Betreff
Bekleidungspauschale für junge Menschen in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe
Vorlage
FB21/1822/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die Bekleidungspauschale für junge Menschen in
stationären Einrichtungen der Jugendhilfe ab 01.01.2024 wie folgt festzusetzen:

 

Altersgruppe
Lebensalter von – bis
einschließlich

mtl. Regelbedarf für Bekleidung/ Schuhe 2024 in €

Anteil je Betreuungstag in €

0 bis 5 Jahre

57,11

1,87

6 bis 13 Jahre

47,28

1,55

14 bis 17 Jahre

56,30

1,85

ab 18 Jahre

56,30

1,85

 

Die Beträge werden analog der Anpassungen des Regelbedarfsermittlungsgesetzes berechnet.

Sofern das für den Abschluss einer Entgeltvereinbarung örtlich zuständige Jugendamt im Rahmen der Entgeltverhandlung eine abweichende Regelung trifft, wird diese für dort untergebrachte junge Menschen übernommen.


Sachverhalt:

Im Rahmen einer stationären Jugendhilfemaßnahme ist gemäß §39 SGB VIII auch der notwendige Lebensunterhalt des jungen Menschen sicherzustellen einschließlich des Bedarfs an Bekleidung. Diesem wird durch Gewährung einer Bekleidungspauschale entsprochen, deren Höhe grundsätzlich durch die Landeskommission NRW festgesetzt wird. Die Landeskommission wird auf Grundlage eines gültigen NRW-Rahmenvertrages nach
§78 f SGB VIII gebildet. Die Landesarbeitsgemeinschaft für öffentliche und freie Wohlfahrtspflege NRW (LAGÖF) hat sich mit der Thematik beschäftigt und folgende Empfehlung beschlossen:

Ab 01.01.2024 wird eine Angleichung der Bekleidungspauschale gemäß der Vorgaben des Regelbedarfsermittlungsgesetzes für sinnvoll erachtet. Auf dieser Basis sollen die drei Altersstufen des Regelbedarfsermittlungsgesetzes zugrunde gelegt werden, zudem ist damit eine Dynamisierung der Mittel verbunden.

Der LVR hat den Kommunen mit eigenem Jugendamt mit Schnellbrief 43/9/2023 vom 28.11.2023 empfohlen, diesen Beschluss umzusetzen. Die Berechnung der Sätze auf Basis des Regelbedarfsermittlungsgesetzes stellt die Deckung des notwendigen Bedarfs und die Dynamisierung entsprechend des Lebenshaltungsindex sicher.

 

Daraus ergeben sich ab 01.01.2024 (Regelbedarf Bürgergeld) folgende Bekleidungs-pauschalen je Unterbringungstag:

 

Altersgruppe
Lebensalter von – bis
einschließlich

mtl. Regelbedarf für Bekleidung/ Schuhe 2024 in €

Anteil je Betreuungstag in €
( x 12 Monate/ 365 Tage)

0 bis 5 Jahre

57,11

1,87

6 bis 13 Jahre

47,28

1,55

14 bis 17 Jahre

56,30

1,85

ab 18 Jahre

56,30

1,85

 

Der Beschluss des LAGÖF sieht im Rahmen der Jugendhilfe keine Altersgruppe ab Volljährigkeit vor. Analog der bisherigen Regelung im Rahmen der Jugendhilfe wird der Tagessatz für Bekleidung daher über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus fortgeschrieben.

Auf Basis der Belegungstage 2022 errechnet sich daraus ein jährlicher Mehraufwand von überschlägig 1.800,00 €. Das Regelbedarfsermittlungsgesetz sieht eine Anpassung an den Lebenshaltungsindex vor. Diese Beträge sollen künftig Grundlage für die Anpassung der Bekleidungspauschale für junge Menschen in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe sein. Sollte nach Abschluss eines neuen Rahmenvertrages durch die künftige Landeskommission eine andere Regelung beschlossen werden, ist das Verfahren entsprechend anzupassen.


Finanzielle Auswirkung:

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

Der Mehraufwand von ca. 1.800 € wird aus dem vorhandenen Budget im Produkt 060 363 010 gedeckt.

 


Alternativen:

Der Jugendhilfeausschuss stimmt einer Erhöhung der Bekleidungspauschale nicht zu.