Beschlussvorschlag:
Der
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss beschließt, dem OBV neben der
tariflichen Gehaltsanpassung auch die tarifliche Sonderzahlung
„Inflationsausgleich“ zu zahlen. Die Mittel in Höhe von 260.000 Euro sind im
Haushalt 2024 bereitzustellen.
Sachverhalt:
Die
inflationsbedingte Kostensteigerung hat sich zwischenzeitlich auch in
Tarifabschlüssen wie dem Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst
niedergeschlagen. Zahlreiche freie Träger wenden ihrerseits die jeweiligen
Abschlüsse teils verzögert an.
Seit dem 1. August 2004 ist der OBV Meerbusch e.V. als einziger Träger an allen Meerbuscher Grundschulen für den offenen Ganztag aber auch für die verlässliche Betreuung bis 14 Uhr zuständig. Betreuungsarbeit ist auch im offenen Ganztag geprägt von kontinuierlicher Beziehungsarbeit und wird nicht zuletzt auch durch die langjährige Arbeit – nach gewonnenen Vergabeverfahren - des OBV in den Schulen und mit den Schulleitungen und den Lehrkräften möglich.
Im Rahmen dieser aktuellen Vergabe an den OBV bis 31.07.2024, hat sich dieser verpflichtet, gemäß Tariftreue und Vergabegesetz NRW den geltenden Tarifvertrag anzuwenden. Aufgrund des aktuellen Tarifabschlusses hat der OBV mitgeteilt, dass er beabsichtigt, die ab März 2024 wirksam werdenden Tariferhöhungen mit einem Sockelbetrag von 200€ plus einer Erhöhung um 5,5% vom OBV Meerbusch e.V. anwenden zu wollen. Im Rahmen der Vergabe wurde jedoch nur die Möglichkeit einer Übernahme der Lohnsteigerungen eingeräumt. Keinesfalls ist dies ein Automatismus. Aufgrund der auch in den Vorjahren geübten Praxis wurde dem OBV seitens der Verwaltung gleichwohl – wie in den Vorjahren - in Aussicht gestellt, die Tarifsteigerungen des TVöD im Rahmen des Auftrages an den OBV übernehmen zu wollen. Diese zusätzlichen Mittel in Höhe von ca. 44.000 € wurden daher von der Verwaltung in den HH Entwurf 2024 eingebracht.
Aus
Sicht der Verwaltung handelt es sich allerdings beim Tarifvertrag
„Inflationsausgleich“ zwar ebenfalls um einen „richtigen“ Tarifvertrag, den die
Stadt als Mitglied des KAV anzuwenden hat.
Er tritt jedoch neben die unterschiedlichen Tarifverträge, die die monatlichen
Entgelte regeln.
Dabei
handelt es sich jeweils um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der
gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des
Einkommensteuergesetzes.
Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind jedoch
kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Und damit ist der der
Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen bei der Bemessung
sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
Die Zahlungen werden also zusätzlich zu den geschuldeten Entgelten gezahlt. Dies geschieht einzig aufgrund einer Entscheidung des Arbeitgebers in Verbindung mit einer gesetzlichen Möglichkeit, steuerfreie Zuschüsse auszahlen zu können.
Verwaltungsseitig wird die Auffassung
vertreten, dass es hier – anders als bei den einzuplanenden
Tarifversteigerungen im Jahr 2024
– für den Ausgleich dieser Sonderzahlung im Jahr 2023 einer gesonderten politischen Beschlussfassung mit
der Sachlage bzw. eines Votums bedarf.
Dies hatte der Bürgermeister in seinem Antwortschreiben an den Vorsitzenden der OBV auch so mitgeteilt.
Nun ist die Umsetzung des offenen Ganztags zunächst eine kommunale Pflichtaufgabe der Stadt, die diese im Wege der Ausschreibung auf den OBV übertragen hat; er ist also zu deren Erledigung vertraglich verpflichtet.
Sollte
er die Aufgabe aber irgendwann (mangels Personal oder aus anderen Gründen)
nicht mehr erfüllen können, würde sie letztlich an die Stadt zurückfallen
müssen, so dass sie die Aufgabe dann entweder selbst erledigen oder im Wege
einer neuen Ausschreibung einen neuen Vertragspartner finden müsste. Die
aktuelle Lage am Arbeitsmarkt macht deutlich, dass Träger mit einer geringeren
Attraktivität (z.B. aufgrund schlechtere Bezahlung) es schwieriger haben, sich
am Arbeitsmarkt zu bedienen bzw. mit abwandernden Personal rechnen müssen.
Ebenfalls sehr schwierig wäre die Situation, wenn der OBV die Sonderzahlungen
ohne eine Refinanzierung leisten müsste.
Es gibt aktuell Träger im offenen Ganztag, die diese finanzielle zusätzliche
Belastung durch den Tarifvertrag mit einer Reduzierung des Betreuungsangebotes
auszugleichen versuchen.
Es stellt sich also zwangsläufig die Frage, wer dann die Betreuungsaufgaben wahrnimmt.
Aufgrund der besonderen Umstände spricht sich die Verwaltung dafür aus, dem OBV neben der tariflichen Gehaltsanpassung auch die tarifliche Sonderzahlung „Inflationsausgleich“ bis zur Höhe des Tarifabschlusses zu refinanzieren.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses
entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
-
Tarifsteigerung
ab März 2024 ca. 44.000 €
-
Inflationsausgleichszahlungen
2023/24 ca. 260.000 €
Alternativen:
Die tarifliche Sonderzahlung wird abgelehnt.