Betreff
Änderung der Geschäftsordnung des Rates
Vorlage
SB9JR/1760/2023
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat, die Geschäftsordnung des Rates vom 13.06.2023 dahingehend zu ändern, dass § 6 Abs. 2 lit. g): „Angelegenheiten, in denen im Einzelfall aufgrund organisatorischer und / oder strategischer Überlegungen der Meinungsbildungsprozess innerhalb der Verwaltung noch nicht abgeschlossen ist (Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses)“ ersatzlos gestrichen wird.

 


Sachverhalt:

 

Der Rat hat in seiner Sitzung am 13.06.2023 eine komplette Neufassung seiner Geschäftsordnung beschlossen. Von Anfang an war insbesondere die in § 6 Abs. 2 lit. g) neu einfügte Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit in Angelegenheiten, in denen im Einzelfall aufgrund organisatorischer und / oder strategischer Überlegungen der Meinungsbildungsprozess innerhalb der Verwaltung noch nicht abgeschlossen ist, umstritten.

 

Ausgangspunkt für diese Regelung war, dass bestimmte, verwaltungsintern noch nicht „durchgeprüfte“ und folglich noch nicht entscheidungsreife Themen nicht mehr im Ältestenrat angesprochen, sondern unter Beteiligung der Fachpolitik frühzeitig in den Fachausschüssen diskutiert werden sollten, ggf. im nicht-öffentlichen Teil. In der ursprünglichen Diskussion gab es allerdings Bedenken dahingehend, dass man bestimmte Themen nicht „einfach so“, d.h. ohne normierte Grundlage, im nicht-öffentlichen Teil einer Ausschusssitzung beraten kann. So war die Idee entstanden, auf der Grundlage von § 48 Abs. 2 Satz 2 GO NRW in die vom Rat zu beschließende Geschäftsordnung eine generelle Grundlage aufzunehmen, die unter festgelegten Voraussetzungen ein solches Vorgehen ermöglicht und so auch dem Vorwurf der Willkür begegnet. Die konkrete Formulierung war dann in Anlehnung an eine vorhandene Vorschrift aus dem Informationsfreiheitsgesetz NRW entstanden.

 

Nach der Ratssitzung im Juni d.J. haben zum einen die Fraktionen Grün-alternativ Meerbusch und Die FRAKTION eine Beschwerde eingereicht und beantragt, die Regelung noch einmal kritisch zu überprüfen. Zum anderen hat die Verwaltung eine von einem Meerbuscher Bürger beim Petitionsausschuss des Landtages eingereichte Petition erreicht, in der ebenfalls Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Regelung geäußert wurden.

 

Die Eingaben haben die Verwaltung dazu veranlasst, die beschlossene Regelung noch einmal umfassend zu überprüfen, und zwar auch mit Hilfe einer externen Anwaltskanzlei. Diese ist in ihrem als Anlage beigefügten Gutachten vom 27.07.2023 zwischenzeitlich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Regelung zu weitreichend sei und nicht – wie sonst üblich – nur typisierende Fallkonstellationen erfasse, in denen die Öffentlichkeit üblicherweise ausgeschlossen werden kann. So zeigt das Gutachten zwar auf, dass für bestimmte, enger umgrenzte Themen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann (z.B. bei prozesstaktischen Überlegungen); von einem neuen diesbezüglichen Vorschlag möchte die Verwaltung jedoch absehen. Stattdessen schlägt sie vor, die Regelung aus der Geschäftsordnung ersatzlos zu streichen.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen:

 

Keine