang mit dem Verkauf vor.
Das Konzept sieht ein ca. 350 m langes und ca. 80 m breites
Riegelgebäude entlang des Wllly-Brand- Ringes vor. Die Stellplätze sind im
westlichen Bereich angeordnet. Östlich des Hauptbaukörpers ist aus
gestalterischen Gründen ein Teich vorgesehen. Dieser dient u. a. der
Niederschlagswasserrückhaltung. Des Weiteren sind Fuß- und Radwegevernetzungen
(Boulevard entlang der Hammer Landstraße; Radschnellweg entlang der
Stresemannstraße) sowie erforderliche Feuerwehrumfahrten geplant. Die
Erschließung erfolgt über die neu geplante Verbindungsachse zwischen der Hammer
Landstraße und der Stresemannallee. Der Eingangsbereich des Möbelhauses ist
nach Westen orientiert.
Das Gebäude des Baukörpers besteht aus drei Vollgeschossen und einem
Staffelgeschoss und einer Verkaufsfläche von 46.000 qm. Die Geschosshöhe
beträgt jeweils ca. 5 m.
Das Gebiet zwischen Rennbahn und Rhein bis zum Rheinparkcenter
(Hammfeld II - nördlich der Stre- semannallee und südlich der Hammer
Landstraße) befindet sich überwiegend im Besitz der Stadt Neuss. Die Flächen
insgesamt und vor allem das Plangebiet gegenüber dem Rheinparkcenter sind seit
langen Jahren Gegenstand städtebaulicher Überlegungen und Planungen.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Neuss stellt für das Plangebiet eine
gemischte Baufläche dar. Es besteht der Bebauungsplan Nr. 431 - Hammfeld II -
Ost mit der Festsetzung als Kerngebiet (MK), wobei großflächige
Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren nicht zulässig sind.
Grundlage des. Bebauungsplanes sind die konzeptionellen Überlegungen
aus dem Jahr 1991 (Lingers), weiterentwickelt über den „Städtebaulichen
Ideenwettbewerb für den Dienstleistungsstandort Neuss Hammfeld ll+IH"
(Ingenhoven). Auf diesem Entwurf bauen die bestehenden Festsetzungen zur
Geschossigkeit und den Baugrenzen auf.
Im Spannungsfeld zwischen den industriellen Hafennutzungen einerseits
und der Nutzung des Festplatzes andererseits fokussiert sich der
Entwicklungskorridor auf eine gewerbliche Nutzung und die Stärkung der Grün-
und Wegeverbindungen. Diese ist auch in den Masterplan - Neuss an den Rhein
(Rat 22.02,2013) eingeflossen.
Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Segment
„Büroparkentwicklung" haben sich - auch im regionalen Maßstab betrachtet -
so verdichtet, dass festzustellen ist, dass eine Büroparkentwicklung an dieser
Stelle derzeit nicht zu erwarten ist. Im Fokus der Stadt Neuss für die
Büroflächenentwicklung sind stattdessen die Bestandsentwicklung und der
Innenstadt/Hafenbereich. Hier bestehen ebenfalls umfassende Baupotentiale.
Insgesamt stehen auch im direkten Umfeld des Plangebiets weiterhin Bauflächen
für Dienstleistung zur Verfügung, sodass mit der Entwicklung dieses Grundstücks
zu einem Standort für einen Möbelmarkt der Dienstleistungsstandort insgesamt
nicht aufgegeben wird.
Die Ansiedlung eines Möbelhauses widerspricht dabei dem seit 2005
rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 431 - Hammfeld II - Ost. Da im Plangebiet
ausschließlich ein Möbelhaus errichtet werden soll und keine weiteren Flächen
innerhalb des Baufeldes für die Ansiedlung von Dienstleitungen bzw. anderen
kern- gebletstypischen Nutzungen verbleiben, ist das Vorhaben nicht mit der
getroffenen Festsetzung eines Kerngebietes vereinbar. Kerngebiete haben
zentrale Funktionen und dienen vorwiegend der Unterbringung von
Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der
Venvaltung und der Kultur. Die Ansiedlung eines bestimmten größeren Projektes,
das nur eines der kerngebietstypischen Nutzungszwecke verfolgt, rechtfertigt
die Festsetzung eines Kerngebietes grundsätzlich nicht, was die Unwirksamkeit
der Kerngebietsausweisung zur Folge haben kann.
Des Weiteren entsprechen insbesondere die überbaubaren
Grundstücksflächen nicht dem Vorhaben. Aus diesem Grund ist die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 483 - Hammfeld II - Ost (Möbelmarkt) erforderlich, um das
Vorhaben im Plangebiet planungsrechtlich realisieren zu können. Es ist die
Festsetzung eines Sondergebietes „Möbelhaus" vorgesehen.
Finanzielle Auswirkung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.
Alternativen: