Die
Bezirksregierung Düsseldorf teilte mir mit am 18. Dezember 2012 eingehender
E-Mail unter Bezug auf einen Erlass des
Ministeriums für Schule und Weiterbildung mit, dass das achte
Schulrechtsänderungsgesetz am 7. November 2012 vom Landtag beschlossen worden
und am 21. November 2012 in Kraft getreten sei. Die Ausführungsverordnung zu §
93 (2) Schulgesetz NRW für das Schuljahr 2013 / 2014 zu den im Konzept zur
Schulversorgung bei rückläufigen Schülerzahlen vom 19. Juli 2011 enthaltenen
Detailregelungen liege noch nicht vor. Deshalb können die Schulträger im
Schuljahr 2013 / 2014 entscheiden, ob sie nach der bisherigen Rechtslage (
Bandbreitenregelung ) die Eingangsklassen bilden oder nach dem neuen Recht (
kommunale Klassenrichtzahl ).
Entschiede
sich der Schulträger für das neue Recht, müsse die kommunale Klassenrichtzahl
bis zum 15. Februar 2013 dem Schulamt berichtet werden. Die kommunale
Klassenrichtzahl dürfe unterschritten, aber nicht überschritten werden. Die
Verteilung der zu bildenden Eingangsklassen auf die Schulstandorte solle möglichst
frühzeitig mit der unteren Schulaufsicht abgestimmt werden, damit die
Lehrerversorgung sichergestellt sei.
Mit
Bericht vom 7. Januar 2013 habe ich dem Schulamt für den Rhein-Kreis Neuss berichtet, dass die Stadt Meerbusch die
Eingangsklassen nach neuem Recht (kommunale Klassenrichtzahl) bilden werde. Die
kommunale Klassenrichtzahl betrage 23 Klassen.
Die
Klassenbildungsvorschriften werden durch Verordnung aufgrund des § 93 (2)
SchulG NRW für das jeweilige Haushaltsjahr des Landes im Zusammenhang mit dem
Haushaltsgesetz und dem zugehörenden Stellenplan festgelegt. Wie der o.g.
Verfügung der Bezirksregierung zu entnehmen ist, konnte das für das Schuljahr
2013 / 2014 nicht erfolgen. Die Wirksamkeit der bisherigen Verordnung ist in
Teilen bereits am 31. Juli 2012 außer Kraft getreten bzw. wird im Übrigen am
31. Juli 2013 (vor Schuljahresbeginn der neuen Eingangsklassen) außer Kraft
treten. Allerdings müssen jetzt die entsprechenden Aufnahmeentscheidungen für
das kommende Schuljahr getroffen und demzufolge die Eingangsklassen an den
Grundschulen gebildet werden. Die Klassenbildung und die Lehrerstellenbesetzung
/ -verteilung stehen in einer inneren Abhängigkeit. Deshalb muss das Schulamt
bis zum 15. Februar 2013 wissen, wie viele Klassen an den einzelnen
Grundschulen und in den einzelnen Schulträgerbezirken gebildet werden.
Zur
kommunalen Klassenrichtzahl führt das „Konzept zur Sicherung einer qualitativ
hochwertigen und wohnungsnahen Schulversorgung im Grundschulbereich bei
rückläufigen Schülerzahlen“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom
19. Juli 2011 Näheres aus.
„3
. Die Zahl der sich in einer Kommune nach den auf Schulebene geltenden Regeln
... insgesamt ergebenden Eingangsklassen darf eine Höchstzahl (kommunale
Klassenrichtzahl) nicht überschreiten. Die Berechnung der kommunalen
Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger spätestens bis zum 15.01. eines
Jahres, um Planungssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten.
Bemessungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen
zum kommenden Schuljahr, die auf der Grundlage der zum Stichtag getroffenen
Aufnahmeentscheidungen unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte aus dem
Vorjahr zu ermitteln sind. Für die Beurteilung der Frage, ob die kommunale
Klassenrichtzahl eingehalten wurde, sind die Schülerzahlen der amtlichen
Schuldaten für das betreffende Schuljahr heran zu ziehen.
3.1
Die kommunale Klassenrichtzahl wird errechnet, indem die (voraussichtliche)
Zahl der Schülerinnen und Schüler in den Eingangsklassen aller Grundschulen
einer Kommune durch 23 dividiert und bei einem Quotienten von
<=
15 auf die nächste ganze Zahl aufgerundet,
>
15 und <= 30 kaufmännisch gerundet,
>
30 und < 60 auf die nächste ganze Zahl abgerundet,
>=
60 auf die nächste ganze Zahl abgerundet und das Ergebnis um eins vermindert
wird.
...
3.3
Die Zahl der in einer Kommune nach den auf Schulebene geltenden Regeln
insgesamt gebildeten Eingangsklassen kann die kommunale Klassenrichtzahl
unterschreiten.“
Zur
Klassenbildung auf Schulebene sagt das o.g. Konzept, dass die Bildung von
Klassen mit weniger als 15 Schülern oder mehr als 29 Schülern unzulässig sei.
Die Anzahl der zu bildenden Klassen betrage:
-
eine Klasse bei bis zu 29 Schülern,
-
zwei Klassen bei 30 bis 56 Schülern,
-
drei Klassen bei 57 bis 81 Schülern,
-
vier Klassen bei 82 bis 104 Schülern
usw.
Die
Zahl der demnach zu bildenden Klassen könne aus pädagogischen,
schulorganisatorischen oder baulichen Gründen im Rahmen der Höchstgrenze von 29
Schülern / Klasse unterschritten werden. Eine Überschreitung sei unzulässig.
In
der bisher bzw. bis zum Ende des laufenden Schuljahres geltenden Verordnung zu
§
93
(2) SchulG NRW wurden Bandbreiten für die Eingansklassen bestimmt. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler
einer Klasse soll den Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschreiten. Die Zahl
der Schülerinnen und Schüler darf nicht über dem Klassenfrequenzhöchstwert und
nicht unter dem Klassenfrequenzmindestwert liegen. In der Grundschule und in
der Hauptschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 24. Es gilt die
Bandbreite 18 bis 30.
Die
Klassenbildung nach dieser Vorschrift habe sich, so das Konzept des
Ministeriums für Schule und Weiterbildung, im Grundschulbereich bei
zurückgehender Schülerzahl nicht bewährt. Es seien zu viele kleine Klassen
gebildet worden, sodass der Klassenfrequenzrichtwert an vielen Schulen und
insbesondere an Schulen in kleineren Kommunen nicht eingehalten werde.
Landesweit werde der Klassenfrequenzrichtwert von 24 deutlich unterschritten.
Diese führe zunehmend zu Problemen bei der Unterrichtsversorgung, da die
entsprechenden Lehrerressourcen nicht zur Verfügung stünden. Ferner seien
erhebliche Disparitäten bei der Klassenbildung nicht nur zwischen Kommunen im
städtischen und ländlichen Bereich, sondern auch zwischen Kommunen mit
vergleichbaren Ausgangslagen festzustellen.
Die
kommunale Klassenrichtzahl verfolge folgende Ziele:
-
Einhaltung des Klassenfrequenzrichtwertes, wobei kleinere Kommunen durch
Rundungsregelungen einen größeren Spielraum erhielten.
-
Sicherung der Finanzierbarkeit und gerechtere Ressourcenverteilung.
-
Abbau bestehender Disparitäten.
-
Verhinderung einer gestaltungsmissbräuchlichen Verteilung der Schüler
(Schwellenwertproblem).
Über
diese Änderung wurde der Ausschuss für Schule und Sport während des laufenden
Gesetzgebungsverfahrens regelmäßig informiert.
Die
zahlenmäßige Verteilung der Schulneulinge aufgrund der Anmeldungen wurde mit
den Schulleitern der Grundschulen am 19. November 2012 koordiniert.
Anschließend wurde das Schulamt und der Ausschuss für Schule und Sport in
seiner Sitzung am 27. November 2012 informiert. Diese Information markierte den
Beginn des Abstimmungsverfahrens, das – nach ergänzenden telefonischen und
persönlichen Kontakten zum Schulamt – mit
dem eingangs dargelegten Bericht über die Anwendung der Klassenrichtwertmethode
vor Ablauf der Frist abgeschlossen ist.
In Vertretung
Angelika Mielke-Westerlage
Erste Beigeordnete