Beschlussvorschlag:
Der
Jugendhilfeausschuss beschließt, die Bekleidungspauschale für junge Menschen in
stationären Einrichtungen der Jugendhilfe ab 01.01.2024 wie folgt festzusetzen:
Altersgruppe |
mtl.
Regelbedarf für Bekleidung/ Schuhe 2024 in € |
Anteil
je Betreuungstag in € |
0
bis 5 Jahre |
57,11 |
1,87 |
6
bis 13 Jahre |
47,28 |
1,55 |
14
bis 17 Jahre |
56,30 |
1,85 |
ab
18 Jahre |
56,30 |
1,85 |
Die
Beträge werden analog der Anpassungen des Regelbedarfsermittlungsgesetzes
berechnet.
Sofern das für den Abschluss einer Entgeltvereinbarung örtlich zuständige Jugendamt im Rahmen der Entgeltverhandlung eine abweichende Regelung trifft, wird diese für dort untergebrachte junge Menschen übernommen.
Sachverhalt:
Im
Rahmen einer stationären Jugendhilfemaßnahme ist gemäß §39 SGB VIII auch der
notwendige Lebensunterhalt des jungen Menschen sicherzustellen einschließlich
des Bedarfs an Bekleidung. Diesem wird durch Gewährung einer
Bekleidungspauschale entsprochen, deren Höhe grundsätzlich durch die
Landeskommission NRW festgesetzt wird. Die Landeskommission wird auf Grundlage
eines gültigen NRW-Rahmenvertrages nach
§78 f SGB VIII gebildet. Die Landesarbeitsgemeinschaft für öffentliche und
freie Wohlfahrtspflege NRW (LAGÖF) hat sich mit der Thematik beschäftigt und
folgende Empfehlung beschlossen:
Ab
01.01.2024 wird eine Angleichung der Bekleidungspauschale gemäß der Vorgaben
des Regelbedarfsermittlungsgesetzes für sinnvoll erachtet. Auf dieser Basis
sollen die drei Altersstufen des Regelbedarfsermittlungsgesetzes zugrunde gelegt
werden, zudem ist damit eine Dynamisierung der Mittel verbunden.
Der
LVR hat den Kommunen mit eigenem Jugendamt mit Schnellbrief 43/9/2023 vom
28.11.2023 empfohlen, diesen Beschluss umzusetzen. Die Berechnung der Sätze auf
Basis des Regelbedarfsermittlungsgesetzes stellt die Deckung des notwendigen
Bedarfs und die Dynamisierung entsprechend des Lebenshaltungsindex sicher.
Daraus
ergeben sich ab 01.01.2024 (Regelbedarf Bürgergeld) folgende
Bekleidungs-pauschalen je Unterbringungstag:
Altersgruppe |
mtl. Regelbedarf für
Bekleidung/ Schuhe 2024 in € |
Anteil je Betreuungstag in € |
0 bis 5 Jahre |
57,11 |
1,87 |
6 bis 13 Jahre |
47,28 |
1,55 |
14 bis 17 Jahre |
56,30 |
1,85 |
ab 18 Jahre |
56,30 |
1,85 |
Der
Beschluss des LAGÖF sieht im Rahmen der Jugendhilfe keine Altersgruppe ab
Volljährigkeit vor. Analog der bisherigen Regelung im Rahmen der Jugendhilfe
wird der Tagessatz für Bekleidung daher über den Eintritt der Volljährigkeit
hinaus fortgeschrieben.
Auf Basis der Belegungstage 2022 errechnet sich daraus ein jährlicher Mehraufwand von überschlägig 1.800,00 €. Das Regelbedarfsermittlungsgesetz sieht eine Anpassung an den Lebenshaltungsindex vor. Diese Beträge sollen künftig Grundlage für die Anpassung der Bekleidungspauschale für junge Menschen in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe sein. Sollte nach Abschluss eines neuen Rahmenvertrages durch die künftige Landeskommission eine andere Regelung beschlossen werden, ist das Verfahren entsprechend anzupassen.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt:
Der Mehraufwand von
ca. 1.800 € wird aus dem vorhandenen Budget im Produkt 060 363 010 gedeckt.
Alternativen:
Der Jugendhilfeausschuss stimmt einer Erhöhung der
Bekleidungspauschale nicht zu.