Betreff
Maßnahmen zur Luftreinhaltung an der Meerbuscher Straße in Meerbusch-Osterath-Bovert
Vorlage
FB4/514/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt, folgende Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte für Luftschadstoffe nach der 39. BImSchV an der Meerbuscher Straße im Abschnitt zwischen der Autobahn A 57 und Winklerweg durchzuführen, sofern Messungen Überschreitungen von Grenzwerten feststellen:

 

1.  Minderungsmaßnahmen mit mittlerer Wirkung  (≥ 1 ≤ 5 μg/m³)

-   Nachtfahrverbot für Lkw >3,5 t

-   Umstellung von Fahrzeugen des ÖPNV und der städtischen Betriebe auf emissionsarme Fahrzeuge

-   Allgemeine verkehrslenkende Maßnahmen (z. B. Tempolimit zur Verstetigung des Verkehrsflusses, Halteverbot in den stark belasteten Bereichen)

-   Bordcomputer in ÖPNV-Bussen für eine Ampelvorrangschaltung

-   Förderung der Verlagerung von Betrieben mit großem Verkehrsaufkommen aus der Stadt in Gewerbegebiete

-   Zeitfenster für Straßennutzung durch Lkw

-   Einsatz von Titandioxid beschichteten Baustoffen und Farben im Bereich der Meerbuscher Straße zum fotokatalytischen NO2-Abbau

-   Müllabfuhr und Straßenreinigung nur außerhalb der Hauptverkehrszeiten zur Verstetigung des Verkehrs

 

2.  Minderungsmaßnahmen mit hoher Wirkung  (≥ 5 ≤ 10 μg/m³)

-   Verkehrsverbote an Tagen hoher Schadstoffkonzentrationen; hierzu wäre ein Onlinemonitoring mit Warnsystem und automatischer Beschilderung notwendig, wie z. B. in Hagen realisiert.

-   Gesamtstädtische Reduzierung der Lkw-Anteile

-   Straßennetzergänzungen und Umverteilungen der Verkehrsmengen

-   Fortschreibung des Verkehrsentwicklungsplanes mit dem besonderen Ziel einer nachhaltigen Reduzierung des Kfz-Verkehrs

 

3.  Minderungsmaßnahmen mit sehr hoher Wirkung  (≥ 10 μg/m³)

-   Sperrung der Meerbuscher Straße für Lkw gestaffelt nach zulässigem Gesamtgewicht (>12t, >7,5t, > 3,5t) zeitlich beschränkt oder zeitlich uneingeschränkt, mit Ausnahme von Lieferverkehr und ÖPNV

-   Einrichtung einer Umweltzone mit schrittweiser oder sofortiger Verschärfung auf eine höhere Stufe (Stufe I: Nur Fahrzeuge ohne Plakette ausgeschlossen; Stufe II: Fahrzeuge ohne und mit roter Plakette ausgeschlossen; Stufe III: Nur Fahrzeuge mit grüner Plakette erlaubt, also auch Ausschluss von Fahrzeugen mit gelber Plakette)

-   Umleitung von Schwerlastverkehr weg von der Meerbuscher Straße durch Lkw-Routenkonzepte

-   Verflüssigung des Verkehrs auf der Meerbuscher Straße durch z. B. grüne Welle; verhindern von Parken in zweiter Reihe usw.

 

Es wurden weitere Maßnahmen geprüft, die aber trotz großen finanziellen Aufwandes nicht ausreichend zielführend sind, z. B. die Einrichtung von Kreisverkehren an Stelle von lichtsignalgeregelten Knotenpunkten.

 

Der Rat der Stadt geht davon aus, dass diese Maßnahmen geeignet sind, die Grenzwerte einzuhalten und sie möglichst zu unterschreiten.

Die Durchführung von Maßnahmen ist durch Wirkungskontrollen zu begleiten, insbesondere durch Passiv-Messungen im Zuge der Realisierung des Ostara-Geländes.

Von einer grundsätzlichen Zustimmung des Straßenbaulastträgers der L 476 (Landesbetrieb Straßen NRW) zu einem schadstoffmindernden Maßnahmenkatalog im Falle von Grenzwertüberschreitungen  ist auszugehen.

Weitere Maßnahmen können, wenn notwendig, im Zusammenhang mit einem Luftreinhalteplan vorgenommen werden.

 


Sachverhalt

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften hat am 5. Februar 2013 unter TOP 2 die Abwägungsvorschläge und den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 281, der im Wesentlichen die K 9n beinhaltet, beraten. Der Ausschuss hat dem Rat der Stadt den Satzungsbeschluss auf Grund eines Antrages der Fraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen unter dem Vorbehalt empfohlen, dass ein Beschlussvorschlag über Maßnahmen zur Luftreinhaltung auf der Meerbuscher Straße vorgelegt wird.

Eine Abstimmung mit dem Baulastträger (Landesbetrieb Straßen NRW) der L 476/Meerbuscher Straße erfolgt. Im Rat wird über das Gesprächsergebnis berichtet.

 


Finanzielle Auswirkungen

 

Es entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt 2013. Für Folgejahre können Auswirkungen auf den Haushalt entstehen, wenn Luftschadstoffmessungen Überschreitungen der Grenzwerte nach der 39. BImSchV ergeben. Die Kosten für die Durchführung der Maßnahmen lassen sich derzeit nicht beziffern. Kostenansätze werden in die entsprechenden Haushalte eingebracht.