Betreff
Bürgerantrag nach § 24 GO NRW Ossumer Straße
Vorlage
FB5/1793/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss beschließt in der Ossumer Straße die heutige Situation beizubehalten.


Sachverhalt:

 

Die Antragsteller wünschen sich in der Ossumerstraße eine Einbahnstraßenregelung um damit die Verkehrssituation zu verbessern (siehe Anlage: Antrag vom 1.7.2023).

 

An die Einrichtung von Einbahnstraßen sind strenge Voraussetzungen geknüpft.

Die Anordnung von Einbahnstraßen kann z.B. sinnvoll sein, wenn die Straßenbreite (auch unter Berücksichtigung notwendiger Parkmöglichkeiten) nicht für einen Zweirichtungsverkehr ausreicht oder wenn durch ausgeklügelte Ausweisung von Einbahnstraßen Wohngebiete für den Erschließungsverkehr erreichbar, für den Durchgangsverkehr (Schleichverkehr) aber unattraktiv gemacht werden.

 

Die Ossumer Straße ist eine Gemeindestraße und erstreckt sich von der Uerdinger Straße bis zur Mittelstraße sowie in Gegenrichtung als eine 6,00 m Breite Fahrbahn. Die Ossumer Straße und ist als Tempo 30-Zone ausgeschildert.

Auf der Fahrbahn ist das Parken wechselseitig erlaubt und wird durch Markierungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt.

Das Parken in solchen reinen Anwohnerstraßen ist durchaus gängige Praxis. Die Restfahrbahnbreite, auch unter ungünstigen Verhältnissen, ist dann immer noch ausreichend. Ausweichmöglichkeiten sind auf der gesamten Strecke der Ossumer Straße durch Grundstückszufahrten gegeben.

Daher ist die Breite ausreichend, um die Straße gefahrlos in beide Richtungen zu befahren.

 

Die Straße wird ausschließlich von Anwohnern der Straße benutzt. Schleichverkehr findet aufgrund fehlender Ziele nicht statt. Dieses wird auch durch die durchgeführte verdeckte Messung belegt. Die Fahrzeugstärken pro Tag/24h bewegen sich für eine Anwohnerstraße in einer Tempo 30-Zone im Normalbereich. Auch die gemessenen Geschwindigkeiten zeigen keine Auffälligkeiten.

 

Eine verdeckte Geschwindigkeits- und Verkehrsstärkenmessung wird mittels einer Topo-Box (Seitenradarmessgerät) durchgeführt. Mit diesem Gerät wird u.a. die sogenannte „V85“ ermittelt.

Wenn eine Geschwindigkeitsmessung vorgenommen wird, erhält man eine große Zahl von Messwerten, oft mehrere tausende. Aus diesen umfangreichen Daten muss nun eine Griffige Zahl ermittelt werden, um das Geschwindigkeitsniveau zu beurteilen. Dabei ist die „85%-Geschwindigkeit“ (V85) einer Straße aufschlussreich. Die Kennzahl wird von Verkehrsingenieuren verwendet als die Geschwindigkeit, die von 85% der gemessenen Fah-rer*innen eingehalten und von 15% überschritten wird. Man lässt die sehr schnellen Fahrer*innen außer Betracht und hat damit einen praktisch gut nutzbaren Indikator.

 

Hier lag die gemessene V85 im Jahr 2021 bei ca. 30 km/h und damit innerhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.

 

Die gemessene Verkehrsstärke lag bei ca. 300 Fahrzeugen am Tag (24 Stunden). Diese Zahl ist für eine Anliegerstraße als normal anzusehen.Schleichverkehr kann aufgrund der vorliegenden Zahlen nicht gesehen werden.

 

Die Aus- und Einfahrt der Ossumer Straße zur Uerdinger Straße ist recht großzügig gestaltet. Die Aufstellfläche für Fahrzeuge beträgt ca. 6 x 8 m, bevor es, wie von ihnen geschildert, in den durch einen gepflanzten Baum verengten Bereich der Ossumer Straße geht. Diese Aufstellfläche sollte für eine gefahrlose Ein- und Ausfahrt aus der Ossumer Straße ausreichen.

Derzeit sind keine Unfälle bekannt, die ein Einschreiten der Behörden rechtfertigen würden.

 

Darüber hinaus wird hier grundsätzlich auf § 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verwiesen, wonach die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

 

Aus den vorgenannten Gründen ist aus gesamtstädtischer Sicht eine Einbahnstraßenregelung für die Ossumer Straße nicht notwendig. Auch wenn sich vielleicht für einzelne Anlieger daraus ein verkehrlicher Vorteil ergibt, bestehen aus der Gesamtschau heraus keine Notwendigkeiten eine Einbahnstraßenregelung umzusetzen.

 

Bauliche Maßnahmen zur weiteren Verkehrsberuhigung sind derzeit nicht geplant. Sollten sich in Zukunft Änderungen bei den Geschwindigkeiten oder der Verkehrsbelastung ergeben, werden erneut verkehrsrechtliche Maßnahmen geprüft.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt: keine. Bei einer Einbahnstraßenbeschilderung rund 3000€.

 


Alternativen:

Eine Einbahnstraßenregelung in Richtung Uerdinger Str. einrichten.