Betreff
Stärkungspakt NRW
Vorlage
FB22/1674/2023
Aktenzeichen
FB 22 / 6
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Sozialausschuss beauftragt die Verwaltung mit der Erstellung einer Information zum Stärkungspakt NRW und der Einrichtung eines Links zu den erforderlichen Antragsunterlagen auf der Homepage der Stadt Meerbusch. Die Sammlung und Aufbereitung der Anträge soll ebenfalls durch die Verwaltung erfolgen. Über die Vergabe der Mittel aus dem Stärkungspakt NRW entscheidet der Sozialausschuss dann in eigener Zuständigkeit in der Sitzung am 09.05.2023.

 

 


Sachverhalt:

Bei dem „Stärkungspakt NRW – gemeinsam gegen Armut“ handelt es sich um ein umfangreiches Unterstützungsprogramm der Landesregierung zur Bekämpfung von Armut.

 

Als Folge des russischen Angriffskrieges steigen deutschlandweit die Preise für Energie und Lebensmittel. Viele Menschen, vor allem mit geringem Einkommen, sorgen sich um die Sicherung ihres täglichen Bedarfs, aber auch Einrichtungen der sozialen Infrastruktur sind betroffen. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen sieht deshalb, ergänzend zu den Maßnahmen des Bundes, weiteren Handlungsbedarf und stellt im Rahmen des „Stärkungspakts Nordrhein-Westfalen – gemeinsam gegen Armut“ für das Jahr 2023 rund 150 Millionen Euro zur Verfügung.

 

Angesichts der krisenbedingt steigenden Ausgaben und einer verstärkten Inanspruchnahme stehen Einrichtungen der kommunalen sozialen Infrastruktur vor besonderen Herausforderungen. Zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Einrichtungen sowie zur Anpassung an die erhöhte Nachfrage werden allen Kommunen in Nordrhein-Westfalen für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2023 Unterstützungsleistungen gewährt.

 

Die Kommunen können diese Gelder entweder selbst verwenden oder ganz oder teilweise an Träger der freien Wohlfahrtspflege, Vereine, Kirchen, Verbände oder Stiftungen weitergeben und müssen hierfür die Verwendungsnachweise sammeln. Hierbei ist unerheblich, ob es sich um Einrichtungen der Kommunen, in gemeinsamer Trägerschaft mit Dritten betriebene oder von Dritten eigenständig betriebene Einrichtungen handelt. Hier können unter anderem gestiegene Miet- und Nebenkosten geltend gemacht, Sachmittel und Informationsmaterial für Maßnahmen beschafft oder Honorarkräfte zur Durchführung von Maßnahmen beschäftigt werden. Die Kommunen können außerdem über kommunale Verfügungsfonds bzw. Härtefallregelungen Menschen direkt unterstützen, insbesondere um Überschuldung, Energiesperren und Wohnungslosigkeit zu vermeiden.

 

Das bedeutet, dass nach Weitergabe der Mittel die mit der „Stärkungspakt NRW – Richtlinie“ unterstützten Aufgaben und Maßnahmen von diesen Dritten selbständig wahrgenommen und umgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei den Dritten um juristische Personen handelt und die Maßnahmen nach Maßgabe der Richtlinie innerhalb des Zuständigkeitsgebietes der Kommune umgesetzt werden, die die Mittel weitergegeben hat. Von einer Unterstützung ausgeschlossen sind Einrichtungen, die über Drittmittelförderung vollfinanziert werden. Ebenso sollen Doppelfinanzierungen vermieden werden.

 

Für die Stadt Meerbusch ergibt sich ein Betrag in Höhe von insgesamt etwas mehr als 206.000,-€, der abgerufen werden kann. Um die Leistungen abzurufen, müssen die Interessenten eine Bedarfsanzeige an die Stadt Meerbusch richten. Der entsprechende Vordruck kann unter dem Link:

 

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/anlage_1_bedarfsabfrage_anmeldung.pdf

 

abgerufen werden oder auf der Homepage der Stadt Meerbusch abgerufen werden, sobald er dort hinterlegt ist.

 

Sozial- und Schuldnerberatungsstellen und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur können bis zum 23.04.2023 eine Bedarfsmeldung beim Bereich Soziales - gerne per E-Mail - einreichen. Im Anschluss würden die Anträge im Sozialausschuss vorgestellt und über die Verteilung der Gelder dort entschieden.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Die Fördermaßnahme ist haushaltsneutral. Die Fördermittel werden als Ertrag vereinnahmt und maximal in der Förderhöhe wieder als Aufwand verausgabt.

 


Alternativen:

Die Verwaltung entscheidet in eigener Zuständigkeit über eingehende Anträge und die Verwendung der bereitstehenden Mittel.