hier; Zustimmungzu folgenden Befreiungen
1. Befreiung von der festgesetzen Baugrenze
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Planung und
Liegenschaften stimmt der Befreiung von der nachfolgenden planungsrechtlichen
Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 132 A Meerbusch – Büderich, „Sportplatz am
Eisenbrand“ sowie des Bebauungsplans Nr. 11 „Freizeit und Sportpark – Büderich“
für das Bauvorhaben (hier: Neubau einer Tennishalle und Erweiterung um vier
Tennisaußenplätze) gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zu:
- Befreiung von der Baugrenzen
Sachverhalt:
Durch den Wegfall bisher angemieteter Tennisplätze südwestlich der
bestehenden Erschließungsstraße sieht sich der Antragsteller vor neue
Herausforderungen in Bezug auf die Vereinstätigkeit gestellt. Diese möchte er
durch das im Antrag dargestellte Vorhaben bewältigen. Der Antragsteller strebt
die Realisierung einer neuen Tennishalle sowie vier weiterer Tennisaußenanlagen
auf diesen Flächen an.
Das Gesamtvorhaben liegt anteilig im Bebauungsplans Nr. 132 A
Meerbusch – Büderich, „Sportplatz am Eisenbrand“ sowie in Teilen im
Bebauungsplan Nr. 11 „Freizeit und Sportpark – Büderich“.
Der Bebauungsplan Nr. 132 A (relevant für die beantragte
Tennishalle) setzt für die betreffende Fläche einen Sportplatz – Tennisanlage –
sowie eine Baugrenze für ein Clubhaus mit einer Geschossigkeit von I Geschoss
sowie Flächen für Nebenanlagen (hier Stellplätze) fest. Der Bebauungsplan Nr.
11 (relevant für die beantragten Tennisaußenplätze) trifft auf den betreffenden
Flächen keine Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung.
Lediglich die Art der Nutzung ist festgelegt, hier „Tennisanlage“. Somit fehlt
es jeweils am notwendigen Baufenster.
Planungsrechtliche Einordnung
Für die hier vorliegende Ausgangslage sieht der Gesetzgeber in §
31 (2) BauGB die Möglichkeit vor, dass von den Festsetzungen eines
Bebauungsplanes befreit werden kann, „wenn die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit (…) die Befreiung
erfordern, oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (...) und wenn
die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.“.
Der Befreiungsantrag umfasst demnach nachstehenden Punkt
(siehe Anlage 3):
- Befreiung von der Baugrenze
Die Festsetzung der vorhandenen
Baugrenzen folgt erkennbar den Bedarfen, wie sie zur Zeit der Planaufstellung
für die Sportanlagen absehbar waren. Sie verfolgen im vorliegenden Fall also
nicht primär das Ziel ein städtebaulich/gestalterisches Konzept umzusetzen.
Insoweit besteht hier hinsichtlich der Möglichkeit von Befreiungen, die sich im
Einklang mit den Grundzügen der Planung befinden, ein größerer Spielraum.
Mit der Realisierung der
Tennisaußenplätze sowie der Tennishalle sieht die Abteilung Stadtplanung die
Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Bauvorhaben stehen im direkten
Zusammenhang mit den Sportanlagen, deren planungsrechtliche Zulässigkeit als
das primäre Ziel der vorhandenen Bebauungspläne anzusehen ist. Vor dem
Hintergrund, dass die vorhandenen Baufenster den Bedarfen der Nutzung folgen
und der Tatsache, dass die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen
mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, kann der beantragten Befreiung
gem. § 31 Abs. 2 BauGB zugestimmt werden.
Weitere Anträge zu Befreiungen wurden innerhalb der
Bauvoranfrage nicht formuliert.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt: keine
Alternativen:
Der Befreiung wird nicht zugestimmt.