Betreff
Zentrenkonzept der Stadt Krefeld, Stellungnahme der Stadt zur 2. Änderung des Zentrenkonzepts
Vorlage
FB4/484/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Planung, Wirtschaftsförderung, Liegenschaften des Rates der Stadt beschließt die

 

Stellungnahme der Stadt Meerbusch gemäß § 2 (2) BauGB

zum Entwurf der 2. Änderung des Zentrenkonzepts der Stadt Krefeld

 

Der Entwurf der 2. Änderung des Zentrenkonzepts der Stadt Krefeld enspricht zum Zeitpunkt der Bearbeitung den gültigen rechtlichen Rahmenbedingungen.

Die Veränderungen, die mit dem Entwurf des Sachlichen Teilplans Großflächiger Einzelhandel Nordrhein-Westfalen, der voraussichtlich 2013 in Kraft gesetzt wird, verbunden sind, werden berücksichtigt. Das Zentrenkonzept definiert die zentralen Versorgungsbereiche des gesamten Krefelder Stadtgebietes. Die räumliche Definition der zentralen Versorgungsbereiche erfolgt parzellengenau und ist nachvollziehbar.

 

Gemäß der Ziele der Städtebau­rechtsnovelle 2012 wird die abgrenzende Darstellung der zentralen Versorgungsbereiche im Krefelder Flächennut­zungsplan begrüßt.

 

Im Sinne des Urteils des OVG Münster vom 27.09.2012 sollte die zweite Änderung des Einzelhandels-­ und Zentrenkonzepts um Aussagen zum Annexhandel ergänzt werden.

 

 


Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 hat die Stadt Krefeld über die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 2. Änderung ihres Zentrenkonzepts informiert und um Stellungnahme bis zum 15.02.2013 gebeten.

 

Aufgrund der Veränderungen, die sich zwischenzeitlich sowohl marktseitig als auch in Bezug auf gesetzgeberische Grundlagen für die Steuerung des Einzelhandels, insbesondere des großflächigen Einzelhandels ergeben haben, wurde das in 2002 erarbeitete Zentrenkonzept der Stadt Krefeld aktualisiert. Das Zentrenkonzept dient der Steuerung des großflächigen Einzelhandels.

 

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat mit Datum vom 17.04.2012 den Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – gebilligt.

Zum Planentwurf für ein neues Landesentwicklungsprogramm soll noch ein Beteiligungsverfahren, in das neben den Kommunen in Nordrhein-Westfalen auch fachrelevante Institutionen eingebunden werden, stattfinden.

 

Gemäß § 5 (3a) der Zuständigkeitsordnung des Rates und seiner Ausschüsse ist der Ausschuss für Planung und Liegenschaften zuständig für die Stellungnahme.

 

Unter der Internetadresse der Stadt Krefeld ist das umfangreiche Zentrenkonzept einzusehen:

http://www.krefeld.de/C12574810046E7EA/html/8DE92C10E0652AFEC1257AC8007C75CB?opendocument

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

keine

 


Alternativen:

 

keine