Betreff
Kalkulation der mit Neufassung der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege ab 01. August 2023 geltenden Zahlbeträge für den Sachaufwand von Kindertagespflegepersonen
Vorlage
FB21/0724/2024
Art
Informationsvorlage

Kindertagespflegepersonen erhalten im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege eine laufende Geldleistung gemäß §23 SGB VIII. Diese umfasst u. a. die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen sowie einen Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung. Beide Leistungsbeträge sind differenziert auszuweisen.

 

Der Pauschalbetrag für die Förderungsleistung richtet sich gemäß §4 Abs. 4 der Satzung nach der Qualifizierung der Kindertagespflegeperson in Anlehnung an das Tarifentgelt im öffentlichen Dienst (TVöD-SuE) unter Berücksichtigung individueller Aspekte wie Betreuungszeiten oder Besonderheiten in der Betreuung.

 

Mit der zum 01. August 2023 in Kraft getretenen Neufassung der Satzung der Stadt Meerbusch über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege wird in §4 Abs. 3 geregelt, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung für den Sachkostenersatz eine Pauschale auf Grundlage der durch das Finanzamt steuerlich absetzbaren Betriebskostenpauschale unter Berücksichtigung des privatrechtlich erhobenen Verpflegungsbeitrages gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. November 2016 (IV C 6 - S 2246/07/10002 :005, BStBl I 2016, 1236) gezahlt wird. Bezüglich des Sachkostenersatzes wird auf Grundlage der laufenden Rechtsprechung mittlerweile erwartet, dass eine Kalkulation seitens der Verwaltung vorgenommen wird. Verwaltungsintern wurde dies bereits umgesetzt, war jedoch noch kein Bestandteil der Beschlussvorlage für die Neufassung der Satzung zum 1. August 2023. Die Veröffentlichung dieser Kalkulationsgrundlage wird daher mit dieser Informationsvorlage nachgeholt.

 

Die steuerlich absetzbare Betriebskostenpauschale beläuft sich bis zum 31.12.2022 auf 300,00€, ab dem 01.01.2023 auf 400,00€ pro Kind (bei einer Betreuung von 40 Stunden wöchentlich).
Der Sachkostenersatz soll sämtliche Sachkosten, die im Zusammenhang mit der Kindertagespflege entstehen, einschließlich der Kosten für die Verpflegung der Tageskinder abdecken. Hierzu gehören insbesondere betreuungsbedingte Strom-, Wasser- und Heizkosten, Abfallentsorgungsgebühren, die Ersatzbeschaffung von Ausstattungsgegenständen, Spiel– und Beschäftigungsmaterial, zusätzlicher Reinigungs- und Renovierungsaufwand, Kosten für eine Haftpflichtversicherung und sonstiger Verwaltungsaufwand wie Porto- und Telefonkosten sowie ein Zuschuss zu den Steuerberatungskosten.

 

Da die steuerlich absetzbare Betriebskostenpauschale die Kosten für die Verpflegung der Tageskinder während der Kindertagespflege bereits beinhaltet, werden zur Abgeltung des Sachaufwandes im Stadtgebiet Meerbusch die folgenden Zahlbeträge vorgesehen:

 

  1. Wird seitens der Kindertagespflegeperson ein privatrechtliches Verpflegungsentgelt von den Sorgeberechtigten erhoben, erfolgt eine anteilige Erstattung des Sachaufwandes durch das Jugendamt unter Berücksichtigung des privatrechtlich erhobenen Verpflegungsbeitrages. Der durch die Stadt Meerbusch gezahlte Sachkostenersatz reduziert sich in diesem Fall um den privatrechtlich erhobenen individuellen Verpflegungsbeitrag pro Monat, der dem Jugendamt im Rahmen des Betreuungsvertrages nachzuweisen ist. Sofern seitens der Personensorgeberechtigten eine Naturalgestellung (Lebensmittelkiste) erfolgt, wird der Gegenwert im Rahmen eines Pauschalbetrages in Höhe von 60,00€ entsprechend des gemäß Anlage 2 der Satzung anerkannten Mindestbeitrages bei der Erstattung des Sachaufwandes durch das Jugendamt angerechnet.

 

  1. Wird seitens einer Kindertagespflegeperson kein Verpflegungsbeitrag von den Personensorgeberechtigten erhoben, so erhält diese Kindertagespflegeperson den vollen Sachkostenersatz auf Grundlage der steuerlich absetzbaren Betriebskostenpauschale
    (ab August 2023 in Höhe von 400,00€ / 4,348 Wochen/ 40 Stunden = 2,30€ pro Stunde und Kind).

 

Die oben aufgeführten Regelungen zur Abgeltung des Sachaufwandes beziehen sich ausschließlich auf die Betreuung von Kindern im Haushalt der Kindertagespflegeperson oder in angemieteten Räumlichkeiten.

 

Sofern die Betreuung von Kindern im familieneigenen Haushalt erfolgt, fallen tatsächlich geringere Sachkosten in Verbindung mit der Kindertagespflegetätigkeit an. Unter diesem Aspekt erhalten Kinderbetreuer*innen im Familienhaushalt pauschal 17% des Stundensatzes, welcher Kindertagespflegepersonen, bei Tätigkeit in ihren eigenen oder angemieteten Räumlichkeiten gezahlt wird. Mit diesem Betrag sollen berufsbedingte Sachkosten für Haftpflichtversicherung und Verwaltungsaufwand (berufsbedingte Porto- und Telefonkosten) sowie ein Zuschuss zu den Steuerberatungskosten abgegolten werden. Eventuelle Fahrtkosten für Hol- und Bringfahrten der betreuten Kinder sind mit den Personensorgeberechtigten privatrechtlich abzurechnen.

Mit Neufassung der Satzung errechnet sich ab 01. August 2023 somit ein Stundensatz in Höhe von 2,30€ x 17% = 0,39€ pro Kind pro Kind. Bei einer 40-Stunden-Betreuung entspricht dies einem Monatsbetrag in Höhe von 0,39€ x 4,348 Wochen x 40 Stunden = 68,00€ pro Kind (816,00€ pro Jahr).

 

Gemäß §4 Abs. 2 der Neufassung der Satzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege erhöhen sich die Zahlbeträge für Sachaufwand und Förderungsleistung jeweils zum 01.08. eines Jahres analog zu §37 KiBiz in Höhe der prozentualen Fortschreibungsrate, die auch für die jährliche Anpassung der Kindpauschalen für die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen gilt – mindestens jedoch um 1,5%.

 


In Vertretung

 

gez.

Peter Annacker

Dezernent