Beschlussvorschlag:
Der
Ausschuss für Schule und Sport beauftragt die Verwaltung, die Vergabe der
Betreuung im offenen Ganztag und der verlässlichen Grundschule aufgrund des als Anlage 1 beigefügten
Leistungsverzeichnisses beschränkt auszuschreiben. Hierzu sollen die
anerkannten Träger der freien Jugendhilfe - Caritas, Deutsches Rotes Kreuz
(DRK), Arbeiter Wohlfahrt (AWO), Diakonie, Deutscher Paritätischer
Wohlfahrtsverband und der Osterather Betreuungsverein e.V. (OBV e.V.) - zur
Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden.
Sachverhalt:
Zum
Schuljahr 2004/2005 wurde in einem zweistufigen Verfahren, einem
Interessensbekundungsverfahren mit anschließendem Verhandlungsverfahren, alle
in Meerbusch tätigen Träger der freien Jugendhilfe sowie die an den Meerbuscher
Grundschulen tätigen 10 Trägervereine, aufgefordert, ihr Interesse zur
Übernahme der Betreuungstätigkeit zu bekunden.
Nach
Bekundung des Interesses blieben drei Bewerber für das daran anschließende
Verhandlungsverfahren übrig. Nach Abschluss des Verfahrens wurde zum Schuljahr
2004/2005 die Betreuung der Schulkinder im offenen Ganztag und der
verlässlichen Grundschule der Stadt Meerbusch an den Osterather
Betreuungsverein e.V. (OBV e.V.) vergeben.
Zum
Schuljahr 2007/2008 wurde das oben beschriebene Verfahren wiederholt. Zur
Interessensbekundung wurden fünf anerkannte Träger der freien Jugendhilfe
aufgefordert. Es blieben für das anschließende Verhandlungsverfahren ebenfalls
nur drei Bewerber übrig. Nach Abschluss des Verfahrens wurde die Betreuung der
Schulkinder im offenen Ganztag der Stadt Meerbusch erneut an den OBV e.V.
vergeben.
Die
Anzahl der Kinder, die an der offenen Ganztagsbetreuung teilnehmen, ist seither
konstant gestiegen und umfasst derzeit 35 Vollgruppen und 4 Ergänzungsgruppen
mit insgesamt rd. 920 Kindern, im Bereich der verlässlichen Grundschule werden
derzeit rd. 380 Kinder betreut.
Für
die offene Ganztagsschule leistet die Stadt als Schulträger derzeit einen
Kostenbeitrag in Höhe von 50.000 €/Jahr je Vollgruppe und 15.000 €/Jahr je
Ergänzungsgruppe. In der Gesamtleistung von 1.810.000 € sind Landeszuweisungen
in Höhe von 911.313 € (für das Schuljahr 2012/13) enthalten. Der Restbetrag
setzt sich aus dem Eigenanteil der Stadt und den Elternbeiträgen, welche
aufgrund der entsprechenden Satzung erhoben werden, zusammen. Für das
Haushaltsjahr 2012 betrugen die Elternbeiträge insgesamt 631.000 €.
Im
Bereich der verlässlichen Grundschule erfolgt die Betreuung derzeit aufgrund
einer vertraglichen Regelung zwischen dem Osterather Betreuungsverein e.V. e.
V. und den Erziehungsberechtigen der betreuten Schülerinnen und Schüler. Der
OBV e.V. erhält hierfür von den Sorgeberechtigten einen Elternbeitrag, die
Stadt als Schulträger leistet einen Kostenbeitrag in Höhe von 4.500 €/Jahr je
Gruppe (insgesamt 90.000 €/Jahr). Hierin enthalten sind Landeszuweisungen in
Höhe von 56.000 €/Jahr.
Der
Vertrag über die Betreuungsleistungen zwischen der Stadt Meerbusch und dem
Osterather Betreuungsverein e.V. vom 13.06.2007 endet zum 31.07.2013.
Demnach
müssen die bisher vom OBV e.V. erbrachten Betreuungsleistungen für die Zeit ab
dem 01.08.2013 neu ausgeschrieben werden.
Eine
Vergabe des Auftrages soll an einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe
erfolgen, der aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten
lässt, imstande zu sein, das Betreuungsangebot zu erbringen; weitere
Voraussetzung ist, dass er entweder Träger einer derzeit laufenden Maßnahme des
offenen Ganztages ist oder nach dem 12.02.2003 (Datum des 1. Maßnahmenerlasses
im Bereich des offenen Ganztags im Primarbereich) eine entsprechende
Trägerschaft ausgeübt hat.
Da
es sich um einen Dienstleistungsvertrag handelt, sind hierbei, so auch der
Beschluss der Vergabekammer Arnsberg vom 18.07.2012, die Vorschriften der VOL/A
anzuwenden.
Grundsätzlich
sieht § 3 Abs. 1 und 2 VOL/A eine öffentliche Ausschreibung von
Dienstleistungsaufträgen vor. Eine öffentliche Ausschreibung erreicht den o. g.
Adressatenkreis jedoch nicht, da die Träger der freien Jugendhilfe bzw.
Wohlfahrtspflege die entsprechenden Bekanntmachungsorgane nicht beziehen und
auch nicht auswerten oder auswerten lassen – anders als gewerbliche Unternehmen
oder Betriebe, für die die Auswertung entsprechender Bekanntmachungsorgane zum
üblichen Umfang der Auftragsakquise gehören.
Die
Vergabekammer Arnsberg hat in dem zuvor genannten Vergabebeschwerdeverfahren
insofern festgestellt, dass auch eine beschränkte Ausschreibung mit
Teilnahmewettbewerb gem. § 3 Abs. 3 VOL/A zulässig sei, wenn die Bieterseite auf Träger der freien
Jugendhilfe beschränkt werde, die nach §
75 SGB VIII anerkannt sind, so wie es bei der anstehenden Ausschreibung der
Betreuungsleistung beabsichtigt ist.
Auch
ein Teilnahmewettbewerb bedarf allerdings einer öffentlichen Ausschreibung,
sodass auch bei diesem Verfahren wie oben beschrieben davon auszugehen ist,
dass der Adressatenkreis nicht erreicht wird.
Die
Vergabekammer hat eine beschränkte Ausschreibung auch ohne
Teilnahmewettbewerb (§ 3 Abs. 4 VOL/A) für zulässig erklärt, wenn eine
öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand
verursachen würde, der zu dem erreichten Vorteil der Leistung im Missverhältnis
stehen würde. Mit einer öffentlichen Ausschreibung - hier Teilnahmewettbewerb -
ist unabhängig von der Tatsache, dass der Adressatenkreis nicht erreicht wird,
ein erheblicher personeller und damit finanzieller Mehraufwand auf Seiten der
Stadt als Auftraggeber verbunden. Gleiches gilt auch für die Bewerber mit ihren
i.d.R. ehrenamtlich besetzten Vorständen.
Insofern
hat es auch die Vergabekammer für zulässig erachtet, eine beschränkte
Ausschreibung der in Rede stehenden Dienstleistung ohne vorgeschalteten
öffentlichen Teilnahmewettbewerb durchzuführen.
Die
Verwaltung schlägt vor, im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung die in
Meerbusch und der Region vertretenen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege - Caritas, Deutsches Rotes
Kreuz (DRK), Arbeiter Wohlfahrt (AWO), Diakonie, Deutscher Paritätischer
Wohlfahrtsverband und der Osterather Betreuungsverein e.V. (OBV e.V.) - zur Abgabe eines Angebotes für das Betreuungsangebot
an den Meerbuscher Grundschulen aufzufordern.
Der
Auftrag wird als Gesamtauftrag vergeben, insbesondere dadurch begründet, dass
die Betreuung in den Ferien schulübergreifend organisiert ist und einen
schulübergreifenden Personaleinsatz erforderlich macht.
Der
Auftragsgegenstand sowie das Zuschlagsverfahren, das neben dem Angebotspreis
auch die Qualität der angebotenen Leistung bewertet, sind in Anlage 1 beschrieben. Für die Bestimmung von Quantität und Qualität der Leistung ist gem.
§ 41 Abs. 1 GO NRW i. V. m. § 6 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung des Rates und
seiner Ausschüsse der Ausschuss für Schule und Sport zuständig.
Die
Vergabeentscheidung trifft gem. § 10 Ziffer 6 der Zuständigkeitsordnung des
Rates und seiner Ausschüsse der Bürgermeister nach Zustimmung des
Rechnungsprüfungsamtes. Im Rahmen der begleitenden Rechnungsprüfung wurde das
Rechnungsprüfungsamt bereits an der Erstellung dieser Vorlage und der
zugehörigen Vergabeunterlagen beteiligt. Es hat diesem zugestimmt.
Finanzielle
Auswirkung:
Für die Betreuungsangebotes im
Haushaltsjahr 2013 sind beim Produkt 030.010.010, Sachkonto 5291000 Mittel in
Höhe von 2.060.000 € ausgewiesen.