Betreff
Übergang der Trägerschaft der evangelischen Kirchengemeinde Büderich-Osterath auf den Eigenbetrieb für Kitas des evangelischen Kirchenkreis Krefeld-Viersen
Vorlage
FB21/1703/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung, den Trägerübergang der drei in Trägerschaft der Evangelischen Kirchengemeinden Büderich und Osterath befindlichen Kitas auf den Eigenbetrieb für Kitas des Evangelischen Kirchenkreises Krefeld-Viersen wie im Sachverhalt dargelegt umzusetzen.

 


Sachverhalt:

Die Ev. Kirchengemeinde Osterath und die Ev. Kirchengemeinde Büderich sind Träger von drei Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet.

 

Sie sind als Gemeinden Teil von insgesamt 22 selbständigen evangelischen Kirchengemeinden in Meerbusch, im Kreis Viersen und in der Stadt Krefeld, deren Dachorganisation der Ev. Kirchenkreis Krefeld-Viersen ist. Der Ev. Kirchenkreis Krefeld-Viersen ist ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe.

 

Für alle 23 Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der evangelischen Kirche im Evangelischen Kirchenkreis Krefeld-Viersen haben sich die Ev. Kirchengemeinden Osterath und Büderich an der Erarbeitung eines zukunftsfähigen Organisationsmodelles beteiligt. Als Ergebnis hieraus entstand zum 01.08.2023 der Eigenbetrieb Kindertageseinrichtungen des evangelischen Kirchenkreis Krefeld-Viersen („Zentrum Evangelische Kindertagesstätten“). Dieser Eigenbetrieb soll den Kirchengemeinden, die bislang die Verwaltung der Kitas in die Hände der Pfarrerin bzw. des Presbyteriums legten, die Möglichkeit bieten, die Trägerschaft und Verwaltung von Kitas im Sinne einer Organisationsstraffung innerhalb der Ev. Kirche gebündelt auszuüben. Gleichzeitig soll im erlebten Alltag der Kinder und der Eltern eine ganz enge Anbindung an die Kirchengemeinde vor Ort erhalten bleiben.

 

Die durch den Kirchenvorstand genehmigte und im kirchlichen Amtsblatt veröffentlichte Satzung tritt zum 1. August 2023 in Kraft.

 

Zweck des Eigenbetriebs sind Errichtung und Betrieb von Einrichtungen, insbesondere Kindertagesstätten, im Rahmen des KiBiz NRW in eigener Trägerschaft sowie die Förderung und Unterstützung solcher Einrichtungen in Trägerschaft von Kirchengemeinden im Evangelischen Kirchenkreis Krefeld- Viersen, insbesondere durch Übernahme von Verwaltungs- und Trägeraufgaben.

 

Die Evangelischen Kirchengemeinden Büderich und Osterath haben beschlossen, die Trägerschaft ihrer drei Kindertageseinrichtungen auf den künftigen Eigenbetrieb Kindertageseinrichtungen des evangelischen Kirchenkreis Krefeld-Viersen („Zentrum Evangelische Kindertagesstätten“) zu übertragen. Gleichzeitig wollen sich die Kirchengemeinden im Betriebsausschuss als Steuerungsgremium des Eigenbetriebs aktiv beteiligen.

 

Die Verwaltung befürwortet diesen Trägerübergang grundsätzlich.

 

Bislang bestehen folgende Verträge und Vereinbarungen mit der evangelischen Kirchengemeinde Osterath zur Kindertageseinrichtung „Krähennest“:

-       Vertrag vom 29.05.2005: freiwilliger Zuschuss: Übernahme des Trägeranteils bis auf einen Eigenanteil in Höhe von 5000 € jährlich

-       Nutzungs- und Betriebsträgervertrag vom 06.10.1998: unentgeltliche Überlassung des Gebäudes „Rudolf-Lensing-Ring 84, Betriebs- und Nebenkosten werden von der Trägerin getragen. die Trägerin trägt daneben alle Kosten der Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung des Gebäudes, der Außenanlagen sowie der überlassenen Einrichtungsgegenstände, Spiele und Beschäftigungsmaterial.

-       Servicevertrag vom 01.09.1998/27.08.1998

-       1. Zusatzvereinbarung zum Servicevertrag vom 01.09.1998/27.08.1998

-       2. Zusatzvereinbarung zum Servicevertrag vom 01.09.1998/27.08.1998

 

Verwaltung und Trägervertreter haben bereits besprochen, dass der Abschluss eines Mietvertrages mit dem neuen Träger für die Räumlichkeiten der Kita Krähennest in Betracht käme, um eine Refinanzierung dieser Kosten im Rahmen des Mietzuschusses im Rahmen des Trägerwechsels zu generieren. Für die Kita Krähennest wurde dem bisherigen Träger am 30.06.2015 ein Investitionskostenzuschuss für die Schaffung von 8 U3-Plätzen in Höhe von 144.000 € bewilligt. Grundsätzlich gilt, dass die Gewährung eines Investitionskostenzuschusses eine „zusätzliche“ Förderung eines Mietkostenzuschusses ausschließt, wenn die investiv geförderte Einrichtung, die bisher im Eigentum oder wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt betrieben worden ist, künftig als Mieteinrichtung betrieben werden soll. Jedoch gilt gemäß §9 Abs. 1 DVO KiBiz, dass eine aus Landesmitteln erfolgte Investitionsförderung vorbehaltlich der dazu ergangenen Bescheide auf die Pauschalen nach §7 Abs. 2 (Mietpauschalen) in angemessenem Umfang anzurechnen ist, wenn jetzt mit dem neuen Träger eine Mietvereinbarung geschlossen wird. Das würde hier bedeuten, dass unter Berücksichtigung des Zinsgewinnes noch 8,60€/qm an Miete refinanziert werden können.

 

Als Mieter bräuchte der Träger die Instandhaltungskosten künftig nicht mehr aus den Kindpauschalen zu finanzieren, sondern diese würden von der Stadt getragen, nun allerdings über die Miete bzw. den Mietkostenzuschuss refinanziert werden können. Der bezuschussungsfähige Mietanteil unter Berücksichtigung des Zinsgewinns betrüge rund 61.500,- € (bereits bereinigt durch den Abzugsbetrag gemäß § 34 KiBiz). Die refinanzierte Miete liegt nach Abzug des Trägeranteils von 10,3% = rund 6.300,- € noch bei ca. 55.200 €.

Sollte die Stadt Meerbusch den Trägeranteil in Höhe von rund 18.600,- € im Rahmen eines freiwilligen Mietkostenzuschusses an den Träger vollständig erstatten, so verbleiben immer noch rund 36.600,- € an Ertrag.

 

Die bisherige Vereinbarung zur freiwilligen Bezuschussung und Übernahme des Trägeranteils bis auf einen Eigenanteil von 5000,-€ sollte aufgrund des Trägerwechsels ebenfalls den neuen Gegebenheiten inhaltlich angepasst werden. Die bisher vertraglich vereinbarte Fortschreibungsrate bzgl. der Bildung einer Rücklage zur Finanzierung des Erhaltungsaufwandes (z. B. für Maßnahmen zur Instandhaltung und Wartung des Gebäudes sowie des Grundstücks/Außenanlage) würde bei einer Umstellung auf ein Mietverhältnis entfallen, da bereits über das KiBiz ein Eigenanteil für solche Aufwendungen vom Träger zu leisten ist (Abzugsbetrag bei Mieten), der jährlich angepasst wird.

 

Die weiteren Vereinbarungen und vertraglichen Regelungen sollen im Rahmen des Übergangs möglichst bestehen bleiben, um einen nahtlosen Übergang zu ermöglichen.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

In den Jahren 2021 und 2022 entstanden bei SIM Aufwendungen von ca. 21.000€ jährlich für die allgemeine Bauunterhaltung etc., die im Rahmen der Betriebskostenabrechnung vom Träger ersetzt wurden. Als Mieter bräuchte der Träger die Instandhaltungskosten künftig nicht mehr aus den Kindpauschalen zu finanzieren, sondern diese würden von der Stadt getragen, nun allerdings über die Miete bzw. den Mietkostenzuschuss refinanziert werden können. Der bezuschussungsfähige Mietanteil unter Berücksichtigung des Zinsgewinns betrüge rund 61.500,- € (bereits bereinigt durch den Abzugsbetrag gemäß § 34 KiBiz). Die refinanzierte Miete liegt nach Abzug des Trägeranteils von 10,3% = rund 6.300,- € noch bei ca. 55.200 €.

 

Sollte die Stadt Meerbusch den vollen Trägeranteil in Höhe von rund 18.600,- € im Rahmen eines freiwilligen Mietkostenzuschusses an den Träger erstatten, so verbleiben immer noch rund 36.600,- € an Ertrag.

Über die Miete würde nunmehr ein Ertrag von bis zu rund 36.600 € über den Mietkostenzuschuss möglich werden, dem Aufwendungen bei SIM von ca. 21.000,- € jährlich für die allgemeine Bauunterhaltung etc. im Rahmen des künftigen Mietverhältnisses gegenüber stünden.

 


Alternativen:

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