Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt den kalkulatorischen Zinssatz für das
Kalkulationsjahr 2023 auf 3,026667 % festzusetzen.
Sachverhalt:
Nach
den ausdrücklichen kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen gehört zu den nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten bei der
Gebührenkalkulation auch die Verzinsung des aufgewandten Kapitals (§ 6 Abs. 2
KAG). Das aufgewandte Kapital besteht aus Fremd- und Eigenkapital minus
Abzugskapital (abzuziehende Leistungen Dritter wie z.B. Beiträge, Zuweisungen
und Zuschüsse). Der kalkulatorische Zinssatz beträgt zurzeit 2,696 %.
Das
Oberverwaltungsgericht Münster (OVG NRW) hatte mit Urteil vom 17.05.2022 (Az.:
9 A 1019/20) die seit dem Jahr 1994 geltende, ständige Rechtsprechung zur
kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung von langlebigen Anlagegütern im
Rahmen der Kalkulation von Benutzungsgebühren aufgegeben und geändert.
Insgesamt hatte das Urteil zu einer großen Unsicherheit in Bezug auf den Ansatz
von kalkulatorischen Zinsen in der Gebührenkalkulation geführt.
Die
Landesregierung hatte daher Ende 2022 den § 6 KAG dahingehend geändert, dass
die durch die vorgenannte Entscheidung des OVG NRW geschaffene
Rechtsunsicherheit beseitigt und das Gebührenrecht weiterentwickelt wurde.
Demnach kann nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 KAG für die Verzinsung des in der
Einrichtung gebundenen Kapitals entweder ein einheitlicher Nominalzinssatz oder
ein nach Eigen- und Fremdkapital getrennt ermittelter Zinssatz angewandt werden
kann; im Fall des einheitlichen Nominalzinssatzes kann der sich aus dem
30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere
inländischer öffentlicher Emittenten ergebende Nominalzinssatz für die
einheitliche Verzinsung des in der Einrichtung gebundenen betriebsnotwendigen Kapitals
verwendet werden. Dabei sind die aus Beiträgen, Zuschüssen und Zuweisungen
aufgebrachten Kapitalanteile außer Acht zu lassen.
Nach einer Veröffentlichung der Gemeindeprüfungsanstalt (GPA NRW) beträgt der nach der aktuellen Rechtslage höchstens anzuwendende kalkulatorische Nominalzinssatz für das Kalkulationsjahr 2024 bei Anwendung der einheitlichen Verzinsung der Anteile des in der Einrichtung gebundenen Fremd- und Eigenkapitals 3,026667 % (siehe Anlage). Daher sollte, um Rechtssicherheit für das kommende Jahr zu schaffen, für das Kalkulationsjahr 2024 ein Zinssatz in Höhe von 3,026667 % in den Gebührenkalkulationen angesetzt werden.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt:
Durch
die Festsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes wird eine sachgerechte und
rechtskonforme Verzinsung in den Gebührenhaushalten sichergestellt.
Alternativen:
Der Rat beschließt den kalkulatorischen Zinssatz von 2,696 %
beizubehalten.