Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung über den Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 24.09.2023
Vorlage
FB1/1780/2023
Aktenzeichen
32.51-0001/0031
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Meerbusch beschließt die Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung vom 12.09.2023 über den Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 24.09.2023. 

 


Sachverhalt:

 

Aus Anlass der nachstehenden Veranstaltung sollte dieses Jahr der folgende Sonntag als verkaufsoffener Sonntag freigegeben werden:

 

Datum                 Veranstaltung                        Ortsteil

24.09.2023          Sonnenblumensonntag          Büderich

 

Nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516 / SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2018 (GV. NRW. S. 172) dürfen Verkaufsstellen an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). Abweichend hiervon dürfen nach § 6 Abs. 1 des v.g. Gesetzes an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Ein öffentliches Interesse liegt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 v.g. Gesetzes insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt.

 

Da jedoch zwischen dem v.g. Zeitpunkt des verkaufsoffenen Sonntages und dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund der notwendigen Ermittlungen und der nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW vorgeschriebenen Anhörung der zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, der jeweiligen Industrie und Handelskammer sowie der Handwerkskammer eine Entscheidung über die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntages durch den Rat der Stadt Meerbusch hätte getroffen werden können, weder eine Ratsentscheidung noch eine Entscheidung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses herbeigeführt werden konnte, war eine Dringlichkeitsentscheidung durch den Bürgermeister und einem Ratsmitglied nach § 60 Abs. 1 GO NRW notwendig. Die nächste turnusmäßige Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses bzw. des Rates der Stadt Meerbusch finden erst nach dem Termin für den verkaufsoffenen Sonntag statt.

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Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

keine

 


Alternativen:

keine