Dorfstraße / Am Pfarrgarten
1. Beschluss über Stellungnahmen gem. § 3 (2) BauGB
2. Zustimmung zum Durchführungsvertrag
3. Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
Beschlussvorschlag:
1. Beschluss
über Stellungnahmen gem. § 3 (2) BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften stellt
fest:
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Nr. 16, Meerbusch‑Büderich,
Dorfstraße / Am Pfarrgarten hat einschließlich der
Entwurfsbegründung und Gutachten (Schallschutzgutachten, Artenschutzprüfung,
Verkehrsgutachten, Hydrogeologisches Gutachten) gemäß
§ 13 (2) Baugesetzbuch -BauGB- in Verbindung mit
§ 3 (2) BauGB vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414) in der zurzeit geltenden Fassung vom
23. Juli 2012 bis einschließlich 31. August 2012 öffentlich
ausgelegen. Eine Umweltprüfung war nicht erforderlich.
Über die eingegangenen Stellungnahmen entscheidet der
Ausschuss für Planung und Liegenschaften nach Abwägung der privaten und
öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander wie folgt:
1. Einwender 1 Schreiben
vom 22. August 2012
Der
Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Begründung:
§
Der
Einwender stellt richtigerweise dar, dass die Festsetzungen des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 57 dem Vorhaben entgegen stehen. Daher ist die
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 16 notwendig. Die
Zielsetzung des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 57 hat sich für den
Planbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 16 geändert. Bisher
stand die kirchliche Nutzung des Bereichs im Vordergrund. Dies ist in der
ursprünglichen Form so nicht mehr erforderlich, die kirchenbezogenen Nutzungen
können auf den verbleibenden Flächen ausgeübt werden. Hierdurch ist die
Umnutzung des Planbereichs möglich. Wesentliche städtebauliche Ziele der
Planung sind nunmehr die Aufwertung des Zentrumsbereichs Büderich durch die
Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses, die Stärkung der Handels- und
Dienstleistungsnutzungen im Bereich Dorfstraße durch die Erweiterung des
Angebots an Ladenflächen und die Schaffung von altengerechten Wohnungen in
zentraler Lage.
Stadtentwicklung insgesamt ist ein dynamischer Prozess,
auf den der Rat der Stadt Meerbusch u.a. durch die Aufstellung oder Änderung
von Bebauungsplänen reagiert. Auf die Beibehaltung der Festsetzungen eines
Bebauungsplanes besteht kein Anspruch. Wichtig ist, dass die Aufhebung oder
Änderung eines bestehenden und die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes den
gesetzlichen Anforderungen, insbesondere des Baugesetzbuches, das u.a. das
Aufstellungsverfahren und die Beteiligungsmöglichkeiten der Bürgerschaft regelt,
Rechnung trägt. Öffentliche und private Belange sind abzuwägen. Dies ist hier
der Fall. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 257 wird durch die Planung
nicht tangiert.
§
Die
Straße „Am Pfarrgarten“ ist im Bereich des Vorhabens nach dem sogenannten
Trennsystem gestaltet. Von West nach Ost gesehen besteht folgender Aufbau:
Fußweg, öffentliche Stellplätze, Fahrbahnen, Fußweg. Die Fußwege sind durch
erhöhte Bordsteine von der Fahrbahn bzw. von den Stellplätzen getrennt. Die
Ausweisung der Straße „Am Pfarrgarten“ als Spielstraße erfolgt in etwa ab
Mitte der öffentlichen Stellplätze. Die ersten öffentlichen Stellplätze sind
als Taxistände ausgewiesen, die folgenden Stellplätze können uneingeschränkt
genutzt werden, drei dieser Stellplätze sind als Behindertenstellplätze
ausgeschildert.
Die Bewirtschaftung der angesprochenen öffentlichen
Stellplätze und deren teilweise Nutzung als Taxistand ist nicht Gegenstand des
Bebauungsplanes. Diese Aspekte wurden lediglich in der Begründung zum
Bebauungsplan beschrieben, um potenzielle Entwicklungen für nachgelagerte
Planungen darzustellen. Das Vorhaben ändert an der heutigen Situation nichts,
solche Änderungen sind auch nicht Voraussetzung zur Umsetzung des Vorhabens. Die
Verkehrsregelungen (Spielstraße) sind von allen Verkehrsteilnehmern, also auch
von den künftigen Bewohnern und Besuchern des Vorhabens, zu berücksichtigen.
Der Bebauungsplan trifft hierzu keine Regelungen. Eine mögliche Änderung ist
nicht Gegenstand der Planung.
Die Verkehrsbelastung und Lärmbeeinträchtigung durch das
Vorhaben wurden gutachterlich untersucht. Die Untersuchungen und deren
Ergebnisse werden in der Begründung zum Bebauungsplan beschrieben. Das
Verkehrsgutachten stellt im Ergebnis fest, dass es durch das Vorhaben zu keiner
wesentlichen Änderung der Verkehrssituation kommt. Die Leistungsfähigkeit der
Straßen und der Verkehrsknoten ist gewährleistet. In einem schalltechnischen
Gutachten wurden u.a. die Auswirkungen des zukünftigen Parkverkehrs untersucht.
Bezüglich der öffentlichen Parkplätze und der Tiefgaragenzufahrt kommt der
Gutachter für die maßgeblichen Immissionsorte in der Nachbarschaft des
Bauvorhabens zum Ergebnis, dass keine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte
der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung ‑BimSchV‑ für die in
der Nachbarschaft rechtskräftig festgesetzten Misch- und Allgemeinen
Wohngebiete vorliegen. Vom Vorhaben gehen keine wesentlichen Belastungen aus.
Somit ist festzustellen, dass sich die Situation der
Einwender durch die Errichtung des Vorhabens und der damit einhergehenden
Zunahme des Verkehrs verändert. Da diese Veränderungen aber nicht zu einer
unzumutbaren Belastung führen, wird der Entwicklung des Plangebiets Vorrang
gegeben.
§
Der vom
Einwender beschriebene Zusammenhang zwischen den Lärmbeeinträchtigungen durch
den Flugverkehr und die Gebäudehöhe des Vorhabens kann nicht nachvollzogen
werden. Da die Lärmbelastung der Flugzeuge in etwa von oben auf die Bebauung
einwirkt, erscheint eine mögliche Schallreflektion unwahrscheinlich. Die
geringe Anzahl der heute vorhandenen Bäume lässt keine abschirmende Wirkung
erwarten. Die in der Straße „Am Pfarrgarten“ aufstehenden Bäume bleiben
erhalten. Bei der Aussage, dass eine Verstärkung des Fluglärms durch eine hohe
Bauweise von Häusern an der Kanzlei festgestellt wurde, handelt es sich
lediglich um eine Behauptung die nicht gutachterlich nachgewiesen wurde.
§
Zu den
vom Einwender angeführten Blick- und Lichtbeeinträchtigungen: Das Vorhaben, wie
auch das bestehende Gebäude des Einwenders liegen im zentralen Bereich
Büderichs. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 57 setzt für das
Grundstück des Einwenders Mischgebiet mit einer maximal 2½‑geschossigen
Bauweise ohne Höhenbeschränkung fest. Das geplante Vorhaben passt sich, wie
auch der Anregung zu entnehmen ist, in etwa der Höhe der bestehenden
Umgebungsbebauung an. Die notwendigen Abstandsflächen werden durch das Vorhaben
eingehalten. Zwischen den gegenüberliegenden Fassaden des Vorhabens und des
Gebäudes des Einwenders auf der anderen Straßenseite „Am Pfarrgarten“
liegt eine Entfernung von gut 20 m. Unmittelbar nördlich des Gebäudes des
Einwenders liegt in 17 m Entfernung ein ebenfalls dreigeschossiges Wohn-
und Geschäftshaus (Dorfstraße 3a), es handelt sich somit nicht um eine
neue Situation. Innerhalb des Straßenraums steht eine zweireihige Baumreihe
auf. Diese bestehenden Bäume gewährleisten einerseits einen Sichtschutz zum
Vorhaben, tragen andererseits aber zur Verschattung des Gebäudes des Einwenders
bei. Die Bäume im Straßenraum sind prägend für diesen Bereich und sollen
erhalten bleiben, deshalb trifft der Bebauungsplan eine entsprechende
Festsetzung. Ein Anspruch auf eine schöne Aussicht oder die Uneinsehbarkeit von
Fenstern, die unmittelbar an einer öffentlichen Straße liegen, besteht nicht.
Es wird daher keine erhebliche Beeinträchtigung gesehen.
§
Die
Beseitigung der Bäume und Gehölze auf dem Kirchengrundstück ist zur
Realisierung des Vorhabens notwendig. Obwohl gesetzlich nicht vorgeschrieben,
wird der Vorhabenträger für die zu beseitigenden Bäume im Einvernehmen mit der
Stadt Meerbusch eine Grünmaßnahme in Verbindung mit einer städtebaulichen
Aufwertung auf dem Dorfplatz im Stadtteil Nierst vornehmen. Wesentliche
städtebauliche Ziele der Planung für den Planbereich sind die Aufwertung des
Zentrumsbereichs Büderich durch die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses,
die Stärkung der Handels- und Dienstleistungsnutzungen im Bereich Dorfstraße
durch die Erweiterung des Angebots an Ladenflächen und die Schaffung von altengerechten
Wohnungen in zentraler Lage. Es handelt sich hier um eine Planung innerhalb des
zentralen Siedlungsbereichs Büderichs. Somit entspricht sie als Maßnahme der
Innenentwicklung dem § 1a (2) BauGB, wonach mit Grund und Boden
sparsam umgegangen werden soll, in besonderer Weise. Solchen Maßnahmen sind
einer ansonsten ggf. notwendigen Planung im heutigen Außenbereich der Vorrang
zu geben. Von Seiten der Stadt Meerbusch wird der Entwicklung des Vorhabens der
Vorrang vor dem Erhalt der in Rede stehenden Bäume und Gehölze gegeben.
§
Der
Einwender wendet sich dagegen, dass das Vorhabengebäude unmittelbar am Gehweg,
ohne weiteren Abstand errichtet wird, da dies „nicht erlaubt“ ist. Eine solche
Regelung ist hier nicht bekannt. Der Bebauungsplan setzt hier Baulinien fest.
Somit ist die Errichtung des Gebäudes unmittelbar entlang der öffentlichen
Verkehrsfläche in diesem Fall nicht nur erlaubt, sondern auch zwingend
einzuhalten.
§
Der
Einwender spricht die eventuell mögliche Verlegung der Taxistände an, ohne eine
Anregung zu formulieren. Die Nutzung der öffentlichen Stellplätze als Taxistand
ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Das Vorhaben ändert an der heutigen
Situation nichts, Änderungen sind auch nicht Voraussetzung zur Umsetzung des
Vorhabens.
§
Der
Einwender befürchtet die Veränderung des Grundwasserstands und negative
Auswirkungen durch die Beseitigung von Versickerungsflächen mit Errichtung des
Vorhabens. Nach gutachterlichen Empfehlungen (Baugrundgutachten und
Hydrogeologisches Gutachten) wird die Niederschlagsentwässerung ebenfalls an
die Kanalisation angeschlossen. Die bestehenden Kanäle können nach Auskunft des
zuständigen städtischen Fachbereichs das Niederschlagswasser aufnehmen.
Konflikte oder negative Beeinträchtigungen werden hier nicht gesehen. Nach den
Aussagen des Gutachters liegt das Bemessungsgrundwasser 0,7 m unterhalb
der geplanten Oberkante Kellersohle, so dass keine besonderen Maßnahmen gegen
drückendes Wasser erforderlich sind. Da das Vorhaben oberhalb Grundwasser
führender Schichten liegt und da das auf dem Grundstück anfallende
Niederschlagswasser abgeleitet wird, wird nicht von einer Umleitung des
Grundwassers oder einer Erhöhung des Grundwasserstands durch das Vorhaben
ausgegangen.
§
Der
Einwender befürchtet Schäden am Kirchengebäude durch die Bautätigkeit zur
Errichtung des Vorhabens. Bei sach- und ordnungsgemäßer Bautätigkeit sind
negative Auswirkungen auf das Kirchengebäude nicht zu erwarten. Eine besondere
Situation, die solche Auswirkungen befürchten lassen, liegt hier nicht vor bzw.
ist nicht bekannt. Dies wird so auch von der Kirchengemeinde gesehen. Da dieser
Belang die Bauausführung betrifft, ist der Bebauungsplan nicht betroffen.
§
Nahezu
jede Bautätigkeit ist mit einer Belastung der vorhandenen Straßen und des
Baugrundstücks verbunden. Auch sind Beschädigungen umliegender Bauwerke nicht
gänzlich auszuschließen. Für die Beseitigung solcher Beschädigungen, die in der
Natur der Sache jedweder Bautätigkeit liegen, ist der Verursacher
verantwortlich. Zur Vermeidung solcher Schäden wird im Rahmen der
Baugenehmigung die Baustelleneinrichtung und -andienung festgelegt. Da dieser
Belang die Bauausführung betrifft, ist der Bebauungsplan nicht betroffen.
§
Der
Einwender beschreibt, dass durch das Vorhaben eine wesentliche Wertminderung
seiner Immobilie eintritt und andere Bedingungen geschaffen werden, als beim
Kauf seines Hauses vorlagen. Stadtentwicklung insgesamt ist ein dynamischer
Prozess, auf den der Rat der Stadt Meerbusch u.a. durch die Aufstellung oder Änderung
von Bebauungsplänen reagiert. Auf die Beibehaltung einer bestimmten
städtebaulichen Situation besteht kein Anspruch. Da hier eine Vielzahl von
Nutzungsinteressen und Anforderungen vorliegen, trifft dies insbesondere in
einem zentralen Siedlungsbereich zu, wie dies hier der Fall ist. Der Wert einer
Immobilie hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, wie z.B. der
Erhaltungszustand eines Gebäudes, die Größe und Einteilung einer Wohnung oder
die weiteren Nutzungsmöglichkeiten. Das Gebäude des Einwenders liegt innerhalb
des Zentrums Büderichs (festgesetztes Mischgebiet) und weist hierdurch
Lagevorteile auf, wie guter ÖPNV‑Anschluss und gute Erreichbarkeit von
Versorgungsangeboten. Das Vorhaben trägt dazu bei, die Vielfalt und
Attraktivität des Zentrum Büderich zu erhalten, was wiederum zu
Wertsteigerungen anderer Immobilien führen kann (z.B. von Geschäftsimmobilien
in der Dorfstraße insgesamt, von Immobilien in angrenzenden Wohngebieten).
Darüber hinaus bietet das Vorhaben durch die Errichtung altersgerechter
Wohnungen die Möglichkeit der Bürger, in ihrem Stadtteil zu verbleiben, was
ggf. auch bei einem Immobilienkauf in Büderich (die Immobilie des Einwenders
eingeschlossen) von den potenziellen Käufern in Betracht gezogen wird.
Umgekehrt könnte der Niedergang des zentralen Bereichs zum „Wegbrechen“ der
Versorgungsangebote führen, was ebenfalls zu einer Wertminderung von Immobilien
(die Immobilie des Einwenders eingeschlossen) führt. Ein negativer Einfluss der
Planung auf den Wert der Immobilie des Einwenders ist somit nicht zu
befürchten.
§
Der
Einwender beurteilt das Vorhaben als ein nicht angemessenes, riesiges Objekt.
Der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde ein Architektenwettbewerb
vorgeschaltet. Im Ergebnis wurde eben diese Angemessenheit des Vorhabens durch
die Jury gelobt. Die Jury war mit Fachleuten aus der Verwaltung und von
Außerhalb sowie Vertretern der Politik und der Kirche besetzt. In seiner
Höhenentwicklung und Kubatur passt sich das Vorhaben den umgebenden
Bestandsgebäuden an. Der Einwender führt oben dazu aus, dass sein Gebäude die
gleiche Höhe besitzt. Die Dachform als Flachdach ist in der Umgebung vorhanden,
so dass es sich nicht um einen neuen Gestaltungsaspekt handelt. Somit ist die
Einschätzung des Einwenders nicht nachvollziehbar.
2. Rhein-Kreis Neuss Schreiben
vom 05.09.2012
Gesundheitsfürsorge:
Der
Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Begründung:
Trotz der
Lärmimmissionen sind aus Sicht des Plangebers die gesunden Wohnverhältnisse
gewahrt. Entlang der Dorfstraße (L 30) kommt es, wie an viel befahrenen
Straßen üblicherweise zu erwarten ist, im unmittelbaren Randbereich zu hohen
Lärmimmissionen, die die genannten Orientierungswerte überschreiten. Im
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 ist ein Fassadenbereich von
ca. 15 m Länge besonders betroffen. Der betroffene Fassadenbereich
ist im Bebauungsplan festgesetzt. Hier ist ein bestimmtes Bau‑Schalldämm‑Maß
festgesetzt, das die ausreichende Wohnruhe innerhalb des Gebäudes sicherstellt.
Für die übrigen Fassen ist ein niedrigeres Bau‑Schalldämm‑Maß
festgesetzt. Bei den betroffenen Fassaden an der Dorfstraße handelt es sich um
die nach Norden ausgerichtete Gebäudeseite. Private Aufenthaltsflächen bzw.
Freibereiche bestehen hier nicht, da das Gebäude unmittelbar an den
Verkehrsraum angrenzt. Außenbereiche der Wohnungen bestehen allein in Form von
Balkonen und Dachterrassen, die insgesamt auf der rückwärtigen Gebäudeseite
angeordnet sind. Der Gutachter führt hierzu aus:
„Durch den
winkeligen Baukörper entsteht in Richtung Südwesten bezüglich des Straßenlärms
eine abgeschirmte, relativ ruhige Zone, in der auch die Außenwohnbereiche
angeordnet werden. Damit wird der Zielsetzung, Einhaltung des schalltechnischen
Orientierungswertes am Tag von 60 dB(A), in den dort nach der vorliegenden
Planung angeordneten Außenwohnbereichen, beim Straßenlärm Genüge getan. Was den
Fluglärm betrifft, sind Belastungen von ca. 63 dB(A) am Tag nicht
vermeidbar, in den Außenwohnbereichen wird aber eine Summenbildung durch die
günstige Anordnung der Außenwohnbereiche weitestgehend vermieden.“
Festsetzungen
baulicher Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 für Wohn- und Büronutzungen
sind deshalb zwingend erforderlich. Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan
entsprechende nachrichtliche Übernahmen und Hinweise.
Es ist festzustellen,
dass die Außenwohnbereiche durch Lärmimmissionen belastet sind, die die
Orientierungswerte um etwa 3 dB (A) überschreiten. Der Anreger führt
aus: „Aus Sicht des Gesundheitsamtes bestehen keine Bedenken gegen eine
Wohnnutzung an den Stellen im Plangebiet, wo die schalltechnischen
Orientierungswerte der DIN 18005 um nicht mehr als 5 dB (A) zur Tages/- und
Nachtzeit überschritten werden.“ Die Überschreitung in den
Außenwohnbereichen liegt tagsüber mit etwa 3 dB (A) unterhalb der vom
Gesundheitsamt genannten Obergrenze. Die zur Dorfstraße ausgerichteten Räume
innerhalb des Gebäudes sind durch passive Maßnahmen geschützt. Ein
uneingeschränkter Aufenthalt der nach Südwesten ausgerichteten Räume ist auch
bei geöffneten Fenstern oder Türen möglich.
Für den
Nachtzeitraum wird davon ausgegangen, dass eine ruhige Nutzung des
Außenbereichs nicht mehr notwendig und auch nicht üblich ist. Hier steht die
ausreichende Wohnruhe innerhalb des Gebäudes, in den Aufenthaltsräumen und
insbesondere den Schlafräumen unter Beachtung der ausreichenden Lüftung im
Vordergrund. Diese wird durch die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen
sichergestellt.
Im Ergebnis
kann festgehalten werden, dass sich das Plangebiet innerhalb eines lärmbelasteten
Stadtbereichs befindet. Durch die getroffenen Festsetzungen ist sichergestellt,
dass der Aufenthalt innerhalb der Wohnungen und auch in den zugeordneten
Außenwohnbereichen gefahrlos möglich ist. Die verbleibende Überschreitung der
Orientierungswerte in den Außenwohnbereichen ist tolerierbar und unterliegt der
Abwägung. Gleichzeitig ist zu bedenken, dass es sich hier um eine Planung im
zentralen Siedlungsbereich handelt, die zum Erhalt und zur Entwicklung
Büderichs und seiner zentralen Funktionen im besonderen Maße beitragen kann.
Durch das Vorhaben kann die hohe Lebensqualität der Bewohner Büderichs erhalten
bleiben. Mit der Errichtung der geplanten Geschäfts-, Praxen- und Büroräume
bleiben solche Infrastruktureinrichtungen in einer durch den ÖPNV sehr gut
angebundenen Lage erhalten bzw. werden erweitert. Für weite Teile der
Bevölkerung Büderichs sind diese Angebote fußläufig erreichbar. Hierdurch trägt
das Vorhaben zur Vermeidung von Pkw‑Verkehr und damit auch von Lärm- und
Schadstoffemissionen bei. Darüber hinaus ist das geplante Angebot
altengerechter Wohnungen insbesondere für die ansässige Bevölkerung
interessant, was auch die bisher große Nachfrage beim Vorhabenträger zeigt.
Hierdurch können die Bewohner in ihrem Stadtteil verbleiben und die in
unmittelbarer Nähe vorhandenen soziale und sonstige Angebote und Einrichtungen
noch länger nutzen. Wie die Nachfrager berichten, befinden sich ihre bisherigen
Wohnimmobilien oftmals in einem lärmtechnisch wesentlich schlechteren Zustand.
So kann der Umzug eine deutliche Verbesserung bewirken und die zuvor bewohnte
Immobilie steht wiederum einer lärmtechnischen Sanierung zur Verfügung. Die
Planung ist auch vor dem Hintergrund der bis vor kurzer Zeit ausgeübten,
zulässigen Wohnnutzung zu betrachten. Der rechtskräftige Bebauungsplan
Nr. 57 lässt das Wohnen in diesem Bereich schon heute zu. Die Wohnnutzung
ist zwar auf eine bestimmte Nutzergruppe (Angestellte der Kirchengemeinde),
aber nicht auf eine bestimmte Anzahl der Wohneinheiten eingegrenzt. Zulässig wäre
somit die Erweiterung der Anzahl der Wohnungen in dem bestehenden, zum Abriss
vorgesehenen Wohnhaus oder auch die Errichtung einer neuen, größeren Wohnanlage
für kirchliche Angestellte. Eine solche Entwicklung ist nicht unwahrscheinlich,
da kirchliche Einrichtungen zunehmend gezwungen sind, ihre Immobilien optimaler
zu nutzen, um auch zukünftig ihren umfangreichen religiösen und sozialen
Aufgaben gerecht zu werden. Es wäre fraglich, ob bei solchen Vorhaben die
gleichen hohen Anforderungen an den baulichen Schallschutz durchsetzbar sind,
wie sie im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 festgesetzt wurden.
Somit wird von Seiten der Stadt Meerbusch der Errichtung des geplanten Wohn-
und Geschäftshauses im Rahmen der Abwägung der Vorrang gegeben.
Wasserwirtschaft:
Die
geplante Bebauung wird schmutz- und regenwasserseitig an den städtischen Kanal
angeschlossen. Die bestehenden Kanäle können nach Auskunft des zuständigen
städtischen Fachbereichs das Abwasser aufnehmen.
Zu dem
Bauvorhaben wurde ein Baugrund- und Hydrogeologisches Gutachten erstellt.
Konflikte oder negative Beeinträchtigungen werden hier nicht gesehen. Nach den
Aussagen des Gutachters liegt das Bemessungsgrundwasser 0,7 m unterhalb
der geplanten Oberkante Kellersohle, so dass keine besonderen Maßnahmen gegen
drückendes Wasser erforderlich sind. Da das Vorhaben oberhalb Grundwasser
führender Schichten liegt, wird nicht von der Durchführung von
Grundwasserhaltungsmaßnahmen ausgegangen.
Die
Hinweise werden an den Vorhabenträger weitergeleitet.
3. Bezirksregierung /
Kampfmittelbeseitigung Schreiben
vom 22.08.2012
Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan enthält bereits allgemeine Hinweise zum Umgang
mit Kampfmittelfunden. Die Anregung der Bezirksregierung wurde an den
Vorhabenträger zur Beachtung weitergeleitet.
4. LVR-Amt für Denkmalpflege E-Mail
vom 24.07.2012
Der
Stellungnahme wird gefolgt.
Der
Vorhabenträger hat mit der Kirchengemeinde vereinbart, die Skulptur in die
entsprechende Fassadenseite des Vorhabengebäudes zu integrieren oder diese auf
dem Kirchengrundstück der Dorfstraße zugewandt auszustellen. Dieses wird im
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgelegt. Unter
„§ 3 Durchführungsverpflichtung“ wird folgender Text aufgenommen:
„Der
Vorhabenträger verpflichtet sich, das vorhandene Relief „Hl. Josef mit dem
Kinde“ vor dem Abriss des Gebäudes „Dorfstraße 1a“ aus der vorhandenen Fassade
sach- und fachgerecht zu lösen und nach der Errichtung des Neubaus wieder zu
verwenden. Der Vorhabenträger wird das Relief entweder an ähnlicher Stelle in
den Giebel des neu zu errichtenden Gebäudes integrieren, oder an einer anderen
geeigneten Stelle auf dem Erbpachtgrundstück an öffentlich zugänglicher und
sichtbarer Stelle neu errichten.“
5. Landesbetrieb Straßenbau
NRW Schreiben
vom 07.08.2012
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sollte es zu einem Umbau kommen, wird
mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW eine frühzeitige Abstimmung durchgeführt.
6. Flughafen Düsseldorf Schreiben
vom 22.08.2012
Der
Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Begründung:
Der
Planbereich liegt innerhalb des Stadtteilzentrums Büderich. Neben Geschäfts-
und Bürogebäuden befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Vorhaben
ebenso Wohn- und Geschäftsgebäude sowie reine Wohngebäude. Innerhalb des
Plangebietes steht ein Wohngebäude mit 3 Wohnungen auf, das in der
jüngeren Vergangenheit durch kirchliche Angestellte bewohnt wurde. Das
Pfarrhaus wird heute noch bewohnt. Innerhalb dieser, durch die Festsetzungen
des Bebauungsplanes Nr. 57 getragenen Wohnnutzungen bestehen keine
Begrenzungen zur Anzahl möglicher Wohnungen. Eine deutliche Erweiterung der
Wohnnutzung, beispielsweise durch Anbauten, ist auf der Grundlage der
rechtskräftigen Festsetzungen grundsätzlich möglich.
Somit kann
festgestellt werden, dass es sich bei der Planung nach der Lage und
Umgebungsstruktur sowie der derzeitigen zulässigen Nutzung um eine Planung in
einem vorhandenen Ortsteil mit Wohnbebauung handelt. Wie aus der Begründung des
Bebauungsplanes zu entnehmen ist, sind die wesentlichen städtebaulichen Ziele
der Planung die Aufwertung des Zentrumsbereich Büderich durch die Errichtung
eines Wohn- und Geschäftshauses, die Stärkung der Handels- und
Dienstleistungsnutzungen im Bereich Dorfstraße durch die Erweiterung des
Angebots an Ladenflächen und die Schaffung von altengerechten Wohnungen in
zentraler Lage. Die Lage von altengerechten Wohnungen gerade im Umfeld von
zentralen öffentlichen und privaten Dienstleistungsangeboten trägt der
demografischen Entwicklung und dem daraus resultierenden Wohnnachfrageverhalten
Rechnung und somit zur Erhaltung des Ortsteils Büderich bei. Damit greift hier
die „Ausnahmevorschrift“ nach
§ 5 (3) Nr. 6 Fluglärmgesetz. Der Begriff „Ortsteil“
kann nicht auf das vergleichsweise kleine Plangebiet reduziert werden.
Darüber
hinaus wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Lärmschutzgutachten
erarbeitet, das die Belastungen des Plangebiets durch u.a. den Fluglärm
aufzeigt und bestimmte passive Schallschutzmaßnahmen empfiehlt. Die
Empfehlungen des Gutachtens wurden im Bebauungsplan durch entsprechende
Festsetzungen umgesetzt, so dass die ausreichende Wohnruhe innerhalb des
Gebäudes, insbesondere auch in der Nacht gewährleistet ist (siehe auch
Begründung zur Stellungnahme des Rhein-Kreises Neuss, Gesundheitsfürsorge unter
Punkt 2).
7. BUND-Ortsgruppe Meerbusch Schreiben
vom 31. August 2012
Der
Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Begründung:
1.
Die verkehrlichen
Auswirkungen der Planung auf der Grundlage der vorgesehenen Lage der
Tiefgarageneinfahrt wurden gutachterlich untersucht. Die Untersuchungen und
deren Ergebnisse werden in der Begründung zum Bebauungsplan beschrieben. Das
Verkehrsgutachten stellt im Ergebnis fest, dass es durch das Vorhaben zu keiner
wesentlichen Änderung der Verkehrssituation kommt. Die Leistungsfähigkeit der
Straßen und der Verkehrsknoten ist gewährleistet. Die Straße
„Am Pfarrgarten“ ist im Bereich des Vorhabens nach dem sogenannten
Trennsystem gestaltet. Von West nach Ost gesehen besteht folgender Aufbau:
Fußweg, öffentliche Stellplätze, Fahrbahnen, Fußweg. Die Fußwege sind durch
erhöhte Bordsteine von der Fahrbahn bzw. von den Stellplätzen getrennt. Entlang
des Vorhabens sind schon heute eine Anzahl öffentlicher Stellplätze, auch
innerhalb des Bereichs der Spielstraße, vorhanden. Diese werden auch von
Besuchern der Geschäfte und Einrichtungen auf der Dorfstraße genutzt. Zudem ist
zu bedenken, dass die dem Vorhaben gegenüber liegende Bebauung innerhalb eines
im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 57 festgesetzten Mischgebiets liegt.
Dies lässt bereits heute eine gewerbliche Entwicklung auch in diesem Bereich
zu. Die Zielsetzung der Stadt Meerbusch war auch in der Vergangenheit nicht,
ausschließlich Wohnbebauung dort zuzulassen. Vielmehr ist der Bereich insgesamt
auch dem unmittelbaren Zentrum Büderich zuzuordnen. Dennoch stellt hier die
Ausweisung einer Spielstraße keinen Widerspruch dar. Die Verkehrsregelungen
(Spielstraße) sind von allen Verkehrsteilnehmern, also auch von den künftigen
Bewohnern und Besuchern des Vorhabens, zu berücksichtigen. Der Bebauungsplan
trifft hierzu keine Regelungen. Eine mögliche Änderung der verkehrlichen
Regelungen ist nicht Gegenstand der Planung.
Im Verfahren wurde die Verlegung der Tiefgaragenzufahrt schon
untersucht. Die Tiefgaragenzufahrt wurde bereits im Wettbewerbsbeitrag aufgrund
der Grundstücksgeometrie an der südlichen Grundstücksgrenze angeordnet. Eine
Zufahrt innerhalb des Baukörpers im Bereich "Am Pfarrgarten",
wie vom BUND angeregt, hätte zur Folge, dass aufgrund der Rampenlänge nur ein
Teil der zur Verfügung stehenden Fläche erschlossen werde könnte. D.h. es
könnten maximal halb so viele Stellplätze geschaffen werden wie bei der
jetzigen Lösung. Dies würde den Parkdruck auf die Umgebung erhöhen. Eine Erschließung
von der Dorfstraße aus kommt aufgrund der negativen verkehrstechnischen
Auswirkungen in der stark befahrenen und stark von Fußgängern frequentierten
Dorfstraße nicht in Betracht. Eine Ablösung von Stellplätzen, z.B. auf dem
gegenüberliegenden Dr.‑Franz‑Schütz‑Platz kommt ebenso nicht
in Betracht, da diese schon zugeordnet sind.
Somit ist die Lage der Tiefgaragenzufahrt zur Realisierung des
Vorhabens notwendig. Da die Planung mit den Zielen des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 57 (gegenüberliegende Ausweisung eines Mischgebiets)
übereinstimmt, die bestehenden Verkehrsregeln hierzu nicht im Widerspruch
liegen und Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist, ein entsprechendes
Wohn- und Geschäftshaus zu errichten, dass zur Stärkung des Zentrums Büderich
geeignet ist, wird die Planung nicht angepasst.
2.
Die Lage und
Gestaltung des geplanten Wohn- und Geschäftsgebäudes geht aus dem Ergebnis
eines Architektenwettbewerbs hervor. Das Ergebnis und die Herleitung der
Planung sowie die Begründung der vom BUND angesprochenen baulichen Aspekte
(Lage und Nutzung des Gebäudes) sind in der Begründung zum Bebauungsplan
ausführlich erläutert. Die Ergebnisse der Planung wurden in den politischen
Gremien und der Öffentlichkeit vorgestellt und diskutiert. Von einem
„Aushandeln“ kann somit nicht gesprochen werden.
Zur Realisierung des Vorhabens ist die Beseitigung der
angesprochenen Bäume und Gehölze notwendig. Dies ist auch in der Begründung
dargelegt. Wie der BUND richtig darstellt, handelt es sich hier um die Abwägung
zwischen dem Erhalt der Bäume und dem städtebaulichen Ziel, das Zentrum
Büderich durch das Wohn- und Geschäftsgebäude zu entwickeln und zu stärken.
Letzteres wird durch die Stadt Meerbusch höher bewertet. Hierbei ist auch zu
berücksichtigen, dass es sich bei dem Plangebiet um eine sehr zentrale Lage
handelt und eine alternative Entwicklungsfläche für ein solches Vorhaben
unmittelbar im Zentrum nicht vorhanden ist. Durch das Abrücken des geplanten
Wohn- und Geschäftshauses von der Dorfstraße entsteht ein breiterer Gehweg und
die Möglichkeit, in diesem Bereich die Bushaltestelle umzugestalten und eine
Querungshilfe über die Dorfstraße einzurichten. Gleichzeitig wird der Blick auf
die Kirche, vom Dr.‑Franz‑Schütz‑Platz aus gesehen, erhalten.
Im hinteren Bereich des geplanten Gebäudes entstehen in den
Obergeschossen Wohnungen und im Erdgeschoss voraussichtlich eine Büroeinheit.
Somit ist hier nicht mit einem starken Publikumsverkehr, sondern einem eher
ruhigen Charakter zu rechnen. Der dem Vorhaben unmittelbar gegenüber liegende
Bereich ist im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 57 auch nicht als reines
oder allgemeines Wohngebiet, sondern als Mischgebiet festgesetzt. Dieser
Bereich ist von seiner räumlichen Lage dem Zentrum Büderich zuzuordnen. Eine verträgliche
gewerbliche Entwicklung ist hier somit auch möglich, so dass die Einschätzung
des BUND hier zwar auf die heutigen Nutzungen, nicht aber auf die zulässigen
Entwicklungsperspektiven des Bereichs zutrifft.
Zwischen den Fassaden des Vorhabens und der bestehenden Bebauung
auf der anderen Straßenseite „Am Pfarrgarten“ liegt eine Entfernung von
gut 20 m. Unmittelbar nördlich der bestehenden Gebäude
„Am Pfarrgarten“ liegt in 17 m Entfernung ein ebenfalls
dreigeschossiges Wohn- und Geschäftshaus (Dorfstraße 3a), es handelt sich
somit nicht um eine neue Situation. Innerhalb des Straßenraums steht eine
zweireihige Baumreihe auf. Diese bestehenden Bäume gewährleisten einen
Sichtschutz zum Vorhaben. Die Bäume im Straßenraum sind prägend für diesen
Bereich und sollen erhalten bleiben, deshalb trifft der Bebauungsplan eine
entsprechende Festsetzung. Ein Anspruch auf eine schöne Aussicht oder die
Uneinsehbarkeit von Fenstern, die unmittelbar an einer öffentlichen Straße
liegen, besteht nicht. Es wird daher keine erhebliche Beeinträchtigung gesehen.
Ein notwendiger Sichtschutz ist nicht ableitbar.
Wie der BUND richtig ausführt und in der Begründung zum
Bebauungsplan dargelegt wird, handelt es sich bei der Begrünungsmaßnahme am
Dorfplatz Nierst nicht um eine gesetzlich geforderte Ersatzmaßnahme. Eine
vollständige Kompensation ist nicht notwendig. Dennoch soll für die zu
beseitigenden Bäume im Einvernehmen mit der Stadt Meerbusch eine Grünmaßnahme
in Verbindung mit einer städtebaulichen Aufwertung auf dem Dorfplatz im Stadtteil
Nierst vorgenommen werden. Hier ist die Pflanzung von 4 Säuleneichen,
Buchenhecken und Unterpflanzungen vorgesehen.
3.
Die bestehende
Verkehrsbelastung und die Auswirkungen durch das Vorhaben wurden gutachterlich
untersucht. Die Untersuchung und deren Ergebnisse werden in der Begründung zum
Bebauungsplan beschrieben. Das Verkehrsgutachten stellt im Ergebnis fest, dass
es durch das Vorhaben zu keiner wesentlichen Änderung der Verkehrssituation
kommt. Die Leistungsfähigkeit der Straßen und der Verkehrsknoten ist
gewährleistet. Der Bau eines Kreisverkehrs ist nicht notwendig.
Darüber hinaus werden vom BUND Anmerkungen zur Architektur und
Geschossigkeit gemacht. Das Einfügen des geplanten Baukörpers in seine Umgebung
wird verneint. Da es sich hier lediglich um eine geschmackliche
Meinungsäußerung handelt, wird eine Anregung nicht erkannt. Zur Beurteilung des
Vorhaben als nicht angemessen, werden dennoch die folgende Ausführung gemacht:
Der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde ein Architektenwettbewerb vorgeschaltet.
Im Ergebnis wurde eben die Angemessenheit des Vorhabens durch die Jury gelobt.
Die Jury war mit Fachleuten aus der Verwaltung und von Außerhalb sowie
Vertretern der Politik und der Kirche besetzt. In seiner Höhenentwicklung und
Kubatur passt sich das Vorhaben den umgebenden Bestandsgebäuden an. In der
Begründung zum Bebauungsplan ist dies dargelegt. Somit ist die Einschätzung des
BUND nicht nachvollziehbar. Die Wettbewerbsergebnisse wurden der Öffentlichkeit
in einer Ausstellung bekannt gemacht und die weiterführenden Planungen in einer
freiwilligen Bürgerversammlung zur Diskussion gestellt.
Abschließend bezieht der BUND seine Anregungen auf zwei
Gerichtsurteile.
Bei dem VGH Baden‑Württemberg Urteil vom 6.5.2011,
5 S 1670/09 wurde die Umnutzung einer 0,9 ha großen öffentlichen
Grünfläche in eine bauliche Nutzung verhandelt und das grundsätzliche Interesse
der in einem reinen Wohngebiet liegenden Nachbarn an der Beibehaltung des
bestehenden Zustandes festgestellt. Dieses hätte wiederum eine Abwägung des
Sachverhaltes durch den Plangeber notwendig gemacht. Die dort strittige
öffentliche Grünfläche beherbergt einen Spielplatz und wurde laut Zielsetzung
des ursprünglichen Bebauungsplanes festgesetzt, um eine räumliche Trennung
zwischen Baugebieten zu erreichen. Dieser Fall ist insofern nicht mit dem hier
aufzustellenden vergleichbar, da es sich bei der im Bebauungsplan Nr. 57
rechtskräftig festgesetzten Grünfläche „Am Pfarrgarten“ um eine private
Grünfläche handelt, die in ihrer Größe und Nutzung einer privaten Gartenfläche
gleichzusetzen ist. Eine vergleichbare, auf die Interessen der Nachbarschaft
zielende Begründung zur Festsetzung der privaten Grünfläche
„Am Pfarrgarten“ besteht im Bebauungsplan Nr. 57 nicht.
Bei dem Verfahren OVG Berlin‑Brandenburg, 19.10.2010 ‑ 2 A 15.09
ging es um die Einbeziehung der öffentlichen Grünfläche in die Ermittlung der
zulässigen Geschossfläche. Ein Zusammenhang mit der vorliegenden Planung wird
nicht erkannt, da der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 16 keine
öffentliche Grünfläche festsetzt und das festgesetzte Maß der baulichen
Nutzungen auf dem Grundstück eingehalten wird.
2. Zustimmung
zum Durchführungsvertrag
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt
dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt stimmt dem Durchführungsvertrag
Stadt ./. Bauverein Meerbusch eG gemäß
§ 12 Baugesetzbuch -BauGB- vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2011
(BGBl. I S. 1509), zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 16, Meerbusch-Büderich, Dorfstraße / Am Pfarrgarten zu.
3. Satzungsbeschluss
gem. § 10 (1) BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt
dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:
Der
Rat der Stadt beschließt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16,
Meerbusch‑Büderich, Dorfstraße / Am Pfarrgarten, als
Satzung gemäß § 10 (1) Baugesetzbuch -BauGB- vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) in
Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen
vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011
(GV.NRW. S. 685).
Der räumliche Geltungsbereich dieses vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes umfasst
-
die
Flurstücke 685 tlw., 686 und 687 tlw. der Flur 18 der Gemarkung
Büderich für das Baugrundstück,
-
die
Flurstücke 167 tlw., 186, 684 tlw., 703 tlw., 705 tlw. und
1589 tlw. der Flur 18 der Gemarkung Büderich im Bereich der
Dorfstraße,
-
die
Flurstücke 590 und 529 tlw. der Flur 18 der Gemarkung Büderich im
Bereich der Straße Am Pfarrgarten
und ist im Übersichtsplan gekennzeichnet.
Gleichzeitig wird die Entwurfsbegründung als
Entscheidungsbegründung gemäß § 9 (8) BauGB beschlossen.
Dabei
machte sich der Rat ergänzend die vom Ausschuss für Planung und Liegenschaften
am 26. September 2012 beschlossene Abwägung zur öffentlichen
Entwurfsauslegung zu eigen.
Die
Abwägung lag dem Rat der Stadt in der Fassung der Niederschrift der Sitzung des
Ausschusses für Planung und Liegenschaften vom 26. September 2012
vor. Die zu dem Abwägungsbeschluss des Ausschusses gehörende Vorlage mit den
eingegangenen Stellungnahmen war dem Rat bekannt.
Mit dem Inkrafttreten dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes treten die entgegenstehenden Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 57 und Nr. 257 außer Kraft.
Sachverhalt:
Der
Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 16 hat einschließlich
der Entwurfsbegründung und Gutachten (Schallschutzgutachten,
Artenschutzprüfung, Verkehrsgutachten, Hydrogeologisches Gutachten) vom
23. Juli 2012 bis einschließlich 31. August 2012 gemäß
§ 13 (2) BauGB in Verbindung mit § 3 (2) BauGB
öffentlich ausgelegen.
Aus
der Öffentlichkeit wurde die als Anlage in Kopie (Anlage 1) beigefügte
Stellungnahme vorgebracht.
Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden
wurden mit Schreiben vom 18. Juli 2012 über die öffentliche
Entwurfsauslegung benachrichtigt.
Die beteiligten Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sowie die beteiligten Nachbargemeinden sind der als Anlage
in Kopie (Anlage 2) beigefügten Liste zu entnehmen.
Es wurden die als Anlage in Kopie (Anlage 3)
beigefügten Stellungnahmen vorgebracht.
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften hat nunmehr
über die eingegangenen Stellungnahmen unter Abwägung der privaten und
öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander zu entscheiden.
Die Aufstellung des Planes erfolgte im vereinfachten
Verfahren. Im Rahmen dessen wurde auf eine frühzeitige Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung verzichtet und die Offenlage nach
§ 3 (2) BauGB durchgeführt. Dementsprechend entfallen Beschlüsse
über die vorzeitigen Beteiligungen.
Allen Ratsmitgliedern sowie sachkundigen Bürgerinnen und
sachkundigen Bürgern im APL wurde der Entwurf des Durchführungsvertrages
(gedruckt) zugesendet. Die Anlagen zu diesem Vertrag wurden den Fraktionen
zugestellt.
Der vorliegende Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 16, Meerbusch‑Büderich, Dorfstraße / Am
Pfarrgarten ist mit der Bauverein Meerbusch eG verhandelt und abgestimmt.
Nach § 12 BauGB kann die Gemeinde durch einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit eines Vorhabens bestimmen,
wenn der Vorhabenträger bereit und in der Lage ist, die Baumaßnahme
einschließlich Erschließung durchzuführen und innerhalb einer festzulegenden
Zeit fertigzustellen. An der Bereitschaft zur Durchführung bestehen seitens der
Verwaltung keine Zweifel. In der Lage bedeutet, dass der Vorhabenträger u.a.
über das Grundstück verfügen kann und die zur Realisierung der Gesamtmaßnahme
erforderlichen finanziellen Mittel verfügt.
Der Vorhabenträger ist Erbbauberechtigter bezüglich
einer ca. 1.768 m² großen Teilfläche der Grundstücke Gemarkung
Büderich, Flur 18, Flurstück Nr. 686, groß 1.207 m², Flurstück
Nr. 687, groß 3.256 m², Flurstück Nr. 529, groß 1.713 m²
und Flurstück Nr. 590, groß 26 m², auf der die Durchführung des
Vorhabens geplant ist. Das Erbbaugrundstück ist in der Anlage 1 des
Durchführungsvertrages gekennzeichnet.
Das Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Nr. 16 ‑ nicht identisch mit dem Vertragsgebiet ‑
ist vorstehend zur Information abgebildet.