Betreff
Gemeinsamer Unterricht an der städtischen Martinus-Gemeinschaftsgrundschule
Vorlage
FB3/162/2013
Aktenzeichen
FB 3-40 / Krl.
Art
Informationsvorlage

Wie aus den Nachrichten in den Medien zu entnehmen war, wird das neunte Schulrechtsänderungsgesetz, das sich mit der Einführung des inklusiven Unterrichts befassen wird, anders als bisher vom Ministerium für Schule und Weiterbildung angekündigt, nicht zum Beginn des Schuljahres 2013 / 2014 in Kraft treten. Das bedeutet, dass auch im kommenden Schuljahr die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs, die Bestimmung eines Förderortes sowie der förderpädagogische Unterricht nach den bisher geltenden Vorschriften des SchulG NRW erfolgen wird. Mit Bezug auf diese Situation, die Anmeldungen zu den Eingangsklassen der Grundschulen und die Auflösung der Raphael-Schule zum Ende des laufenden Schuljahres hat ein Gespräch zwischen Schulleitung der städtischen Martinus Gemeinschaftsgrundschule, dem Schulamt und dem Schulträger am 9. Januar 2013 stattgefunden.

 

Je nach Förderbedarf der Schüler weist das Schulamt Förderpädagogen für den gemeinsamen Unterricht an Grundschulen zu. Das heißt nicht, dass in jedem Fall des gemeinsamem Unterrichts auch Förderpädagogen zugewiesen werden müssen. Je nach Förderbedarf ist gemeinsamer Unterricht auch ohne zusätzliche Förderpädagogen möglich. ( Im Bereich der weiterführenden Schulen wird diese Form als zielgleicher Unterricht bezeichnet. ) Das gilt zum Beispiel dann, wenn eine medizin-technische Kompensation allein ausreicht. Dort, wo der Förderbedarf eine Zuweisung von Förderpädagogen erfordert, ist es bei der insgesamt geringen Zahl von Schülern und den sich aus der Schüler-Lehrer-Relation ergebenden Lehrerstellen-Anteilen nicht sinnvoll, den jeweiligen Förderort so zu bestimmen, dass sich dort nur Bruchteilstellen für Förderpädagogen ergeben. Eine nicht ausreichende Unterstützung durch Förderpädagogen wäre die Folge. Insofern ist es sinnvoll, die Förderortbestimmung so zu organisieren, dass ein hinreichend hohes Maß von Förderpädagogen-Stellen an der jeweiligen Schule erreicht wird.

 

Andererseits soll für Schüler mit Förderbedarf ein möglichst ortsnaher Unterricht ermöglicht werden. Insofern ist es wünschenswert, nicht nur an einer Schule im Stadtgebiet gemeinsamen Unterricht, der zusätzliche Förderpädagogen erfordert, einzurichten. Derzeit ist ein solcher Förderort die städtische Adam-Riese-Gemeinschaftsgrundschule in Meerbusch-Büderich. Ab dem Schuljahr 2013 / 2014 wird auch die städtische Martinus Gemeinschaftsgrundschule in Meerbusch-Strümp diese Aufgabe wahrnehmen. Die Schulleitung und das dortige Kollegium wollen sich dieser Aufgabe im Sinne der Verbreiterung eines Angebotes an gemeinsamen Unterricht stellen und haben sich darauf vorbereitet. Das Schulamt wird dieses Engagement durch fachliche Begleitung, Fortbildungsmöglichkeiten und Zuweisung von Förderpädagogen unterstützen. Damit entsteht ein zweiter solcher Förderort innerhalb des Stadtgebietes.

 

Zudem hat sich die städtische Martinus Gemeinschaftsgrundschule bereit erklärt, die  Primarstufen-Schüler der zum Schuljahresende auslaufenden Raphael Schule, Förderschule Lernen, aufzunehmen, deren Eltern keine Fortführung des Unterrichtes ihres Kindes an der Rhein-Kreis Neuss Martinus-Schule, Förderschule Lernen und Sprache mit Standort in Kaarst wünschen. Derzeit besuchen elf Schüler die Primarstufe der Raphael-Schule.

Die Schulaufsicht wird die an der städtischen Martinus Gemeinschaftsgrundschule erforderlichen Stellen für Förderpädagogen deshalb vorrangig mit Lehrpersonal besetzen, das derzeit an der Raphael-Schule tätig ist.

 

Die Förderbedarfsfeststellungen für die Schulneulinge sind noch nicht abgeschlossen, die Entscheidungen der Eltern der Primarstufen-Schüler der Raphael-Schule noch nicht getroffen, weshalb zu diesem Zeitpunkt keine Angaben zur Zahl der Schüler mit Förderbedarf an der städtischen Martinus Gemeinschaftsgrundschule möglich sind.

 

Auch für das kommende Schuljahr ist noch die bestehende Regelung des SchG NRW, insbesondere des § 20 (7) einschlägig. Demnach richtet die Schulaufsicht gemeinsamen Unterricht an allgemeinen Schulen mit Zustimmung des Schulträgers ein, wenn die Schule dafür personell und sächlich ausgestattet ist.  Diese Entscheidung und die Zustimmung des Schulträgers erfolgt im jeweiligen Einzelfall. Der Schulträger wird seine erforderliche und mögliche Unterstützung durch Gewährleistung der notwendigen sächlichen Bedingungen leisten.

 

Im Gespräch zwischen Schule, Schulamt und Schulträger wurde generell festgelegt, dass jeder in seinem Kompetenzbereich die erforderlichen Voraussetzungen schaffen will, damit nach Feststellung des Förderbedarfs von Schulneulingen im Einzelfall der gemeinsame Unterricht im Rahmen des Möglichen auch  an der städtischen Martinus Gemeinschaftsgrundschule neu eingerichtet werden kann. Die städtische Martinus Gemeinschaftsgrundschule steht zur Aufnahme der Primarstufen-Schüler der Raphael-Schule bereit, wenn sie den Unterricht nicht an der Rhein-Kreis Neuss Martinus Schule, Förderschule Lernen und Sprache fortführen wollen.

Die Beteiligten sind sich einig, dass die Einrichtung von gemeinsamem Unterricht auch in der städtischen Martinus Gemeinschaftsgrundschule einen bleibender Entwicklungsschritt in Richtung Inklusion ist. Auch wenn dieses noch auf Basis der geltenden Regeln erfolgt, wird es aller Voraussicht nach auch vor den zum übernächsten Schuljahr erwarteten neuen Regeln des neunten Schulrechtsänderungsgesetzes Bestand behalten.


In Vertretung

 

 

 

 

Angelika Mielke-Westerlage

Erste Beigeordnete