Betreff
XLV. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
Vorlage
FB5/1788/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Klima, Umwelt und Bau empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:

 

  1. Die Anteile der Allgemeinheit an den einzelnen Straßengruppen werden wie folgt festgesetzt:

 

a)  Anliegerstraßen                                                                          2 %

b)  Fußgängerzonen                                                                      67 %

c)   Innerörtliche Straßen                                                             21 %

d)  Überörtliche Straßen                                                              30 %

 

  1. Aus dem Betriebsergebnissen 2020, 2021 und 2022 werden folgende Beträge vorgetragen:

 

 

  1. Die Gebührensätze je Meter Grundstücksseite werden wie folgt festgesetzt:

 

a)  Anliegerstraßen                                                                1,81 €/m         (2023:      1,81 €/m)

b)  Fußgängerzonen                                                           10,33 €/m         (2023:   11,24 €/m)

c)   Innerörtliche Straßen                                                     3,82 €/m         (2023:      3,82 €/m)

d)  Überörtliche Straßen                                                      3,51 €/m         (2023:      3,80 €/m)

 

 

  1. Die XLV. Änderungssatzung (Anlage A) wird beschlossen.

Die Gebührenkalkulation (Anlage B) wird Bestandteil des Beschlusses.

 

 


Sachverhalt:

 

Die Straßenreinigungsgebühren sind zuletzt für das Jahr 2023 festgesetzt worden.

 

Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2024 ergibt, dass eine Änderung der Gebührensätze wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Kostenüberdeckungsverbotes erforderlich ist.

 

Der Gebührenanteil für die Allgemeinheit, den die Stadt selbst zu tragen hat, ist durch den Rat festzulegen. Er beträgt lt. Beschluss des Rates vom 13.12.2007 ca. 20 %.

Der kommunale Eigenanteil muss lt. Kommentierung zwei Gesichtspunkten Rechnung tragen. Von den Gesamtkosten ist ein Kostenanteil für das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung abzusetzen. Dieser muss nach herrschender Meinung und derzeit gültiger Rechtsprechung mit mindestens 10 % angesetzt werden.

Ein weiterer Abzug muss erfolgen, wenn Flächen gereinigt werden, für die es keine gebührenpflichtigen Anlieger gibt (öffentlich zugängliche Park- und Grünanlagen sowie Straßenkreuzungen und     -einmündungen, Verkehrsinseln und ähnliche dem Verkehr dienende Anlagen). Dieser Anteil muss lt. der Kommentierung – vorbehaltlich besonderer örtlicher Verhältnisse - in der Regel mindestens etwa 15 % betragen. Da die Kosten- und Leistungsrechnung bei der Stadt Meerbusch es ermöglicht, einige nicht gebührenrelevante Kosten direkt auf gesonderte Endkostenstellen zu buchen, und somit diese nicht in den Gesamtkosten enthalten sind, ist eine Reduzierung dieses Anteiles auf 10 % angemessen.

Unter Berücksichtigung dieser beiden Gesichtspunkte ist in der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren von den gebührenfähigen Gesamtkosten ein kommunaler Eigenanteil in Höhe von 20 % abzusetzen.

 

Um die Beibehaltung eines Allgemeinanteiles von ca. 20 % sicherzustellen, ist es nicht notwendig die Allgemeinanteile der einzelnen Straßengruppen neu festzusetzen. Die Verwaltung schlägt daher vor, die im letzten Jahr durch den Rat festgesetzten Allgemeinanteile der einzelnen Straßengruppen ebenfalls beizubehalten.

 

Nach der Änderung § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) am 21.12.2011 sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre (vorher drei Jahre) auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Hier besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen atypischer Umstände, Kostenunterdeckungen ausnahmsweise auch noch nach Ablauf eines Zeitraumes von vier Jahren auszugleichen.

 

Die Betriebskostenabrechnung 2022 ergibt insgesamt eine Kostenüberdeckung in Höhe von -72.194,47 €, die sich folgendermaßen auf die Straßenarten verteilen:

 

Anliegerstraßen                            17.293,33 €

Innerörtliche Straßen                 34.260,62 €

Überörtliche Straßen                  19.248,31 €

Fußgängerzonen                            1.392,21 €

 

Die Kostenüberdeckung ist vor allem begründet in deutlich geringeren Kosten für den Winterdienst, sowohl durch Unternehmerleistungen als auch durch den Bauhof. Durch den milden Winter ergaben sich auch ein verminderter Bedarf an Streumitteln und Reparaturen.

 

Die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren wurde nach der Änderung des § 6 Abs. 2, Satz 2 KAG NRW von Dezember 2022 nicht korrigiert. Es wurde mit dem kalkulatorischen Zinssatz von 5,42 % gerechnet. In der Betriebskostenabrechnung wurde der für 2022 rechtlich zulässige Nominalzinssatz von 3,54 % angewendet.

 

Als Vortrag in die Gebührenkalkulation 2024 erfolgt wie im Beschlusstext unter Punkt 2) beschrieben. Bei den Vorträgen der Ergebnisse 2020 handelt es sich um die verbleibenden Reste. Die anderen Beträge wurden bereits in die Kalkulationen 2022 und 2023 vorgetragen. Die Vorträge aus den Ergebnissen 2021 und 2022 wurden so gewählt, dass die Gebühren für die Anliegerstraßen und die Innerörtlichen Straßen bleiben können wie 2023. Die verbleibenden Anteile können in die Kalkulationen 2024 und 2025 einfließen.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Im Jahr 2024 werden Straßenreinigungsgebühren in Höhe von ca. 610.000,- € erwartet. Ca. 20.500,00 € davon entfallen auf Gebühren für Städtische Flächen, die im Rahmen der Internen Leistungsverrechnung abgewickelt werden.

 

Aus dem Sonderposten Gebührenausgleich werden 69.508,81 € entnommen.

 

Der Allgemeinanteil von 20% beläuft sich auf 153.391,21 € €

 

 


Alternativen:

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