Beschlussvorschlag:
Der Wahlausschuss beschließt die als Anlage beigefügte Einteilung der
Wahlbezirke entsprechend
der Vorgabe des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande
Nordrhein-Westfalen
(Kommunalwahlgesetz – KWahlG -).
Sachverhalt:
Aufgrund des § 4 (1) des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande
Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetzes - KWahlG -) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454/509), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2011 (GV. NRW. S. 238) hat der Wahlausschuss der Gemeinde
spätestens acht Monate vor Ablauf der Wahlperiode das Wahlgebiet in so viele
Wahlbezirke einzuteilen, wie Vertreter gemäß § 3 (2) KWahlG in Wahlbezirken zu
wählen sind. Der späteste Termin für diese Einteilung ist der 20. Oktober 2013,
da die laufende Wahlperiode gemäß § 14 KWahlG - abhängig vom Wahltag – in der
Zeit von April bis Juli 2014 auslaufen wird. Die Aufteilung der Wahlbezirke
erfolgt bereits jetzt, da Parteien und Wählergruppen erst mit der
Veröffentlichung der Wahlgebietseinteilung gültige Wahlvorschläge einreichen
können.
Die Anzahl der zu wählenden Vertreter beträgt in Gemeinden zwischen
50.000 und 100.000 Einwohnern 50 Vertreter in 25 Wahlbezirken (§3 (2) KWahlG);
diese wurden mit „Satzung zur Verringerung der Ratsmandate vom 10.03.1998“ auf
48 Vertreter und 24 Wahlbezirke reduziert.
Bei der Abgrenzung der Stimmbezirke ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass
räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt werden (§ 4 (2) KWahlG).
Als Stichtag für die Feststellung der Bevölkerungszahl nach § 78 (1)
Kommunalwahlordnung (KWahlO) wurde der 30. Juni 2012 festgelegt. An diesem Tag
hatte die Stadt Meerbusch 54.680 Einwohner (Landesbetrieb Information
und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW)). Die durchschnittliche Einwohnerzahl je
Wahlbezirk betrug demnach 2.278 Einwohner. Die Abweichung von dieser durchschnittlichen
Einwohnerzahl darf maximal 25 Prozent nach oben oder unten betragen, das heißt,
dass die Einwohnerzahl eines Wahlbezirkes die Anzahl von 1.708 Einwohnern nicht
unterschreiten und 2.848 nicht überschreiten darf (§ 4 (2) KWahlG).
Die Einwohnerzahlen der 24 Wahlbezirke
bewegen sich – auf Grundlage der Einwohnerzahlen vom März 2013 (eigene
Fortschreibung) innerhalb dieser zulässigen Bandbreite (siehe Anlage). Trotzdem
wurden in vier Wahlbezirken die u. a. Änderungen vorgenommen, um eine gleichmäßigere
Verteilung der Einwohner auf die Wahlbezirke zu erzielen. Da bis zur
Kommunalwahl mit einer Fertigstellung relevanter Baugebiete nicht zu rechnen
ist, kann davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Wahl die
Mindest-/Höchstgrenzen eingehalten werden.
Es ergeben sich gegenüber der Kommunalwahl 2009 und Landtagswahl 2012 folgende Veränderungen innerhalb der Wahlbezirke:
bisher
Wahlbezirk 7, künftig Wahlbezirk 8:
Dorfstraße 1-31 / 2-34
bisher
Wahlbezirk 17, künftig Wahlbezirk 16:
Amandusstraße Pfarrer-Wohl-Straße
Auf dem Hahn Schloßendweg
Dechant-Faßbender-Straße Vedastusstraße
Holunderweg Veilchenweg
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.
Alternativen: