Betreff
Erlass einer Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Meerbusch
Vorlage
FB1/1762/2023
Aktenzeichen
32.10-0001
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch, den als Anlage 1 beigefügten Entwurf der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Meerbusch“ sowie den als Anlage 2 beigefügten Buß- und Verwarnungsgeldkatalog zu beschließen.

 


Sachverhalt:

 

Gem. § 32 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 13.05.1980 (GV. NRW. S. 528 / SGV NRW 2060) in der z.Zt. geltenden Fassung treten Verordnungen, die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Die Geltung darf nicht über 20 Jahre hinaus erstreckt werden.

 

Die aktuell gültige Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 10. 12 2003 wurde vom Rat der Stadt Meerbusch in seiner Sitzung am 27.11.2003 beschlossen. Sie wurde dann am 23. Dezember 2003 öffentlich bekanntgemacht. Die Ordnungsbehördliche Verordnung tritt somit am 23. Dezember außer Kraft. Damit ist der Erlass einer Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Meerbusch notwendig geworden. 

 

Gem. § 27 Abs. 1 OBG NRW können die Ordnungsbehörden zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen, die jedoch nur auf die unabweisbar notwendigen Fälle zu beschränken sind.

 

 

Grundlage für die Überarbeitung war die vom Städte- und Gemeindebund NRW im September 2009 herausgegebene Mustersatzung. Des Weiteren war beabsichtigt, möglichst wenige Änderungen am Aufbau und Inhalt der aktuell noch gültigen Ordnungsbehördlichen Verordnung, die sich damals ebenfalls bereits weitestgehend n der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes orientiert hat, vorzunehmen.

Die in den vergangenen 20 Jahren gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass die seinerzeit getroffenen Regelungen weitestgehend auf Akzeptanz in der Bevölkerung gestoßen sind und inhaltlich ausreichend waren, um für ein gedeihliches Miteinander in der Bevölkerung zu sorgen. Weiterhin wurde für die vorgenommenen Änderungen auch jeweils besonderes Augenmerk daraufgelegt, dass die in § 27 OBG formulierten Anforderungen auch tatsächlich gegeben sind, also eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegt. Gemeint ist hier jedoch die abstrakte Gefahr, die alleine als Grundlage von Gefahrenabwehrverordnungen dient. Es müssen also hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sachverhalte, die in der ordnungsbehördlichen Verordnung durch Ge- oder Verbote geregelt sind, nach der Lebenserfahrung geeignet sind, im Regelfall konkrete Gefahren zu verursachen. Dies trifft auf die vorgenommenen Änderungen zu.

 

Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der in der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses am 05.11.2019 beschlossene Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Umwelt ebenfalls überarbeitet wurde und dieser Beratungsvorlage als Anlage 2 beigefügt ist.

 

Ausführliche Erläuterungen zu den vorgenommenen Änderungen sowie eine Synopse sind der Vorlage als Anlagen 3 und 4 beigefügt.


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

./.

 


Alternativen:

 

Keine.