Betreff
Einrichtung einer integrativen Lerngruppe gem. § 20 (8) SchulG NRW am städtischen Mataré-Gymnasium
Vorlage
FB3/494/2013
Aktenzeichen
FB 3-40 / Krl.
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Schulaufsicht wird die Schulträgerzustimmung gemäß § 20 (8) SchulG NRW zur Errichtung einer integrativen Lerngruppe am städtischen Mataré-Gymnasium mit fünf Schülerinnnen oder Schülern für das Schuljahr 2013 / 2014 erteilt.

 


Sachverhalt:

Seit dem Schuljahr 2009/2010 werden Kinder mit dem Förderbedarf Lernen in integrativen Lerngruppen an der Maria-Montessori-Gesamtschule beschult. Kurz vor den Weihnachtsferien hat die zuständige Schulaufsichtsbeamtin der Bezirksregierung Düsseldorf den Schulleiter des Mataré-Gymnasiums sowie die Unterzeichnerin informiert, dass im Schuljahr 2013/14 der Bedarf für zwei Lerngruppen bestehe und am Mataré-Gymnasium eine integrative Lerngruppe eingerichtet werden solle.

 

Die Einrichtung einer solchen Lerngruppe scheide sowohl an der städtischen Realschule Osterath als auch am städtischen Meerbusch-Gymnasium aus. Am SMG werde eine Vorbereitungsklasse für zugewanderte Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse eingerichtet.

 

Obwohl bis zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung kein Antrag der Schulaufsicht beim Schulträger vorlag, habe ich für den 8. Januar 2013 den Leiter des Mataré-Gymnasiums, Herrn OStD Winterwerb, sowie die Schulaufsichtsbeamtin des Schulamts für den Rhein-Kreis Neuss, Frau SchAD’in Banisch sowie die Inklusionskoordinatorin für weiterführende Schulen beim RK Neuss, Frau Adolfs, eingeladen, die für die Errichtung integrativer Lerngruppen zuständig sind.

 

Das Schulamt belegt das Erfordernis dem Grunde nach durch die Vorlage einer Liste von Schülern mit Förderbedarf, die in einer integrativen Lerngruppe unterrichtet werden können bzw. wollen. Zum Teil sei das AO-SF Verfahren allerdings noch nicht eingeleitet oder nicht abgeschlossen. Insgesamt müsse man von einem Bedarf an elf Plätzen für Schüler im integrativen Unterricht im Schulträgerbezirk Meerbusch für das Schuljahr 2013 / 2014 ausgehen.

 

Die Steigerung des Bedarfs gegenüber dem bisherigen Bedarf mit max. 5 Plätzen müsse im Zusammenhang damit gesehen werden, dass eine steigende Anzahl von Eltern einer allgemeinen Schule der Förderschule den Vorzug gebe. Da die Anmeldungen zu den weiterführenden Schulen bereits Anfang Februar 2013 terminiert seien, müsse die Zustimmung der Stadt als Schulträger kurzfristig erfolgen.

 

Die Kurzfristigkeit der Entscheidung der Schulaufsicht für die Errichtung einer integrativen Lerngruppe stellt Schulleitung und Lehrpersonal des Mataré-Gymnasiums insofern vor Probleme, als nur sehr wenig Zeit zur pädagogischen und inhaltlichen Vorbereitung bleibt. Das wurde vom Schulleiter im Gespräch vom 8. Januar deutlich vorgetragen. Das Schulamt sicherte in diesem Zusammenhang allerdings jede mögliche Unterstützung seinerseits zu. Die Gewährleistung der personellen Ausstattung fällt in die Kompetenz des Landes. Nach Mitteilung der zuständigen Schulrätin wird der Schule ein Förderlehrer mit einer halben Stelle sowie eine halbe Stelle einer Lehrkraft mit Befähigung für das Gymnasium zugewiesen.

 

Diese Vorlage bezieht sich allein auf die Zustimmung des Schulträgers, die er nur im Rahmen seiner Kompetenzen (= äußere Schulangelegenheiten) erteilen oder verweigern kann. Bezogen auf die Sicherstellung der sächlichen Voraussetzungen gibt es keine Gründe, die den Schulträger dazu veranlassen könnten, seine Zustimmung zu verweigern. Da hier nur eine generelle Zustimmung ohne Kenntnis des individuellen Förderbedarfs erteilt wird, kann sich das natürlich nur auf den bestehenden barrierefreien Bau und die vorhandene Ausstattung beziehen.

 

In Anbetracht des nunmehr für das Schuljahr 2014 / 2015 angekündigten neunten Schulrechtsänderungsgesetzes (Einführung der Inklusion an Schulen) soll die Zustimmung nur für die Errichtung der integrativen Lerngruppe im Schuljahr 2013 / 2014 erteilt werden. Das heißt, diese Gruppe läuft über die folgenden Jahrgangsstufen fort. Über weitere schulorganisatorische Maßnahmen zur sonderpädagogischen Förderung ab dem Schuljahr 2014 / 2015 wäre zu gegebener Zeit aufgrund der neuen Rechtslage neu zu entscheiden.

 

Die personenbezogenen Zustimmungen gegenüber der Schulaufsicht im Verfahren der individuellen Förderortbestimmung für jeden einzelnen Schüler dieser integrativen Lerngruppe erfolgt auf Grundlage dieses Beschlusses durch die Schulverwaltung.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Zusätzliche Haushaltsmittel stehen planmäßig nicht zur Verfügung, ob solche bereitgestellt werden müssen, ist derzeit nicht erkennbar. Sollte die individuelle Förderortsbestimmung im weiteren Verfahren einen haushaltswirtschaftlicher Mehrbedarf bedingen, wäre dieser überplanmäßig zu decken.