Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss
für Klima, Umwelt und Bau empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:
- Die Anteile der Allgemeinheit an den
einzelnen Straßengruppen werden wie folgt festgesetzt:
a) Anliegerstraßen 2
%
b) Fußgängerzonen 67
%
c) Innerörtliche
Straßen 21
%
d) Überörtliche
Straßen 30
%
- Aus dem Betriebsergebnissen 2020, 2021 und
2022 werden folgende Beträge vorgetragen:
- Die Gebührensätze je Meter Grundstücksseite
werden wie folgt festgesetzt:
a) Anliegerstraßen 1,81
€/m (2023: 1,81 €/m)
b) Fußgängerzonen 10,33
€/m (2023: 11,24 €/m)
c) Innerörtliche
Straßen 3,82
€/m (2023: 3,82 €/m)
d) Überörtliche
Straßen 3,51
€/m (2023: 3,80 €/m)
- Die XLV. Änderungssatzung
(Anlage A) wird beschlossen.
Die Gebührenkalkulation (Anlage B) wird Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt:
Die Straßenreinigungsgebühren sind zuletzt für das Jahr 2023 festgesetzt
worden.
Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2024 ergibt, dass eine Änderung der
Gebührensätze wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Kostenüberdeckungsverbotes
erforderlich ist.
Der Gebührenanteil für die Allgemeinheit, den die Stadt selbst zu tragen
hat, ist durch den Rat festzulegen. Er beträgt lt. Beschluss des Rates vom
13.12.2007 ca. 20 %.
Der kommunale Eigenanteil muss lt. Kommentierung zwei Gesichtspunkten Rechnung tragen. Von den Gesamtkosten ist ein Kostenanteil für das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung abzusetzen. Dieser muss nach herrschender Meinung und derzeit gültiger Rechtsprechung mit mindestens 10 % angesetzt werden.
Ein weiterer Abzug muss erfolgen, wenn Flächen gereinigt werden, für die es keine gebührenpflichtigen Anlieger gibt (öffentlich zugängliche Park- und Grünanlagen sowie Straßenkreuzungen und -einmündungen, Verkehrsinseln und ähnliche dem Verkehr dienende Anlagen). Dieser Anteil muss lt. der Kommentierung – vorbehaltlich besonderer örtlicher Verhältnisse - in der Regel mindestens etwa 15 % betragen. Da die Kosten- und Leistungsrechnung bei der Stadt Meerbusch es ermöglicht, einige nicht gebührenrelevante Kosten direkt auf gesonderte Endkostenstellen zu buchen, und somit diese nicht in den Gesamtkosten enthalten sind, ist eine Reduzierung dieses Anteiles auf 10 % angemessen.
Unter Berücksichtigung dieser beiden Gesichtspunkte ist in der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren von den gebührenfähigen Gesamtkosten ein kommunaler Eigenanteil in Höhe von 20 % abzusetzen.
Um die Beibehaltung eines Allgemeinanteiles von
ca. 20 % sicherzustellen, ist es nicht
notwendig die Allgemeinanteile der einzelnen Straßengruppen neu
festzusetzen. Die Verwaltung schlägt daher vor, die im letzten Jahr durch den
Rat festgesetzten Allgemeinanteile der einzelnen Straßengruppen ebenfalls
beizubehalten.
Nach der Änderung § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) am
21.12.2011 sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes
innerhalb der nächsten vier Jahre (vorher drei Jahre) auszugleichen;
Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Hier besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen atypischer Umstände,
Kostenunterdeckungen ausnahmsweise auch noch nach Ablauf eines Zeitraumes von
vier Jahren auszugleichen.
Die Betriebskostenabrechnung 2022 ergibt insgesamt eine Kostenüberdeckung
in Höhe von -72.194,47 €, die sich folgendermaßen auf die Straßenarten
verteilen:
Anliegerstraßen 17.293,33
€
Innerörtliche Straßen 34.260,62 €
Überörtliche Straßen 19.248,31 €
Fußgängerzonen 1.392,21
€
Die Kostenüberdeckung ist vor allem begründet in
deutlich geringeren Kosten für den Winterdienst, sowohl durch
Unternehmerleistungen als auch durch den Bauhof. Durch den milden Winter
ergaben sich auch ein verminderter Bedarf an Streumitteln und Reparaturen.
Die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren
wurde nach der Änderung des § 6 Abs. 2, Satz 2 KAG NRW von Dezember 2022 nicht
korrigiert. Es wurde mit dem kalkulatorischen Zinssatz von 5,42 %
gerechnet. In der Betriebskostenabrechnung wurde der für 2022 rechtlich
zulässige Nominalzinssatz von 3,54 % angewendet.
Als Vortrag in die Gebührenkalkulation 2024
erfolgt wie im Beschlusstext unter Punkt 2) beschrieben. Bei den Vorträgen der
Ergebnisse 2020 handelt es sich um die verbleibenden Reste. Die anderen Beträge
wurden bereits in die Kalkulationen 2022 und 2023 vorgetragen. Die Vorträge aus
den Ergebnissen 2021 und 2022 wurden so gewählt, dass die Gebühren für die
Anliegerstraßen und die Innerörtlichen Straßen bleiben können wie 2023. Die
verbleibenden Anteile können in die Kalkulationen 2024 und 2025 einfließen.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses
entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Im Jahr 2024 werden Straßenreinigungsgebühren in Höhe von ca. 610.000,- € erwartet. Ca. 20.500,00 € davon entfallen auf Gebühren für Städtische Flächen, die im Rahmen der Internen Leistungsverrechnung abgewickelt werden.
Aus dem Sonderposten Gebührenausgleich werden 69.508,81 € entnommen.
Der Allgemeinanteil von 20% beläuft sich auf
153.391,21 € €
Alternativen:
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