Betreff
Änderung der Neufassung der Satzung der Stadt Meerbusch über die Förderung in Kindertagespflege in Bezug auf die Verwandtenpflege
Vorlage
FB21/1849/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch, die Änderung der Neufassung der Satzung der Stadt Meerbusch über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß der anliegenden I. Änderungssatzung (Anlage 1) zu beschließen.

 

Die Änderung beinhaltet die Anpassung der Zahlbeträge an hauptberuflich selbständige Kindertagespflegepersonen für die Betreuung von Kindern mit einem Verwandtschaftsverhältnis ab dem zweiten Grad an die Zahlbeträge, die Kindertagespflegepersonen für die Betreuung ohne Verwandtschaftsverhältnis erhalten.

 


Sachverhalt:

 

Zum 01.08.2023 ist die Neufassung der Satzung der Stadt Meerbusch über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege in Form einer Anlagensatzung in Kraft getreten. Eine Neufassung war auf Grund der vorher enthaltenen variablen Regelungen sowie der jährlichen Änderungen auf Grund der Anpassung der laufenden Geldleistungsbeträge notwendig geworden.

 

§4 Abs. 3 S. 2 der zum 01.08.2023 in Kraft getretenen Neufassung sieht – wie bereits die Vorgängersatzung – für Kindertagespflegepersonen, die Kinder im Familienhaushalt betreuen oder die Betreuung von Verwandten übernehmen, einen reduzierten Sachkostenersatz in Höhe von 17% des regulären Pauschalbetrages vor. Eine Unterscheidung der Zahlbeträge wurde durch den Jugendhilfeausschuss der Stadt Meerbusch mit Inkrafttreten der ersten Satzung der Stadt Meerbusch über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege vom 10.07.2013 verbindlich beschlossen. Begründet ist dies dadurch, dass Kindertagespflegepersonen im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern im Familienhaushalt in der Regel keine erhöhten Verbrauchskosten entstehen, sondern lediglich berufsbedingte Sachkosten für Haftpflichtversicherung, Verwaltungsaufwand (z. B. berufsbedingte Porto- und Telefonkosten) sowie eventuelle Steuerberatungskosten anfallen. Bei der Betreuung von Kindern im Rahmen der Verwandtenpflege wurde bislang davon ausgegangen, dass Großeltern die Betreuung auf Grund der Verwandtschaft im Rahmen ihrer Fürsorgeverpflichtung unentgeltlich und zumindest zeitweise im Haushalt der Familie übernehmen und daher keinen höheren Sachaufwand geltend machen können.

 

Die ursprüngliche Regelung des §22 Abs. 2 Nr. 5 des KiBiz sah die Gewährung eines Landeszuschusses für die Betreuung im Rahmen der Kindertagespflege nicht vor, wenn die Kindertagespflegeperson mit dem Kind bis zum 3 Grad verwandt war. Mit der Reform des KiBiz 2014 wurde diese Regelung vollständig gestrichen. In der ab 01.08.2013 in Kraft getretenen Satzung der Stadt Meerbusch über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege orientierte sich die Stadt Meerbusch an den im Jahr 2013 in den Vergleichskommunen geltenden Regelungen, die teilweise eine geringere Vergütung bei Verwandtenpflege vorsahen.

 

Aus Sicht der Verwaltung sind diese Regelungen bei hauptberuflicher Betreuung von Tageskindern in Bezug auf die Betreuung von Verwandten ab dem zweiten Grad nicht mehr zeitgemäß, weil dann unabhängig vom Verwandtschaftsgrad anteilig höhere Verbrauchskosten für Strom, Wasser, Heizung sowie Müllentsorgung entstehen.

 

Sofern die Betreuung von Kindern im Rahmen der Kindertagespflege die hauptberufliche Tätigkeit einer Kindertagespflegeperson darstellt, diese also ihren Lebensunterhalt mit der Betreuung von Tageskindern bestreitet, kann nach eingehender Prüfung daher keine Reduzierung des Sachkostenanteils erfolgen. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn es sich bei dem überwiegenden Anteil der Tageskinder um fremde Kinder handelt.

 

Dies gilt auch für die Förderungsleistung. Nach Auffassung der Verwaltung sollte diesbezüglich ebenfalls keine Unterscheidung zwischen Kindertagespflegepersonen, die Kinder im Rahmen der Verwandtenpflege betreuen und Kindertagespflegepersonen, die Kinder in eigenen oder angemieteten Räumlichkeiten betreuen, vorgenommen werden, solange es sich bei dem überwiegenden Teil der Kinder um fremde Kinder handelt. Die Förderungsleistung sollte hier ebenfalls angepasst werden, da sich diese ausschließlich nach dem Umfang der täglichen Betreuung richtet.

 

Derzeit betrifft die vorgeschlagene Änderung zwei hauptberuflich tätige Kindertagespflegepersonen, die jeweils ein Enkelkind im eigenen Haushalt neben mehreren fremden Kindern betreuen. Der voraussichtliche Mehraufwand liegt bei etwa 6000€ jährlich.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

Durch die vorgeschlagene Änderung der Satzung ist im Aufwandskonto 53310000 mit Mehrausgaben in Höhe von etwa 6.000,-€ jährlich zu rechnen. Die veranschlagten Mittel für das Haushaltsjahr 2024 sind weiterhin auskömmlich. Die erforderlichen Aufwendungen in Höhe von jährlich 6.000,- € sind im Rahmen der Haushaltsberatungen 2025 entsprechend bereitzustellen 


Alternativen:

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