Betreff
Einteilung des Stadtgebietes in Wahlbezirke zur Kommunalwahl 2014
Vorlage
FB1/534/2013
Aktenzeichen
01.33.90.04
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Wahlausschuss beschließt die als Anlage beigefügte Einteilung der Wahlbezirke entsprechend

der Vorgabe des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen

(Kommunalwahlgesetz – KWahlG -).

 


Sachverhalt:

 

Aufgrund des § 4 (1) des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetzes - KWahlG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454/509), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2011 (GV. NRW. S. 238) hat der Wahlausschuss der Gemeinde spätestens acht Monate vor Ablauf der Wahlperiode das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke einzuteilen, wie Vertreter gemäß § 3 (2) KWahlG in Wahlbezirken zu wählen sind. Der späteste Termin für diese Einteilung ist der 20. Oktober 2013, da die laufende Wahlperiode gemäß § 14 KWahlG - abhängig vom Wahltag – in der Zeit von April bis Juli 2014 auslaufen wird. Die Aufteilung der Wahlbezirke erfolgt bereits jetzt, da Parteien und Wählergruppen erst mit der Veröffentlichung der Wahlgebietseinteilung gültige Wahlvorschläge einreichen können.

 

Die Anzahl der zu wählenden Vertreter beträgt in Gemeinden zwischen 50.000 und 100.000 Einwohnern 50 Vertreter in 25 Wahlbezirken (§3 (2) KWahlG); diese wurden mit „Satzung zur Verringerung der Ratsmandate vom 10.03.1998“ auf 48 Vertreter und 24 Wahlbezirke reduziert.

 

Bei der Abgrenzung der Stimmbezirke ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt werden (§ 4 (2) KWahlG).

 

Als Stichtag für die Feststellung der Bevölkerungszahl nach § 78 (1) Kommunalwahlordnung (KWahlO) wurde der 30. Juni 2012 festgelegt. An diesem Tag hatte die Stadt Meerbusch 54.680 Einwohner (Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW)). Die durchschnittliche Einwohnerzahl je Wahlbezirk betrug demnach 2.278 Einwohner. Die Abweichung von dieser durchschnittlichen Einwohnerzahl darf maximal 25 Prozent nach oben oder unten betragen, das heißt, dass die Einwohnerzahl eines Wahlbezirkes die Anzahl von 1.708 Einwohnern nicht unterschreiten und 2.848 nicht überschreiten darf (§ 4 (2) KWahlG).

 

Die Einwohnerzahlen der 24 Wahlbezirke  bewegen sich – auf Grundlage der Einwohnerzahlen vom März 2013 (eigene Fortschreibung) innerhalb dieser zulässigen Bandbreite (siehe Anlage). Trotzdem wurden in vier Wahlbezirken die u. a. Änderungen vorgenommen, um eine gleichmäßigere Verteilung der Einwohner auf die Wahlbezirke zu erzielen. Da bis zur Kommunalwahl mit einer Fertigstellung relevanter Baugebiete nicht zu rechnen ist, kann davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Wahl die Mindest-/Höchstgrenzen eingehalten werden.

 

Es ergeben sich gegenüber der Kommunalwahl 2009  und Landtagswahl 2012 folgende Veränderungen innerhalb der Wahlbezirke:

 

bisher Wahlbezirk 7, künftig Wahlbezirk 8:

 

            Dorfstraße 1-31 / 2-34

 

bisher Wahlbezirk 17, künftig Wahlbezirk 16:

 

            Amandusstraße                                 Pfarrer-Wohl-Straße

            Auf dem Hahn                                               Schloßendweg

            Dechant-Faßbender-Straße               Vedastusstraße

            Holunderweg                                     Veilchenweg

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen: