Betreff
III. Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Meerbusch
Vorlage
SB7SZD/1727/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch, die als Anlage 1 beigefügte III. Änderungssatzung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Meerbusch zu beschließen.

 


Sachverhalt:

 

Die Präambel der Verwaltungsgebührensatzung bezieht sich bislang nicht auf das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW), sondern lediglich auf das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). Dies hätte zur Folge, dass nur für Amtshandlungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Verwaltungsgebührensatzung angewendet werden darf, während für andere Amtshandlungen die Regelungen des Gebührentarifes der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) maßgebend sind.

 

Zudem wurde auf die Vorschrift des § 3 KAG NRW verwiesen, der jedoch die Erhebung kommunaler Steuern regelt. Die Erhebung kommunaler Gebühren ist in § 4 KAG NRW geregelt. Die Präambeln der bisherigen Änderungssatzungen wurden dahingehend angepasst, dass ein Verweis auf § 2 Abs. 3 GebG NRW aufgenommen und die Zitierung der Vorschriften des KAG NRW angepasst wurde. Die Präambeln der Änderungssatzungen enthielten somit die korrekten Zitierungen.

 

Daher folgt nun dahingehend eine Anpassung der Präambel der Fassung der Verwaltungsgebührensatzung, dass ein Verweis auf § 2 Abs. 3 GebG NRW aufgenommen und der Verweis auf die Regelungen des KAG NRW korrigiert wird. So wird klargestellt, dass für jede im Gebührentarif der Verwaltungsgebührensatzung enthaltene Amtshandlung, unabhängig davon, ob sie eine Selbstverwaltungsangelegenheit ist, der in der Verwaltungsgebührensatzung enthaltene Tarif maßgeblich ist.

 

Weiterhin wurde die Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Gebührentarif) angepasst und eine Regelung zur Erteilung einer neutralen Antwort auf eine Melderegisteranfrage eingefügt. Eine neutrale Antwort wird erteilt, um zu verhindern, dass aus der Antwort der Meldebehörde ein Rückschluss auf das Vorliegen einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerks gezogen werden kann.

 

Um rechtssicher eine Gebühr für eine neutrale Antwort auf eine Melderegisterauskunft erheben zu können, muss eine Grundlage im Gebührentarif vorhanden sein. Ansonsten kann es zu Rückzahlungsforderungen der Gebühr kommen, da die Gebühr ohne Grundlage erhoben wurde (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 25.11.2021 – 3 K 1596/18-). Die Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Gebührentarif) wird im Allgemeinen Teil durch Einfügung einer Gebührenziffer 8 ergänzt, um die Gebühr für eine neutrale Antwort rechtssicher erheben zu können.

 

Gemeinden können für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen hinterlegt sind, eigene Gebührenordnungen (Satzungen) erlassen, in denen auch abweichende Gebühren hinterlegt werden können (§ 2 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW). Die AVwGebO NRW vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 489) enthält, als einschlägige Gebührenordnung, in ihrer Anlage (Allgemeiner Gebührentarif) jedoch keine ausdrückliche Regelung für die Erteilung einer neutralen Antwort. Ziffer 2.2.1.1 des Allgemeinen Gebührentarifs enthält lediglich Regelungen zur Erteilung einer Melderegisterauskunft. Eine neutrale Antwort auf eine Melderegisteranfrage stellt aber keine einfache bzw. erweiterte Melderegisterauskunft dar, da eine Antwort gerade nicht erteilt wird. Dies ergibt sich aus dem in Ziffer 44.1.3.3 BMGVwV definierten Wortlaut einer neutralen Auskunft („Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden.“).

 

Somit ist ein Rückgriff auf Auffangtarifstelle Ziffer 1.1.7 (Gebührentarif AVwGebO NRW) nötig, um die Grundlage für die Erhebung einer Gebühr bei Erteilung einer neutralen Antwort auf eine Melderegisteranfrage zu haben. Eine neutrale Antwort kann sowohl auf eine beantragte einfache als auch auf eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden. Die Gebühr für die gewünschte Melderegisterauskunft muss von den Antragstellenden im Voraus entrichtet werden. Für eine beantragte einfache Melderegisterauskunft sind 11,00 Euro Gebühr zu entrichten, für eine beantragte erweiterte Melderegisterauskunft 15,00 Euro.

 

Demzufolge müssen für eine neutrale Antwort zwei Gebühren vorgesehen werden (11,00 Euro für neutrale Antwort auf zuvor gestellte einfache Melderegisterauskunft; 15,00 Euro für neutrale Antwort auf zuvor gestellte erweiterte Melderegisterauskunft).

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Bislang wurde die Erteilung einer neutralen Antwort auf eine beantragte einfache bzw. erweiterte Melderegisterauskunft der tatsächlichen Erteilung einer Auskunft auf die beantragte Melderegisterauskunft gleichgesetzt. Grundlage für die Erhebung der entsprechenden Gebühr war demnach die im Gebührentarif der AVwGebO NRW hinterlegte Gebühr für eine einfache bzw. erweiterte Melderegisterauskunft. Das Urteil des VG Potsdam vom 25.11.2021 stellt klar, dass eine neutrale Antwort keine Melderegisterauskunft darstellt. Die Erhebung der Gebühr für eine neutrale Antwort erfolgte somit ohne ausdrückliche Grundlage im Gebührentarif.

 

Bei Erteilung einer neutralen Antwort auf eine Melderegisteranfrage wurde bislang eine Gebühr von 11,00 Euro (einfache Melderegisterauskunft) oder 15,00 Euro (erweiterte Melderegisterauskunft) erhoben, die auch für die neue Gebührentarifstelle erhoben werden sollen. Infolgedessen ergeben sich durch den vorgeschlagenen Beschluss keine finanziellen Auswirkungen.

 


Alternativen:

 

keine