Betreff
Vorbereitung der Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Wahlperiode 01.01.2024 bis 31.12.2028
Vorlage
FB21/1702/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, dem Amtsgericht Neuss die in der nachfolgenden Liste aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber für das Amt der Jugendschöffinnen und –schöffen – Wahlperiode 2024 bis 2029 – vorzuschlagen.


Sachverhalt:

 

Der Präsident des Landgerichtes Düsseldorf forderte die Städte und Gemeinden auf, die Vorbereitung zur Durchführung der Schöffen- und Jugendschöffenwahl für die Wahlperiode 2024 bis 2028 zu treffen.

Gemäß der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Justiz in Verbindung mit dem Runderlass des MGFFI (jetzt Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration) des Landes NRW vom 04.03.2009 in der Fassung vom 07.12.2017 ist dem Amtsgericht Neuss eine Vorschlagsliste für die Wahl von 8 Jugendhaupt- und 5 Jugendhilfsschöffen vorzulegen.

 

Diese Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Anzahl von Bewerbern – und zwar Frauen und Männer in gleicher Zahl – enthalten. Für Meerbusch sind dem Amtsgericht Neuss somit mindestens

 

16 Jugendhauptschöffinnen und –schöffen und

10 Jugendhilfsschöffinnen und –schöffen

 

vorzuschlagen.

 

Sofern die Meldungen Freiwilliger für das Schöffenamt in der Zahl nicht ausreichen, sind vom Ju-gendhilfeausschuss andere Personen zu bestimmen, die die Kriterien nach dem o.g. Runderlass und dem Gerichtsverfassungsgesetz erfüllen. Zudem sollen nur Personen vorgeschlagen werden, die bereit und auch in der Lage sind, das Amt des Jugendhauptschöffen zu übernehmen und auszuüben.

 

Die vorgeschlagenen Personen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (§ 35 Abs. 2 JGG).

 

Die Bevölkerung wurde über die Tagespresse informiert und zur Bewerbung aufgefordert. Zudem wurde auf der Internetseite der Stadt mit einem entsprechenden Artikel um Bewerbungen geworben.

Die Bewerberinnen und Bewerber erklärten schriftlich, dass sie bereit und in der Lage seien, das Ehrenamt zu übernehmen und auszuüben. Zudem dokumentierten sie, dass Ausschließungs- oder Ablehnungsgründe nicht vorliegen.

 

Die Bestimmung, dass Personen, die in der laufenden und vorhergehenden Wahlperiode bereits als Jugendschöffe tätig waren, nicht erneut benannt werden sollen, gilt für die kommende Wahlperiode nicht mehr. Allerdings haben diese Personen das Recht, eine nochmalige Berufung abzulehnen.

 

Die beiliegende Aufstellung führt die Bewerberinnen und Bewerber für das Jugendschöffenamt - Wahlperiode 2024 bis 2028 auf.

 

Die Zahl der eingegangenen Bewerbungen übersteigt die der zu benennenden Kandidaten.

 

Die Aufnahme in die Vorschlagsliste bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Stimmberechtigten. Es bleibt dem Ausschuss vorbehalten, Streichungen vorzunehmen.

 

Die Liste ist nach der Beschlussfassung - und vorheriger öffentlicher Bekanntmachung - bis spätestens 31.07.2023 für die Dauer einer Woche im Jugendamt zu jedermanns Einsicht auszulegen und sodann dem Amtsgericht Neuss, ergänzt um eventuell erhobene Einwendungen, vorzulegen.

 

Die unter „Bemerkungen“ aufgeführten persönlichen Angaben dienen lediglich der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber und sind in der öffentlich auszulegenden Vorschlagsliste nicht mehr enthalten.

 

Die Auswahl der Jugendschöffinnen und – schöffen erfolgt durch den Schöffenwahlausschuss in der Zeit vom 16.09. bis 15.10.2023. Dieser besteht aus vom Kreistag gewählten Vertrauenspersonen.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

keine