Betreff
Harmonisierung der Kreisverkehre innerorts
Vorlage
FB5/0648/2023
Art
Informationsvorlage

Die Stadt Meerbusch plant Maßnahmen zur sukzessiven Verbesserung der Verkehrssicherheit für Zufußgehende und Radfahrende in Kreisverkehren.

 

Insbesondere für den Fuß- und Radverkehr stellt die Nutzung von Kreisverkehren oft eine Herausforderung dar, die die Stadt Meerbusch beseitigen möchte.

 

Im Rahmen dieser Informationsvorlage werden die allgemeinen Regeln für die Nutzung von Kreisverkehren erläutert sowie der Bestand und die zukünftige Planung beschrieben. Dabei wird auf die Notwendigkeit dieser gewünschten Umsetzung eingegangen, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu verbessern.

 

 

 

Allgemeine Informationen zur Vorfahrtsreglung von innerörtlichen Kreisverkehren:

 

Im Hinblick auf die Vorfahrtsregeln sind bei Kreisverkehren einige Dinge zu beachten.

 

Allgemein gilt, dass Zufußgehenden bzw. Radfahrenden mit und ohne Fußgängerüberweg bzw. Radfurt Vorrang vor den aus Kreisverkehr ausfahrenden Fahrzeugen haben. Das Verlassen eines Kreisverkehrs gilt als Abbiegevorgang, weshalb den Zufußgehenden und Radfahrenden Vorfahrt gewährt werden muss.

 

Für einfahrende Fahrzeuge gilt jedoch lediglich, dass Zufußgehenden nur Vorfahrt gewährt werden muss, wenn sie die Einfahrt des Kreisverkehrs über einen Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) queren. Zufußgehende an Kreisverkehren ohne Fußgängerüberweg sind verpflichtet zu warten.

 

Bei dem Radverkehr gilt im Grunde dasselbe Prinzip. Wenn sie über eine Radverkehrsfurt geführt werden, haben sie Vorfahrt, solange sie die Furten in der richtigen Fahrtrichtung benutzen. Bei Zweirichtungsradwegen werden die Furten in der Regel mit Piktogrammen und gegenläufigen Pfeilen versehen, damit die Vorfahrt der Radfahrenden gegeben ist. Außerdem informiert das Zusatzzeichen "Radverkehr kreuzt von links und rechts" oberhalb des Vorfahrtgewähren-Schilds den Fahrzeugverkehr über den Zweirichtungsradweg.

 

Bei Kreisverkehren außerorts ist die Vorfahrtsregel nach der StVO so, dass der Fuß- und Radverkehr nicht bevorrechtigt ist. Da die Stadt auf diese in der Landes- oder Kreisverwaltung befindlichen Kreisverkehre außerorts (z.B. Osterather Straße/Am Strümper Busch) keinen direkten Einfluss hat, sind die Kreisverkehre außerorts bei der Maßnahmenaktion nicht betroffen. Eine entsprechende Anfrage bei Straßen.NRW zur Änderung der Verkehrsregelung wurde bereits abgelehnt. Ein Verkehrsversuch, welcher beim Ministerium genehmigt werden müsste, wurde ebenfalls verworfen, da ein kompletter Umbau des Kreisverkehres (Beleuchtung, Absenkungen, Markierungen, Beschilderungen) durchgeführt werden und ggfs. wieder zurückgebaut werden müsste.

 

 

Beschreibung des derzeitigen Standes der Kreisverkehre innerorts der Stadt Meerbusch und die zukünftige Planung:

 

Zur Feststellung des derzeitigen Standes der innerörtlichen Kreisverkehre in Meerbusch erfolgte die Bestandsaufnahme durch die Straßenverkehrsbehörde und den Straßenbaulastträger. Die Anzahl der Kreisverkehre in der Verwaltung/Unterhaltung der Stadt Meerbusch beläuft sich auf acht, diese stammen aus unterschiedlichen Zeiten mit unterschiedlichen Normierungen bzw. Ausführungen.

 

In enger Zusammenarbeit zwischen der Straßenverkehrsbehörde und dem Straßenbaulastträger wurden Pläne zur Verbesserung der Erkennbarkeit und Vereinheitlichung der Kreisverkehre in Bezug auf die Nutzung für Radfahrerende und Zufußgehenden entwickelt. Dabei wurden die Zubringerstraßen und deren Geschwindigkeiten (T30, 50 km/h) sowie vorhandene Radwege berücksichtigt.

 

Die aktuellen Normen sehen vor, dass der Radverkehr im Kreisverkehr auf der Fahrbahn geführt werden sollte (Am Stümper Busch und Winkler Weg). Laut ADFC hat es sich gezeigt, dass es zu den wenigsten schweren Unfällen kommt, wenn Radfahrende im Kreisel die Fahrbahn nutzen.

 

Allerdings ist dies nicht überall möglich, da an manchen Stellen separate Radwege vorhanden sind und diese keinen Platz für den Bau einer Auf- und Ableitung am Kreisverkehr aufweisen.

Um eine sichere Überführung von Zufußgehenden und Radfahrenden im Bereich der Zu- und Abfahrten zu gewährleisten, müssen bauliche Veränderungen an den Querungshilfen vorgenommen werden. Bisher wurden hierbei lediglich die Zufußgehenden einbezogen.

 

Die Überquerungshilfen an den Kreisverkehren lassen sich somit in zwei verschiedene Arten unterteilen:

 

·         Überquerungshilfen mit einem Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) und Mittelinsel für Zufußgehende, Radführung im Kreisverkehr.

·         Überquerungshilfen mit einem Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) und Mittelinsel für Zufußgehende und Radfahrende inklusive roter Furtmarkierung, Radführung um den Kreisverkehr.

 

An einigen Kreisverkehren, bei denen der Radverkehr im Kreisverkehr erfolgt, plant die Stadt eine Verengung der Fahrbahn im Bereich des Innenkreises. Dadurch soll ein Überholversuch der Kraftfahrzeuge im Kreisverkehr verhindert und die Sicherheit der Radfahrenden verbessert werden.

 

Zukünftig soll an allen Kreisverkehren eine grundsätzliche Bevorrechtigung der Zufußgehenden und wenn notwendig der Radfahrenden durch die Schaffung von Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen) und Radverkehrsfurten an den Zu- und Abfahrten der Kreisverkehre geschaffen werden. Im Jahr 2023 sind bereits die Umgestaltung von zwei Kreisverkehren in den Stadtteilen Strümp (KV Am Strümper Busch) und Osterath (KV Winkler Weg) vorgesehen, weitere sollen dann sukzessive folgen.

 

Bei der Herstellung von Fußgängerüberwegen sind zwingend vorab entsprechende Straßenbeleuchtungen einzurichten. Einige Bestandteile dieser Straßenbeleuchtungen waren durch die Mangellage nicht zu beschaffen, weshalb es bei der Umsetzung der Beleuchtung zu Terminverschiebungen kam.

 

Die aktuelle Planung wurde mit der Kreispolizeibehörde abgestimmt und genehmigt.

 

 

Änderung der Rechtslage bei Kreisverkehren:

 

Die aktuell bestehende Situation an den innerstädtischen Kreisverkehren hat Ihren Ursprung in der damals gültigen Richtlinie. Nach der damaligen Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) dürfen Fußgängerüberwege nicht im Verlauf eines gemeinsamen Fuß- und Radweges angelegt werden. Gemäß den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA. Ausgabe 2010) waren stattdessen bei gemeinsamen Geh- und Radwegen über untergeordnete knotenpunktarme Furtmakierungen anzuordnen.

 

Nach der Veröffentlichung der Erlasslage des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (ZZ 1022-10 StVO) würden diese Regelungen eine unzureichende Sicherheit für Zufußgehende und Radfahrende insbesondere an innerörtlichen Kreisverkehrsplätzen schaffen. Das Ministerium empfiehlt deshalb im Erlass, neben dem Nebeneinanderführen des Rad- und Fußverkehrs in den Querungen diese über eine eindeutige, gut erkennbare Markierung straßenverkehrsrechtlich zu bevorrechtigen. Die Führung des Geh- und Radverkehrs mit nebeneinanderliegenden Markierungen, einer Furt für die Radfahrenden und einen Fußgängerüberweg für Zufußgehende, hat sich als effektiv erwiesen und kann nun umgesetzt werden. Die geplanten Maßnahmen berücksichtigen diese Neuregelung.

 

 


In Vertretung

 

gez.

 

Andreas Apsel

Erster und Technischer Beigeordneter

 

 

 

Anlagenverzeichnis:

Anlage1 Präsentation Kreisverkehre in Meerbusch