Betreff
Kommunale Klassenrichtzahl aufgrund des achten Schulrechtsänderungsgesetzes
Vorlage
FB3/161/2013
Aktenzeichen
FB 3-40 / Krl.
Art
Informationsvorlage

Die Bezirksregierung Düsseldorf teilte mir mit am 18. Dezember 2012 eingehender E-Mail  unter Bezug auf einen Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung mit, dass das achte Schulrechtsänderungsgesetz am 7. November 2012 vom Landtag beschlossen worden und am 21. November 2012 in Kraft getreten sei. Die Ausführungsverordnung zu § 93 (2) Schulgesetz NRW für das Schuljahr 2013 / 2014 zu den im Konzept zur Schulversorgung bei rückläufigen Schülerzahlen vom 19. Juli 2011 enthaltenen Detailregelungen liege noch nicht vor. Deshalb können die Schulträger im Schuljahr 2013 / 2014 entscheiden, ob sie nach der bisherigen Rechtslage ( Bandbreitenregelung ) die Eingangsklassen bilden oder nach dem neuen Recht ( kommunale Klassenrichtzahl ).

 

Entschiede sich der Schulträger für das neue Recht, müsse die kommunale Klassenrichtzahl bis zum 15. Februar 2013 dem Schulamt berichtet werden. Die kommunale Klassenrichtzahl dürfe unterschritten, aber nicht überschritten werden. Die Verteilung der zu bildenden Eingangsklassen auf die Schulstandorte solle möglichst frühzeitig mit der unteren Schulaufsicht abgestimmt werden, damit die Lehrerversorgung sichergestellt sei.

 

Mit Bericht vom 7. Januar 2013 habe ich dem Schulamt für den Rhein-Kreis Neuss  berichtet, dass die Stadt Meerbusch die Eingangsklassen nach neuem Recht (kommunale Klassenrichtzahl) bilden werde. Die kommunale Klassenrichtzahl betrage 23 Klassen.

 

Die Klassenbildungsvorschriften werden durch Verordnung aufgrund des § 93 (2) SchulG NRW für das jeweilige Haushaltsjahr des Landes im Zusammenhang mit dem Haushaltsgesetz und dem zugehörenden Stellenplan festgelegt. Wie der o.g. Verfügung der Bezirksregierung zu entnehmen ist, konnte das für das Schuljahr 2013 / 2014 nicht erfolgen. Die Wirksamkeit der bisherigen Verordnung ist in Teilen bereits am 31. Juli 2012 außer Kraft getreten bzw. wird im Übrigen am 31. Juli 2013 (vor Schuljahresbeginn der neuen Eingangsklassen) außer Kraft treten. Allerdings müssen jetzt die entsprechenden Aufnahmeentscheidungen für das kommende Schuljahr getroffen und demzufolge die Eingangsklassen an den Grundschulen gebildet werden. Die Klassenbildung und die Lehrerstellenbesetzung / -verteilung stehen in einer inneren Abhängigkeit. Deshalb muss das Schulamt bis zum 15. Februar 2013 wissen, wie viele Klassen an den einzelnen Grundschulen und in den einzelnen Schulträgerbezirken gebildet werden.

 

Zur kommunalen Klassenrichtzahl führt das „Konzept zur Sicherung einer qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen Schulversorgung im Grundschulbereich bei rückläufigen Schülerzahlen“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 19. Juli 2011 Näheres aus.

 

„3 . Die Zahl der sich in einer Kommune nach den auf Schulebene geltenden Regeln ... insgesamt ergebenden Eingangsklassen darf eine Höchstzahl (kommunale Klassenrichtzahl) nicht überschreiten. Die Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger spätestens bis zum 15.01. eines Jahres, um Planungssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten. Bemessungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum kommenden Schuljahr, die auf der Grundlage der zum Stichtag getroffenen Aufnahmeentscheidungen unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte aus dem Vorjahr zu ermitteln sind. Für die Beurteilung der Frage, ob die kommunale Klassenrichtzahl eingehalten wurde, sind die Schülerzahlen der amtlichen Schuldaten für das betreffende Schuljahr heran zu ziehen.

 

3.1 Die kommunale Klassenrichtzahl wird errechnet, indem die (voraussichtliche) Zahl der Schülerinnen und Schüler in den Eingangsklassen aller Grundschulen einer Kommune durch 23 dividiert und bei einem Quotienten von

<= 15 auf die nächste ganze Zahl aufgerundet,

> 15 und <= 30 kaufmännisch gerundet,

> 30 und < 60 auf die nächste ganze Zahl abgerundet,

>= 60 auf die nächste ganze Zahl abgerundet und das Ergebnis um eins vermindert wird.

...

 

3.3 Die Zahl der in einer Kommune nach den auf Schulebene geltenden Regeln insgesamt gebildeten Eingangsklassen kann die kommunale Klassenrichtzahl unterschreiten.“

 

Zur Klassenbildung auf Schulebene sagt das o.g. Konzept, dass die Bildung von Klassen mit weniger als 15 Schülern oder mehr als 29 Schülern unzulässig sei. Die Anzahl der zu bildenden Klassen betrage:

- eine Klasse bei bis zu 29 Schülern,

- zwei Klassen bei 30 bis 56 Schülern,

- drei Klassen bei 57 bis 81 Schülern,

- vier Klassen bei 82 bis 104 Schülern

usw.

 

Die Zahl der demnach zu bildenden Klassen könne aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen im Rahmen der Höchstgrenze von 29 Schülern / Klasse unterschritten werden. Eine Überschreitung sei unzulässig.

 

In der bisher bzw. bis zum Ende des laufenden Schuljahres geltenden Verordnung zu §

93 (2) SchulG NRW wurden Bandbreiten für die Eingansklassen bestimmt. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse soll den Klassen­frequenzrichtwert nicht unterschreiten. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler darf nicht über dem Klassenfrequenzhöchstwert und nicht unter dem Klassenfrequenzmindestwert liegen. In der Grundschule und in der Hauptschule beträgt der Klassenfre­quenzrichtwert 24. Es gilt die Bandbreite 18 bis 30.

 

Die Klassenbildung nach dieser Vorschrift habe sich, so das Konzept des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, im Grundschulbereich bei zurückgehender Schülerzahl nicht bewährt. Es seien zu viele kleine Klassen gebildet worden, sodass der Klassenfrequenzrichtwert an vielen Schulen und insbesondere an Schulen in kleineren Kommunen nicht eingehalten werde. Landesweit werde der Klassenfrequenzrichtwert von 24 deutlich unterschritten. Diese führe zunehmend zu Problemen bei der Unterrichtsversorgung, da die entsprechenden Lehrerressourcen nicht zur Verfügung stünden. Ferner seien erhebliche Disparitäten bei der Klassenbildung nicht nur zwischen Kommunen im städtischen und ländlichen Bereich, sondern auch zwischen Kommunen mit vergleichbaren Ausgangslagen festzustellen.

 

Die kommunale Klassenrichtzahl verfolge folgende Ziele:

- Einhaltung des Klassenfrequenzrichtwertes, wobei kleinere Kommunen durch Rundungsregelungen einen größeren Spielraum erhielten.

- Sicherung der Finanzierbarkeit und gerechtere Ressourcenverteilung.

- Abbau bestehender Disparitäten.

- Verhinderung einer gestaltungsmissbräuchlichen Verteilung der Schüler (Schwellenwertproblem).

 

Über diese Änderung wurde der Ausschuss für Schule und Sport während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens regelmäßig informiert.

 

Die zahlenmäßige Verteilung der Schulneulinge aufgrund der Anmeldungen wurde mit den Schulleitern der Grundschulen am 19. November 2012 koordiniert. Anschließend wurde das Schulamt und der Ausschuss für Schule und Sport in seiner Sitzung am 27. November 2012 informiert. Diese Information markierte den Beginn des Abstimmungsverfahrens, das – nach ergänzenden telefonischen und persönlichen Kontakten zum Schulamt –  mit dem eingangs dargelegten Bericht über die Anwendung der Klassenrichtwertmethode vor Ablauf der Frist abgeschlossen ist.

 


In Vertretung

 

 

 

 

Angelika Mielke-Westerlage

Erste Beigeordnete