Betreff
Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesbedarfsplangesetz - hier: Weiteres Vorgehen
Vorlage
SB9JR/1790/2023
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt, die im Jahre 2013 beim Bundesverfassungsgericht gegen das Bundesbedarfsplangesetz eingelegte Verfassungsbeschwerde zurückzunehmen bzw. das Gericht entscheiden zu lassen.

 


Sachverhalt:

 

Im Jahr 2013 ist das Bundesbedarfsplangesetz in Kraft getreten. Darin wird unter anderem festgelegt, dass der Netzverknüpfungspunkt zwischen den Höchstspannungsleitungen A Nord von Emden bis Osterath (Vorhaben 1) und Ultranet von Osterath bis Philippsburg (Vorhaben 2) in Osterath liegen soll. Gegen dieses Gesetz hat die Stadt Meerbusch über die von ihr beauftragte Rechtsanwaltskanzlei ALN (damals noch RWP) mit Schriftsatz vom 29.07.2013 Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben.

 

Im Laufe der nachfolgenden Jahre hat sich das Bundesverfassungsgericht trotz immer wieder getätigter schriftlicher Nachfragen und mitgeteilter Aktualisierungen der hiesigen Geschehnisse rund um den Konverter in der Sache nicht geäußert. Es hat zwar Stellungnahmen der betroffenen Bundes- und Landesbehörden eingeholt, zu denen die Stadt Meerbusch ihrerseits wiederum Stellung genommen hat; aber eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde hatte das Bundesverfassungsgericht bislang nicht abgegeben.

 

Dies hat sich nun aktuell geändert. Wie die Kanzlei der Stadtverwaltung mit Schreiben vom 29.09.2023 (als Anlage 1 beigefügt) mitteilt, hat das Bundesverfassungsgericht in Person der (neuen) Berichterstatterin für den zuständigen Zweiten Senat mit Schreiben vom 08.09.2023 (als Anlage 2 beigefügt) darauf hingewiesen, dass es die Verfassungsbeschwerde für unzulässig hält. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass die Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht erfüllt seien; so sei u.a. der Sachverhalt nicht vollständig vorgetragen und die konkrete Rechtsverletzung nicht ausreichend genug beschrieben worden. Das Gericht fragt an, ob die Verfassungsbeschwerde zurückgenommen werden soll.

 

Nach Auffassung der von der Stadt beauftragten Kanzlei ist der vom Bundesverfassungsgericht vorläufig eingenommene Standpunkt weder nachvollziehbar noch richtig. So weist sie u.a. darauf hin, dass die vermeintlich nicht vorgetragene Anhörung der Stadt nur durch die Bundesnetzagentur zum Netzentwicklungsplan stattgefunden hat, nicht aber durch den Bundesgesetzgeber zum Bundesbedarfsplangesetz. Auf den Kern der Beschwerde, wonach es im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens keine Alternativprüfung zu dem festgelegten Netzverknüpfungspunkt gegeben hat und dies gegen die in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsmäßig gewährleistete kommunale Selbstverwaltungsgarantie verstößt, ist das Bundesverfassungsgericht demgegenüber nicht (umfassend) eingegangen. Zu den näheren Einzelheiten wird auf die beiden als Anlagen beigefügten Schreiben verwiesen.

 

Die Kanzlei empfiehlt, die Verfassungsbeschwerde derzeit nicht zurückzunehmen, sondern zu den Hinweisen des Bundesverfassungsgerichts zunächst noch einmal in dem Sinne Stellung zu nehmen, wie es aus ihrem Schriftsatz bereits hervorgeht. Diese Empfehlung kann die Verwaltung einerseits gut nachvollziehen, da die (vorläufige) Argumentation der Berichterstatterin auch aus hiesiger Sicht recht formal und oberflächlich erscheint und den eigentlichen Kern der Verfassungsbeschwerde eben noch nicht (ausreichend) beleuchtet hat. Andererseits vermag die Verfassungsbeschwerde nach der durch den Rhein-Kreis Neuss bereits im letzten Jahr erteilten Genehmigung für den Konverter ohnehin nicht mehr das zu bewirken, was man sich seinerzeit bei ihrer Einlegung erhofft hatte, nämlich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung des Konverters am Netzverknüpfungspunkt Osterath zu verschlechtern bzw. auszuhebeln und ihn so (mittelbar) vielleicht sogar zu verhindern..


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Für die Vorbereitung und Abgabe einer Stellungnahme (alternativer Beschlussvorschlag) würden (im Verhältnis) überschaubare Anwaltskosten entstehen, wobei die inhaltliche Argumentation im anhängenden Schriftsatz bereits skizziert ist und daher nicht mehr allzu großer (zeitlicher) Aufwand entstehen dürfte..


Alternativen:

 

Der Rat beschließt, die im Jahre 2013 beim Bundesverfassungsgericht gegen das Bundesbedarfsplangesetz eingelegte Verfassungsbeschwerde derzeit nicht zurückzunehmen, sondern die Verwaltung zu beauftragen, über die beauftrage Rechtsanwaltskanzlei eine Stellungnahme zu den aktuellen Hinweisen des Bundesverfassungsgerichts abzugeben.