Wie
aus den Nachrichten in den Medien zu entnehmen war, wird das neunte
Schulrechtsänderungsgesetz, das sich mit der Einführung des inklusiven Unterrichts
befassen wird, anders als bisher vom Ministerium für Schule und Weiterbildung
angekündigt, nicht zum Beginn des Schuljahres 2013 / 2014 in Kraft treten. Das
bedeutet, dass auch im kommenden Schuljahr die Feststellung eines
sonderpädagogischen Förderbedarfs, die Bestimmung eines Förderortes sowie der
förderpädagogische Unterricht nach den bisher geltenden Vorschriften des SchulG
NRW erfolgen wird. Mit Bezug auf diese Situation, die Anmeldungen zu den
Eingangsklassen der Grundschulen und die Auflösung der Raphael-Schule zum Ende
des laufenden Schuljahres hat ein Gespräch zwischen Schulleitung der
städtischen Martinus Gemeinschaftsgrundschule, dem Schulamt und dem Schulträger
am 9. Januar 2013 stattgefunden.
Je
nach Förderbedarf der Schüler weist das Schulamt Förderpädagogen für den
gemeinsamen Unterricht an Grundschulen zu. Das heißt nicht, dass in jedem Fall
des gemeinsamem Unterrichts auch Förderpädagogen zugewiesen werden müssen. Je
nach Förderbedarf ist gemeinsamer Unterricht auch ohne zusätzliche
Förderpädagogen möglich. ( Im Bereich der weiterführenden Schulen wird diese
Form als zielgleicher Unterricht bezeichnet. ) Das gilt zum Beispiel dann, wenn
eine medizin-technische Kompensation allein ausreicht. Dort, wo der
Förderbedarf eine Zuweisung von Förderpädagogen erfordert, ist es bei der
insgesamt geringen Zahl von Schülern und den sich aus der
Schüler-Lehrer-Relation ergebenden Lehrerstellen-Anteilen nicht sinnvoll, den
jeweiligen Förderort so zu bestimmen, dass sich dort nur Bruchteilstellen für
Förderpädagogen ergeben. Eine nicht ausreichende Unterstützung durch
Förderpädagogen wäre die Folge. Insofern ist es sinnvoll, die
Förderortbestimmung so zu organisieren, dass ein hinreichend hohes Maß von
Förderpädagogen-Stellen an der jeweiligen Schule erreicht wird.
Andererseits
soll für Schüler mit Förderbedarf ein möglichst ortsnaher Unterricht ermöglicht
werden. Insofern ist es wünschenswert, nicht nur an einer Schule im Stadtgebiet
gemeinsamen Unterricht, der zusätzliche Förderpädagogen erfordert,
einzurichten. Derzeit ist ein solcher Förderort die städtische
Adam-Riese-Gemeinschaftsgrundschule in Meerbusch-Büderich. Ab dem Schuljahr
2013 / 2014 wird auch die städtische Martinus Gemeinschaftsgrundschule in
Meerbusch-Strümp diese Aufgabe wahrnehmen. Die Schulleitung und das dortige
Kollegium wollen sich dieser Aufgabe im Sinne der Verbreiterung eines Angebotes
an gemeinsamen Unterricht stellen und haben sich darauf vorbereitet. Das
Schulamt wird dieses Engagement durch fachliche Begleitung,
Fortbildungsmöglichkeiten und Zuweisung von Förderpädagogen unterstützen. Damit
entsteht ein zweiter solcher Förderort innerhalb des Stadtgebietes.
Zudem
hat sich die städtische Martinus Gemeinschaftsgrundschule bereit erklärt,
die Primarstufen-Schüler der zum
Schuljahresende auslaufenden Raphael Schule, Förderschule Lernen, aufzunehmen,
deren Eltern keine Fortführung des Unterrichtes ihres Kindes an der Rhein-Kreis
Neuss Martinus-Schule, Förderschule Lernen und Sprache mit Standort in Kaarst
wünschen. Derzeit besuchen elf Schüler die Primarstufe der Raphael-Schule.
Die
Schulaufsicht wird die an der städtischen Martinus Gemeinschaftsgrundschule
erforderlichen Stellen für Förderpädagogen deshalb vorrangig mit Lehrpersonal
besetzen, das derzeit an der Raphael-Schule tätig ist.
Die
Förderbedarfsfeststellungen für die Schulneulinge sind noch nicht
abgeschlossen, die Entscheidungen der Eltern der Primarstufen-Schüler der
Raphael-Schule noch nicht getroffen, weshalb zu diesem Zeitpunkt keine Angaben
zur Zahl der Schüler mit Förderbedarf an der städtischen Martinus
Gemeinschaftsgrundschule möglich sind.
Auch
für das kommende Schuljahr ist noch die bestehende Regelung des SchG NRW,
insbesondere des § 20 (7) einschlägig. Demnach richtet die Schulaufsicht gemeinsamen
Unterricht an allgemeinen Schulen mit Zustimmung des Schulträgers ein, wenn die
Schule dafür personell und sächlich ausgestattet ist. Diese Entscheidung und die Zustimmung des
Schulträgers erfolgt im jeweiligen Einzelfall. Der Schulträger wird seine
erforderliche und mögliche Unterstützung durch Gewährleistung der notwendigen
sächlichen Bedingungen leisten.
Im
Gespräch zwischen Schule, Schulamt und Schulträger wurde generell festgelegt,
dass jeder in seinem Kompetenzbereich die erforderlichen Voraussetzungen
schaffen will, damit nach Feststellung des Förderbedarfs von Schulneulingen im
Einzelfall der gemeinsame Unterricht im Rahmen des Möglichen auch an der städtischen Martinus
Gemeinschaftsgrundschule neu eingerichtet werden kann. Die städtische Martinus
Gemeinschaftsgrundschule steht zur Aufnahme der Primarstufen-Schüler der
Raphael-Schule bereit, wenn sie den Unterricht nicht an der Rhein-Kreis Neuss
Martinus Schule, Förderschule Lernen und Sprache fortführen wollen.
Die Beteiligten sind sich einig, dass die Einrichtung von gemeinsamem Unterricht auch in der städtischen Martinus Gemeinschaftsgrundschule einen bleibender Entwicklungsschritt in Richtung Inklusion ist. Auch wenn dieses noch auf Basis der geltenden Regeln erfolgt, wird es aller Voraussicht nach auch vor den zum übernächsten Schuljahr erwarteten neuen Regeln des neunten Schulrechtsänderungsgesetzes Bestand behalten.
In Vertretung
Angelika Mielke-Westerlage
Erste Beigeordnete