Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Meerbusch beschließt, der als Anlage beigefügten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zum behördlichen Fischereiwesen zuzustimmen.
Sachverhalt:
Aktuell legt der/die BürgerIn die Fischereiprüfung beim
Rhein-Kreis Neuss ab und erhält bei persönlichem Erscheinen den
Prüfungsnachweis. Im nächsten Schritt erfolgt die Ausstellung eines
Fischereischeins im hiesigen Bürgerbüro ebenfalls bei persönlicher Vorsprache.
Die Bearbeitung im Bürgerbüro beinhaltet vorrangig die
Prüfung der Voraussetzungen und Ausstellung des Fischereischeins. Hinzu kommt
die händische Dokumentation der Ausstellung, die Abrechnung der Fischereiabgabe
mit dem Land 2 Mal im Jahr und die Bestellung von Material (Vordrucke).
Mit der Ausstellung von Fischereischeinen sind Gebühreneinnahmen
für die Kommune verbunden, die der Deckung der bei der Ausstellung entstehenden
Kosten dienen. Hier variieren die Gebühren von 8 € für einen
Jahres-Fischereischein bis 24 € für einen Fünfjahres-Fischereischein.
Gebühreneinnahmen In € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
5J-Schnitt |
Meerbusch |
2.576,00 |
2.224,00 |
1.865,00 |
2.364,00 |
2.584,00 |
2.320,80 |
Unter Berücksichtigung einer mittleren Bearbeitungszeit je
Geschäftsvorfall inkl. Verteilzeiten errechnen sich die Kosten je Geschäftsvorfall
bei der Stadt Meerbusch auf 13,95 €
(brutto). In der Gegenüberstellung von Aufwand und Gebühreneinnahmen ergibt
sich eine Überdeckung in Höhe von
6,44 € (netto) je Geschäftsvorfall.
Der Rhein-Kreis Neuss hat vor dem Hintergrund einer kreisweiten
Unzufriedenheit - vom initialen Wunsch zu Angeln bis hin zur letztlichen
Möglichkeit, der Fischerei nachzugehen - eine Machbarkeitsstudie unter
Berücksichtigung von Geschäftsprozessen und Kennzahlen im Bereich der
kommunalen Fischereiverwaltung erstellt. Hierbei konnte u.a. festgestellt
werden, dass
- der
Bruch in den Zuständigkeiten zwischen der Fischerprüfung und der
Ausstellung von Fischereischeinen zu einem (für den/die BürgerIn)
unfreundlichen Geschäftsprozess führt. Es wird rechtlich verlangt, dass
Kunden mehrere Stationen anlaufen, um die notwendigen Dienstleistungen
abzurufen.
- alle
untersuchten Dienstleistungen nur durch persönliche Vorsprache in Anspruch
genommen werden können. In jedem Fall ist ein Erscheinen in der
Kreisverwaltung bzw. den Bürgerbüros notwendig.
Aus der Machbarkeitsstudio
ergeben sich mögliche Änderungsszenarien, wobei der Rhein-Kreis Neuss ein
Szenario anstrebt, welches unter Betrachtung der rechtlichen,
organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit die
Zentralisierung auf den Rhein-Kreis Neuss vorsieht. Durch diese Zentralisierung
würde der Bruch der Zuständigkeit für die Fischereiprüfung (Rhein-Kreis Neuss)
und der Ausstellung von Fischereischeinen (Stadt) beseitigt und der/die
BürgerIn könnte die Fischerprüfung und den Fischereischein gleichzeitig bei
einer Behörde beantragen und persönlich entgegennehmen. Allerding ist eine
Umsetzung nur dann beabsichtigt, wenn es diesbezüglich zu einer interkommunal
einheitlichen Entscheidung der kreisangehörigen Kommunen kommt.
Eine Analyse des Ist-Zustandes zeigt, dass sich im Gesamtbild aller Kommunen die freigesetzten Ressourcen und der Verlust der Gebühreneinnahmen faktisch gegenseitig aufheben.
Vor dem Hintergrund der Vereinfachung für die Bürgerinnen und Bürger bei gleichzeitig marginaler Auswirkung auf den städtischen Haushalt empfiehlt die Verwaltung, dem Vorschlag des Rhein-Kreises Neuss auf eine Zentralisierung zu folgen und der als Anlage beigefügten Vereinbarung zuzustimmen.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses
entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Es entstehen Mindererträge von jährlich durchschnittlich rd.
2.300 €. Demgegenüber stehen marginale freiwerdende Personalressourcen, die
aufgrund eines erhöhten Personalbedarfs für die sonstigen Aufgaben des
Bürgerbüros eingesetzt werden sollen. Sämtliche durch die
Wahrnehmung der übernommenen Aufgaben entstehenden Kosten/Aufwendungen gelten
durch die abzuschließende Vereinbarung als gedeckt.
Alternativen:
Der Rat der Stadt Meerbusch stimmt der als Anlage
beigefügten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht zu.