Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Vorlage
FB1/1866/2024
Aktenzeichen
32.51-0001/0035
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Meerbusch beschließt den Erlass der beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass (Anlage 1).

 

 


Sachverhalt:

 

Aus Anlass der nachstehenden Veranstaltungen sollen auch dieses Jahr folgende Sonntage als verkaufsoffener Sonntag freigegeben werden:

 

Datum                        Veranstaltung                        Ortsteil

23.06.2024                  Ökomarkt                               Lank

30.06.2024                  Sommermarkt                        Osterath

 

Nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516 / SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2018 (GV. NRW. S. 172) dürfen Verkaufsstellen an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). Abweichend hiervon dürfen nach § 6 Abs. 1 des v.g. Gesetzes an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

 

Ein öffentliches Interesse liegt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 v.g. Gesetzes insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt.

 

 

Nach § 6 Abs. 4 des v.g. Gesetzes wird die zuständige Ordnungsbehörde ermächtigt, die Tage nach Abs. 1 durch Verordnung freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken.

 

Die in § 6 Abs. 1 LÖG NRW geregelten Freigabegründe sind nach aktueller Rechtsprechung insoweit einschränkend auszulegen, dass der im Grundgesetz verankerte Schutz der Sonn- und Feiertage und das sich daraus ergebende Regel-Ausnahme-Verhältnis hinreichend gewichtige Sachgründe für die Ausnahme vom Sonntagsschutz voraussetzt. Es bedarf dazu im Einzelfall einer Abwägung durch den Verordnungsgeber, in deren Rahmen auch zu ermitteln ist, ob das öffentliche Interesse tatsächlich ein solches Gewicht entfaltet, dass es die Ausnahme von der Sonntagsruhe rechtfertigt.

 

Dazu sind der Charakter, die Größe sowie der Zuschnitt der den Anlass setzenden Veranstaltung zu ermitteln. Von einem hinreichend gewichtigen Sachgrund für die Ausnahme vom Sonntagsschutz kann nur dann ausgegangen werden, wenn die öffentliche Wirkung der jeweiligen Veranstaltung gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht.

 

Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Im Rahmen dieser Anhörung hat lediglich die vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di aus grundsätzlichen Erwägungen Bedenken vorgetragen. Sie bezweifelt inhaltlich, dass der Anlass für die Freigabe als verkaufsoffener Sonntag einen hinreichend gewichtigen Grund für die Einschränkung des Sonntagschutzes darstellt. Die Stellungnahme der Gewerkschaft ist als Anlage 2 der Vorlage beigefügt.

 

Seitens der Handwerkskammer Düsseldorf, der IHK mittlerer Niederrhein, des Handelsverbandes Nordrhein-Westfalen sowie der katholischen Kirchengemeinde St. Mauritius und Heilig Geist wurden keine Bedenken erhoben.  Stellungnahmen der weiteren Kirchengemeinden liegen bislang nicht vor.

 

Aus Sicht der Verwaltung sind die Voraussetzungen für die Freigabe verkaufsoffener Sonntage hier für die genannten Sonntage erfüllt. Die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage erfolgt aus Anlass von in den jeweiligen Stadtteilen stattfindenden und nach § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17.10.2017 (BGBl. S. 3562) als Jahrmarkt festgesetzte Straßenfeste. Die Veranstaltungen zeichnen sich durch eine große Beliebtheit in der Bevölkerung aus. In Anbetracht der großen Besucherzahlen kann auch davon ausgegangen werden, dass diese Veranstaltungen von vielen Besuchern aus den umliegenden Stadtteilen und Gemeinden besucht werden. Nach den Erfahrungen in den vergangenen Jahren kann anlässlich der jeweiligen Veranstaltung mit bis zu 5.000 Besuchern gerechnet werden. Insoweit ist auch davon auszugehen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der ursächlichen Veranstaltung und der beabsichtigten Ladenöffnung besteht. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass nur ein geringer Anteil der Besucher der jeweiligen Veranstaltung auch die Ladenöffnung nutzt und zu Kunden des örtlichen Einzelhandels wird.

 

Aufgrund des § 6 Abs. 1 LÖG NRW musste jedoch die Ladenöffnung räumlich beschränkt werden. Die Bereiche, für die der verkaufsoffene Sonntag gelten soll, ergeben sich im Detail aus den dem Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung beigefügten Karten und umfassen folgende Straßenteile:

 

in Lank anlässlich des Ökomarktes am 23.06.2024:

 

Hauptstraße, ab Haus-Nr. 13 bis 83 und Haus-Nr. 18 bis 80

Gonellastraße, ab Haus-Nr. 1 bis 15 und Haus-Nr. 2 bis 18

 

 

 

 

In Osterath anlässlich des Sommermarktes am 30.06.2024

 

Meerbuscher Straße, ab Haus-Nr. 1 bis 59 und Haus-Nr. 2 bis 58

             Willicher Straße, ab Haus-Nr. 1 bis 5 und Haus-Nr. 2 bis 8

        Kaarster Straße, ab Haus-Nr. 1 bis 7 und Haus-Nr. 2 bis 14

        Hochstraße, ab Haus-Nr. 22 bis 38  und 15 bis 29

        Bommershöfer Weg ab Haus-Nr. 1 bis 7 und Haus-Nr. 2 bis 14

                             Theodor-Heuss-Straße 2

          Kirchplatz, ab Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 7

 

In Anbetracht der Ausstrahlungswirkung der v.g. Veranstaltungen erscheint es auch als angemessen, auf eine weitergehende räumliche Beschränkung der Freigabe als verkaufsoffener Sonntag zu verzichten. Die für eine Ladenöffnung in Frage kommenden Ladenlokale liegen in räumlicher Nähe zur ursächlichen Veranstaltung oder zumindest an den Zugangswegen, die von den Besuchern der Veranstaltung genutzt werden.

 

Somit ist das erforderliche öffentliche Interesse an der Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW gegeben.      

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

keine

 


Alternativen:

Der Erlass der beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass (Anlage 1) wird abgelehnt.