Betreff
V. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Meerbusch vom 21.12.2012; Urnenreihengrabstätten in Urnengemeinschaftsgrabanlagen
Vorlage
SB11/1738/2023
Art
Beschlussvorlage

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Klima, Umwelt, Bau empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch folgende Beschlussfassung:

Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte V. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Meerbusch über die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen vom 21. Dezember 2012.

 


Sachverhalt:

 

Die Verwaltung hat in der Vergangenheit immer wieder über die Veränderungen im Bestattungsverhalten berichtet, die sich bundesweit auf alle Friedhöfe auswirken. Neben der zunehmenden Anzahl an Urnenbeisetzungen besteht vor allem eine erhöhte Nachfrage nach Grabarten, bei denen die Angehörigen von der eigenständigen Verpflichtung zur Pflege der Grabstätte entbunden sind. In diesen Fällen erfolgt entweder die in der Gebühr enthaltene Pflege bis zum Ende der Ruhezeit durch die Stadt oder einen durch die Angehörigen zu beauftragenden externen Dienstleister.

 

Als sogenannte „pflegefreie“ Grabstätten stehen auf den Meerbuscher Friedhöfen zurzeit bereits Wiesengrabstätten, Baumgrabstätten sowie Anonymgrabstätten zur Auswahl. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Grabstätten in Rasenflächen, die in regelmäßigen Abständen durch die Stadt gemäht werden.

 

Es besteht darüber hinaus auch eine zunehmende Nachfrage nach pflegefreien Grabstätten in Form von Gemeinschaftsgrabanlagen, die gärtnerisch angelegt sind und über die gesamte Ruhezeit gepflegt und saisonal bepflanzt werden.

 

Für diesen Bedarf werden bereits in einigen Städten Urnengemeinschaftsgrabanlagen angeboten. Die in der Anlage 2 beigefügte Abbildung zeigt beispielhaft eine Anlage auf einem Friedhof in Düsseldorf. Hierbei handelt es sich um gärtnerisch anspruchsvoll angelegte Grabflächen, in denen eine größere Anzahl an Urnen in einzelnen Urnenreihengrabstätten beigesetzt werden kann. Die Namen der Verstorbenen sowie die Geburts- und Sterbedaten werden – sofern gewünscht - auf einem Grabstein gesammelt aufgeführt.

 

Die Verwaltung möchte dieses Angebot auch auf den Meerbuscher Friedhöfen ermöglichen. Auf einer Fläche von 1,25 m x 2,50 m, deren Größe einer einstelligen Erdbestattungsgrabstätte entspricht, besteht die Möglichkeit, bis zu sechs Urnen unabhängig voneinander beizusetzen. Auf Grund der Belegung, die der Reihe nach erfolgt, ist kein spezieller Platz innerhalb der Anlage wählbar.  

Die Kosten für die dauerhafte Pflege der Grabanlage durch eine externe Friedhofsgärtnerei werden anteilig aufgeteilt und sind daher verhältnismäßig gering. Diese Dienstleistung wird über die Dauer der gesamten Ruhezeit treuhänderisch abgesichert. Die Aufstellung eines Grabmals einschließlich der späteren Beschriftung erfolgt durch einen von der Treuhandstelle beauftragten Steinmetz. Auf jeder Gemeinschaftsgrabanlage gibt es eine Ablagefläche für Blumen und Kerzen.

Im Fall einer geplanten Beisetzung wählen die Auftraggebenden eine bereits angelegte Grabanlage auf einem Friedhof aus und schließen bei der jeweiligen betreuenden Friedhofsgärtnerei einen Dauergrabpflegevertrag bis zum Ablauf der Ruhezeit ab. Anschließend erwerben sie das Verfügungsrecht für die Urnenreihengrabstätte bei der Friedhofsverwaltung und geben dort die Beisetzung in Auftrag.

Interessierte Friedhofsgärtnereien, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen wollen, können sich nach dem Inkrafttreten der Änderungssatzung jederzeit an die Friedhofsverwaltung wenden. Im Vorfeld der geplanten Satzungsänderung hat bereits eine Meerbuscher Friedhofsgärtnerei die Herrichtung von Urnengemeinschaftsgrabanlagen auf mehreren Meerbuscher Friedhöfen zugesagt.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Der Beschluss hat keine Auswirkung auf den Haushalt.

 


Alternativen:

 

Der Ausschuss lehnt die Änderung der Friedhofssatzung ab.