Betreff
Festsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes in den Gebührenhaushalten
Vorlage
SB8SFI/1781/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt den kalkulatorischen Zinssatz für das Kalkulationsjahr 2023 auf 3,026667 % festzusetzen.

 


Sachverhalt:

Nach den ausdrücklichen kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen gehört zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten bei der Gebührenkalkulation auch die Verzinsung des aufgewandten Kapitals (§ 6 Abs. 2 KAG). Das aufgewandte Kapital besteht aus Fremd- und Eigenkapital minus Abzugskapital (abzuziehende Leistungen Dritter wie z.B. Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse). Der kalkulatorische Zinssatz beträgt zurzeit 2,696 %.

 

Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG NRW) hatte mit Urteil vom 17.05.2022 (Az.: 9 A 1019/20) die seit dem Jahr 1994 geltende, ständige Rechtsprechung zur kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung von langlebigen Anlagegütern im Rahmen der Kalkulation von Benutzungsgebühren aufgegeben und geändert. Insgesamt hatte das Urteil zu einer großen Unsicherheit in Bezug auf den Ansatz von kalkulatorischen Zinsen in der Gebührenkalkulation geführt.

 

Die Landesregierung hatte daher Ende 2022 den § 6 KAG dahingehend geändert, dass die durch die vorgenannte Entscheidung des OVG NRW geschaffene Rechtsunsicherheit beseitigt und das Gebührenrecht weiterentwickelt wurde. Demnach kann nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 KAG für die Verzinsung des in der Einrichtung gebundenen Kapitals entweder ein einheitlicher Nominalzinssatz oder ein nach Eigen- und Fremdkapital getrennt ermittelter Zinssatz angewandt werden kann; im Fall des einheitlichen Nominalzinssatzes kann der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergebende Nominalzinssatz für die einheitliche Verzinsung des in der Einrichtung gebundenen betriebsnotwendigen Kapitals verwendet werden. Dabei sind die aus Beiträgen, Zuschüssen und Zuweisungen aufgebrachten Kapitalanteile außer Acht zu lassen.

 

Nach einer Veröffentlichung der Gemeindeprüfungsanstalt (GPA NRW) beträgt der nach der aktuellen Rechtslage höchstens anzuwendende kalkulatorische Nominalzinssatz für das Kalkulationsjahr 2024 bei Anwendung der einheitlichen Verzinsung der Anteile des in der Einrichtung gebundenen Fremd- und Eigenkapitals 3,026667 % (siehe Anlage). Daher sollte, um Rechtssicherheit für das kommende Jahr zu schaffen, für das Kalkulationsjahr 2024 ein Zinssatz in Höhe von 3,026667 % in den Gebührenkalkulationen angesetzt werden.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

Durch die Festsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes wird eine sachgerechte und rechtskonforme Verzinsung in den Gebührenhaushalten sichergestellt.

 


Alternativen:

Der Rat beschließt den kalkulatorischen Zinssatz von 2,696 % beizubehalten.